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Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Europäischen Ausschuss der Regionen

CELEX
32024Y02478
Document type
AGREE_INTERINSTIT
Sector
Legislation
Date of document
2024-03-20
In force since
2024-03-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Europäischen Ausschuss der Regionen C/2024/2478 Die Europäische Kommission (im Folgenden kurz: Kommission) und der Europäische Ausschuss der Regionen (im Folgenden kurz: AdR), gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 305 bis 307 und 263, sowie auf Artikel 8 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Anhang zu den Verträgen; gestützt auf das am 16.

Februar 2012 unterzeichnete Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Europäischen Ausschuss der Regionen, A. In Erwägung nachstehender Gründe: Im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird die territoriale Dimension der Europäischen Union durch den Verweis auf das Prinzip der regionalen und lokalen Selbstverwaltung, die Einführung des Ziels „ territorialer Zusammenhalt “ und die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Subsidiaritätsprinzips auf die regionale und lokale Ebene anerkannt. B.

In den in den Verträgen vorgesehenen Fällen sind die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat gehalten, den Europäischen Ausschuss der Regionen zu befassen; C. der Multi-Level-Governance-Ansatz und die aktive Subsidiarität sind wichtige Instrumente zur Gestaltung und Umsetzung der politischen Maßnahmen der EU, weshalb sich die Europäische Kommission und der Europäische Ausschuss der Regionen zur langfristigen, kontinuierlichen Zusammenarbeit und zum Dialog während der gesamten jeweiligen Amtszeit unter gebührender Achtung der Vorrechte jedes Partners verpflichten; schließen folgende Vereinbarung:

I. ZUSAMMENARBEIT BEI DEN GESETZGEBUNGSVERFAHREN UND BEI DER PLANUNG DES LEGISLATIVPROGRAMMS 1. Der Präsident der Kommission legt dem AdR-Plenum zu Beginn der Amtszeit der Kommission die politischen Leitlinien dar. 2. Der AdR arbeitet seine politischen Prioritäten sowie die strategische Planung für seine beratenden Arbeiten, die gegebenenfalls in einem Treffen zwischen dem für die Beziehungen zum Ausschuss zuständigen Vizepräsidenten der Kommission und dem AdR-Präsidenten erörtert werden, unter Berücksichtigung der politischen Leitlinien des Kommissionspräsidenten aus. (i) Arbeitsprogramm der Kommission 3.

Im ersten Halbjahr jedes Jahres verabschiedet der AdR eine an die Kommission gerichtete Entschließung zu den wichtigsten Standpunkten des AdR zum Arbeitsprogramm der Kommission für das jeweils folgende Jahr. 4. Der Präsident der Kommission und/oder der für die Beziehungen zum AdR zuständige Vizepräsident der Kommission und der AdR-Präsident kommen im Zuge der Erstellung des Arbeitsprogramms der Kommission mindestens einmal jährlich zu einem Treffen zusammen, um Fragen von gemeinsamem Interesse einschließlich der Resonanz der AdR-Stellungnahmen zu erörtern. 5. Der Präsident bzw. der für die Beziehungen zum AdR zuständige Vizepräsident der Kommission legt dem AdR jährlich in einer Plenardebatte mit den Mitgliedern die strategischen Prioritäten für das jeweils nächste Jahr dar.

Der AdR trägt bei der jährlichen Festlegung seiner politischen Prioritäten und der Organisation seiner eigenen Arbeiten den Prioritäten und Fristen der Kommission Rechnung. (ii) Planung der Konsultationen 6. Mindestens ein Mal pro Jahr findet ein Treffen zwischen den Kommissionsdienststellen und dem AdR statt, um im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm der Kommission oder anderen öffentlich angekündigten Initiativen gemeinsam zu erörtern, bei welchen Schlüsseldossiers eine besonders enge Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie ihre Konsultation u. a. zur Umsetzung politischer Maßnahmen der EU geplant ist, und zu welchen Politikbereichen der AdR durch die Erarbeitung einer Prospektivstellungnahme einen wesentlichen Beitrag leisten kann.

(iii) Vorgehensweise im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens Informationsaustausch und Teilnahme der Kommission an AdR-Sitzungen 7. Die Kommission und der AdR tauschen so rasch wie möglich sämtliche notwendigen Unterlagen und Informationen aus. 8. Der AdR-Präsident lädt die Kommissionsmitglieder zur Teilnahme an den Arbeiten des AdR und insbesondere an den Plenartagungen und Präsidiumssitzungen sowie den gemeinsam organisierten Sonderveranstaltungen ein. Kommissionsmitgliedern steht ein Rederecht auf der AdR-Plenartagung zu, wenn Vorschläge für Rechtsakte aus ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erörtert werden.

Sie können dabei auch auf im Vorfeld der Debatte übermittelte Fragen von AdR-Mitgliedern eingehen, die gegebenenfalls auf eine frühere Debatte über lokale Themen zurückgehen können. 9. Hochrangige Kommissionsbeamte können vom AdR-Präsidium gehört werden. Die für ein vom AdR zu prüfendes Dossier zuständigen Kommissionsbeamten nehmen möglichst an den Sitzungen der AdR-Fachkommissionen teil, zu denen sie eingeladen werden, um den Kommissionsvorschlag zu erläutern und die diesbezüglichen Standpunkte der AdR-Mitglieder zur Kenntnis zu nehmen. Dialog mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften 10.

Die Kommission erkennt die herausragende Rolle des AdR in den Beziehungen zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten an. 11. Der AdR konsultiert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften rechtzeitig im Vorfeld des politischen Beschlussfassungsverfahrens. 12. In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der aktiven Subsidiarität und der besseren Rechtsetzung fungiert der AdR als institutionelles Forum, in dem die Standpunkte der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zum Ausdruck gebracht werden und der Dialog der Europäischen Union mit den Gebietskörperschaften stattfindet.

Beschließen die Kommission und der AdR, einen gemeinsamen Dialog mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu führen, sorgt die Kommission dafür, dass der AdR in die Vorbereitung gemeinsam durchgeführter Sitzungen vollständig eingebunden ist. Strukturierter Dialog mit den Verbänden 13. Die Kommission und der AdR organisieren gemeinsam einen strukturierten Dialog auf politischer Ebene mit Verbänden von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie Regionalparlamenten mit Gesetzgebungsbefugnissen. Der jährliche Dialog kann im Rahmen von Sitzungen der relevanten AdR-Fachkommissionen, Plenartagungen oder gesonderten Sitzungen unter Teilnahme der jeweils zuständigen Kommissionsmitglieder stattfinden.

Zusätzlich können Sitzungen auf Dienststellenebene abgehalten werden. Konsultationen 14. Die Kommission bezieht den AdR und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Einklang mit den Vorrechten jedes Partners sowie in Übereinstimmung mit der Planung der Konsultationen gemäß Ziffer 6 gegebenenfalls in ihre Konsultationsverfahren ein und berücksichtigt dabei deren besondere Rolle bei der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften. Fakultative Befassungen 15. Eine fakultative Befassung des Ausschusses sollte bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Voraussetzungen in Erwägung gezogen werden bzw. kann in diesem Fall gemeinsam vereinbart werden:

Der Gegenstand der Befassung fällt in die regulatorische oder exekutive Zuständigkeit der dezentralen Gebietskörperschaften auf regionaler, lokaler oder zwischengeschalteter Ebene. Die geplante EU-Rechtsvorschrift oder die für ihre Umsetzung erforderlichen einzelstaatlichen Maßnahmen wirken sich voraussichtlich unmittelbar auf die Haushalte der Kommunen und Regionen und/oder die Funktionsweise der regionalen oder lokalen Behörden aus. Die EU-Maßnahme wirkt sich voraussichtlich auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt aus. Der geplante Rechtsakt ist unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips von besonderer Bedeutung.

Die geplanten Maßnahmen betreffen die Information und Sensibilisierung der europäischen Öffentlichkeit über die politischen Maßnahmen der EU in den Zuständigkeitsbereichen des AdR. Der Gegenstand der Befassung steht im Zusammenhang mit den gemeinsamen Tätigkeiten von Kommission und AdR im Bereich der Außenpolitik der Union, die in Abschnitt IV dargelegt sind. Prospektivstellungnahmen und prälegislative Phase 16. Im Einklang mit der in Ziffer 6 genannten Planung der Konsultationen erörtern Kommission und AdR angekündigte Kommissionsinitiativen, um gemeinsam eine bestimmte Anzahl von Prospektivstellungnahmen in Bereichen festzulegen, die von besonderer Bedeutung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind und in denen der AdR kompetent ist und über entsprechende Informationsquellen vor Ort verfügt.

Die Ersuchen um Ausarbeitung von Prospektivstellungnahmen werden dem AdR durch den für die Beziehungen zum AdR zuständigen Vizepräsidenten der Kommission übermittelt. Die Ersuchen um Ausarbeitung von Prospektivstellungnahmen werden mit einem genauen Auftrag und einem einvernehmlich zu erstellenden integrierten Handlungsrahmen versehen, wobei auch der Schwerpunkt und der Zeitrahmen für den Beitrag des AdR zu einer möglichen künftigen Kommissionsinitiative angegeben werden. Der AdR verabschiedet seine Prospektivstellungnahmen rechtzeitig vor der geplanten Annahme des jeweiligen Vorschlags durch die Kommission.

Die wichtigste Grundlage für die Auswahl der Themen für diese Art der Befassung sind das Portal für öffentliche Konsultationen der Kommission sowie deren Aufforderungen zur Stellungnahme, gegebenenfalls ergänzt durch das Arbeitsprogramm der Kommission. Die politische Nachbereitung der Prospektivstellungnahmen sollte durch die Teilnahme eines Kommissionsmitglieds an der AdR-Plenartagung bzw. die Teilnahme hochrangiger Kommissionsbeamter an den Sitzungen der zuständigen AdR-Fachkommissionen sichergestellt werden. Die Kommission nimmt in den Folgenabschätzungen zu ihren Legislativvorschlägen grundsätzlich Bezug auf die Prospektivstellungnahmen des AdR.

17. Kommission und AdR bemühen sich gemeinsam um die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die öffentlichen Konsultationen der Kommission. Die Kommission erleichtert die Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Regionalparlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen durch eine entsprechende Gestaltung ihrer Fragebögen und anderen für ihre Konsultationen genutzten Instrumente. Darüber hinaus geht sie in den Folgenabschätzungen zu ihren Vorschlägen mit einem angemessen detaillierten Feedback auf die Standpunkte des AdR, der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Regionalparlamente ein.

Im Hinblick auf eine höhere Beteiligungsquote der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften informiert der AdR die Gebietskörperschaften umfassend, wie sie über die vorhandenen Konsultations- und Feedbackinstrumente Beiträge zur Politikgestaltung und Umsetzung der politischen Maßnahmen leisten können. Neue Befassung 18. Die Kommission kann den AdR zu den Auswirkungen der sich abzeichnenden Ergebnisse eines Gesetzgebungsverfahrens auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erneut befassen. Nimmt die Kommission nach bereits erfolgter Befassung des AdR zu einem gegebenen Zeitpunkt im Gesetzgebungsverfahren wesentliche Änderungen an ihrem ursprünglichen Vorschlag vor, stellt sie im Fall einer nach Maßgabe der Verträge obligatorischen Befassung sicher, dass der AdR erneut mit diesem Vorschlag befasst wird.

Der AdR kann auf die erneute Befassung reagieren, sofern die Antwort mit dem Zeitrahmen und dem Schwerpunkt des Gesetzgebungsverfahrens vereinbar ist. Die Kommission trägt der Antwort des AdR auf die erneute Befassung Rechnung. Folgemaßnahmen zu den Stellungnahmen 19. In seinen Stellungnahmen kann der AdR konkrete Änderungsvorschläge zu den Legislativvorschlägen der Kommission unterbreiten. Zudem fügt er jeder Stellungnahme eine Zusammenfassung bei. 20. Der AdR übermittelt die verabschiedeten Stellungnahmen und Entschließungen oder gegebenenfalls die anderen Ergebnisse seiner beratenden Arbeitender Kommission innerhalb kürzester Frist, insbesondere dann, wenn er Bedenken hinsichtlich der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips aufwirft.

21. Damit der AdR die Resonanz seiner Arbeiten regelmäßig bewerten kann, übermitteln ihm die Kommissionsdienststellen gezielte Antworten, in denen sie den Standpunkt der Kommission zu den wichtigsten Änderungsempfehlungen und den zentralen Vorschlägen aus den Stellungnahmen und Entschließungen des AdR erläutern und gegebenenfalls darlegen, wie diese berücksichtigt wurden bzw. warum sie keine Berücksichtigung fanden. Gegebenenfalls nimmt die Kommission auch zu den vom AdR in seinen Stellungnahmen geäußerten Bedenken hinsichtlich der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips Stellung. Die Kommission bemüht sich, ihre Antworten innerhalb von höchstens drei Monaten zu übermitteln.

Diese Antworten können durch einen politischen Austausch über ausgewählte Stellungnahmen ergänzt werden. Von der Kommission akzeptierte Änderungsempfehlungen zu Gesetzgebungsvorschlägen werden möglichst umfassend in die geänderte Vorschläge eingearbeitet. II. THEMATISCHE ZUSAMMENARBEIT BEI AKTIVITÄTEN 22. Die Kommission und der AdR vereinbaren eine engere Zusammenarbeit zur Erzielung stärkerer Synergien bei ihren jeweiligen Aktivitäten, vor allem im Zusammenhang mit dem in den Verträgen verankerten Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie insbesondere bei der Umsetzung der grenzübergreifenden, interregionalen und transnationalen Zusammenarbeit.

Im Rahmen dieser Vereinbarung können nach Bedarf Aktionspläne zu spezifischen Themen und andere bilaterale Kooperationsmechanismen zwischen Mitgliedern der Kommission bzw. Kommissionsdienststellen und dem AdR beschlossen werden, um die Umsetzung gemeinsamer politischer Ziele sowie die gemeinsame Verwaltung von Plattformen und Netzen für Städte und Regionen zu stärken. 23. Die Kommission erklärt sich bereit, bei der Organisation und Durchführung von Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse, insbesondere solchen, die der AdR auf Initiative der Kommission durchführt und die über die Konsultation hinausgehen, auf die jeweils am besten dafür geeignete Weise und im Rahmen der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln – auch durch logistische und/oder finanzielle Unterstützung – mit dem AdR zusammenzuarbeiten.

Je nach Verfügbarkeit kann die Kommission die Abordnung von Personal im dienstlichen Interesse und auf Basis von Gegenseitigkeit in Erwägung ziehen. Das Europäische Semester 24. Die Kommission erkennt an, dass die einzelstaatliche Haushalts- und Finanzpolitik in vielen Mitgliedstaaten von lokalen und regionalen politischen Akteuren mitgeprägt wird. Um die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu stärken, fördern die Kommission und der AdR unter Berücksichtigung der Schlüsselkompetenzen und der Zuständigkeiten der Gebietskörperschaften bei der Gestaltung und Umsetzung von Reformen aktiv deren angemessene Einbeziehung in das Europäische Semester.

Der AdR kann das zuständige Mitglied der Kommission einladen, das Europäische Semester auf einer Plenartagung oder in einer Fachkommissionssitzung zu erörtern. Grenzübergreifende Zusammenarbeit und Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit 25. Die Kommission ist mit Unterstützung des AdR bestrebt, rechtliche und administrative Hindernisse für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu beseitigen, und fördert den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ). Der AdR erstellt ein Verzeichnis aller bestehender EVTZ und stellt sicher, dass die Kommission über neue EVTZ informiert wird und diese Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Reihe C des EU-Amtsblatts veröffentlicht werden. III. WAHRUNG VON SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT, UMSETZUNG DER MULTI-LEVEL-GOVERNANCE UND BESSERE RECHTSETZUNG Versammlung der politischen Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften 26. Die Kommission erkennt die herausragende Rolle des AdR als Versammlung der politischen Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Europäischen Union an. Sie arbeitet mit dem AdR eng bei der Umsetzung von Artikel 2 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zusammen und sorgt gegebenenfalls durch eine Konsultation des AdR im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens dafür, dass der regionalen und lokalen Dimension einer geplanten Maßnahme Rechnung getragen wird.

Hält die Kommission dies mit Blick auf die durchzuführenden Arbeiten für sinnvoll, bezieht sie den AdR auch in Expertengruppen zu Themen ein, die für die Städte und Regionen von unmittelbarer Bedeutung sind. Der AdR kann der Kommission unter Verweis auf den Sachverstand, den er einbringen könnte, vorschlagen, ihn zur Teilnahme an solchen Gruppen einzuladen, wobei die Entscheidung über die Zusammensetzung der Gruppe ausschließlich von der Kommission im Einklang mit ihren dafür geltenden Regelungen getroffen wird. Kommission und AdR bemühen sich gemeinsam um die Etablierung einer Kultur der aktiven Subsidiarität.

Kommission und AdR kommen überein, dass Entscheidungen auf der bürgernächsten Ebene, mit den jeweils dafür geeignetsten Mitteln und dort, wo sie ihr Ziel mit größtmöglicher Wirksamkeit erreichen können, getroffen werden. Im Zuge der in Ziffer 6 genannten Planung der Konsultationen und ihres regelmäßigen, jährlichen Austauschs ermitteln die Kommission und der AdR jene Gesetzgebungsvorhaben, bei denen besonderes Augenmerk auf Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie auf die Anwendung des Grundsatzes der besseren Rechtsetzung gelegt werden muss. 27. Im Sinne der „ aktiven Subsidiarität “ legt der AdR Informationen und faktengestützte Bewertungen der Auswirkungen und des Mehrwerts bestehender und geplanter EU-Rechtsvorschriften für die lokale und regionale Ebene vor.

Zu diesem Zweck nutzt der AdR seine Plattformen und Netze. Der AdR fasst seine Tätigkeiten in diesem Bereich in einem Jahresbericht an die Kommission zusammen. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls den Beitrag der vorgenannten Netze zu ihrer Arbeit im Bereich der besseren Rechtsetzung. Kommission und AdR verstärken ihre Zusammenarbeit bei den territorialen Folgenabschätzungen, der Prüfung der Auswirkungen auf den ländlichen Raum, der Bewertung der Umsetzung der Rechtsvorschriften auf der lokalen und regionalen Ebene und der strategischen Vorausschau und können zu diesem Zweck gegebenenfalls Aktionspläne erstellen.

Sie setzen ihre Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Systems für strategische und politische Analysen (ESPAS) fort. Im Hinblick auf die Abschätzung der Auswirkungen von EU-Rechtsvorschriften auf die lokale und regionale Ebene sichtet der AdR insbesondere die künftigen EU-Initiativen in den „ Aufforderungen zur Stellungnahme “ und schlägt eine Reihe von Initiativen mit potenziell asymmetrischen territorialen Auswirkungen zur Prüfung durch die Kommission gemäß ihren Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung und ihrem diesbezüglichen Instrumentarium im Rahmen ihrer Folgenabschätzungen vor.

Die Kommission kann sich bei der Erstellung ihrer Folgenabschätzungen auf die Unterstützung des AdR stützen. Die Kommission erleichtert die Teilnahme von Bediensteten ihrer zuständigen Dienststellen an vom AdR organisierten Workshops zur territorialen Folgenabschätzung. 28. Der AdR legt im Verlauf des gesamten Gesetzgebungsverfahrens unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen und der vorgesehenen Änderungen besonderes Augenmerk auf die Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in EU-Legislativvorschlägen. Zu diesem Zweck nutzt der AdR den Sachverstand seiner Lenkungsgruppe „ Bessere Rechtsetzung und aktive Subsidiarität “ und setzt die Kommission von den Empfehlungen der Gruppe in Kenntnis.

Der AdR trägt zur Arbeit im Rahmen laufender und künftiger Initiativen bei, um den Besitzstand auf dem neuesten Stand zu halten, die Erfahrungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit Gesetzgebungsbefugnissen über das „ Netzwerk regionaler Hubs zur Bewertung der Durchführung der EU-Politik “ (RegHub) einzubringen und engen Kontakt zu den Regionalparlamenten mit Gesetzgebungsbefugnissen zu halten. Kommission und AdR arbeiten diesbezüglich über den gesamten EU-Politikgestaltungszyklus hinweg unter uneingeschränkter Achtung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit zusammen.

Kommission und AdR nutzen das von der einschlägigen Taskforce festgelegte Bewertungsraster für Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, um ein gemeinsames Verständnis dieser Grundsätze und ihre wirksamere Anwendung durch alle Organe und Einrichtungen der europäischen, nationalen und subnationalen Ebenen, denen laut Vertrag eine Rolle bei der Ausarbeitung neuer EU-Rechtsvorschriften zukommt, zu fördern und/ oder auf deren mögliche Beteiligung an der diesbezüglichen Subsidiaritätskontrolle hinzuweisen. Die Kommission und der AdR tauschen insbesondere im Hinblick auf die einschlägigen Stellungnahmen nationaler bzw. regionaler Parlamente und Versammlungen regelmäßig Informationen über die Subsidiaritätskontrolle aus.

Äußert der AdR im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens substantielle Bedenken bezüglich der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips, setzt er davon unverzüglich die Mitgesetzgeber und die Kommission in Kenntnis. 29. Die Kommission greift die Beiträge des AdR in ihrem Jahresbericht über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und die Beziehungen zu den nationalen Parlamenten auf. IV. AUSWÄRTIGE DIMENSION DER EU-POLITIK 30. Der AdR wird – auch auf Ersuchen der Kommission – im Zusammenhang mit der auswärtigen Dimension jener EU-Politikfelder tätig, in denen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über institutionelle Befugnisse verfügen.

Schwerpunkte für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem AdR, in die soweit zweckmäßig und möglich auf Initiative der Kommission auch EU-Delegationen in Drittländern eingebunden werden, sind insbesondere: (a) Begleitung des Erweiterungsprozesses und Teilnahme an der Heranführungspolitik der EU, u. a. durch seine gemischten beratenden Ausschüsse und Arbeitsgruppen, sowie die Organisation einer jährlichen Konferenz zum Tag der Erweiterung; (b) Unterstützung der Nachbarschaftspolitik, insbesondere mit Hilfe der vom AdR errichteten institutionellen Plattformen wie der ARLEM (Versammlung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer) und der CORLEAP (Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Östlichen Partnerschaft);

(c) Stärkung der regionalen und lokalen Demokratie und des Kapazitätsaufbaus in Drittstaaten (vorrangig in den Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern sowie den Nachbarländern), gegebenenfalls auch durch Peer-to-Peer-Zusammenarbeit; (d) Unterstützung der Maßnahmen und Standpunkte der EU. Dazu kann die Kommission den AdR auf dessen Ersuchen und im Rahmen der rechtlichen, technischen und diplomatischen Möglichkeiten einladen, als Beobachter an offiziellen EU-Delegationen auf internationalen Konferenzen mit territorialer Dimension teilzunehmen; (e) Informationsaustausch: Der AdR unterrichtet die Kommission über bevorstehende internationale Konferenzen und Beobachtermissionen, an denen er auf der Grundlage seiner bilateralen Vereinbarungen mit internationalen Organisationen teilnimmt.

Die Kommission kann den bzw. die zuständigen AdR-Vertreter in diesem Zusammenhang zu einem vorbereitenden Briefing (Sitzung) einladen; (f) Entwicklung und Förderung der dezentralen Zusammenarbeit, vor allem durch dauerhafte Unterstützung von ATLAS sowie des Portals und des Forums Städte und Regionen für internationale Partnerschaften; (g) grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Nachbarländern; (h) Entwicklung und Förderung der Zusammenarbeit bei der Lokalisierung der Ziele für nachhaltige Entwicklung; (i) Stärkung der Beziehungen der Europäischen Union zu Ländern mit föderaler, stark regionalisierter oder dezentraler Struktur.

V. INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK 31. Kommission und AdR arbeiten im Bereich der Kommunikation und Information in enger Abstimmung auf die Umsetzung einer starken dezentralen Kommunikationspolitik auf lokaler und regionaler Ebene hin. Sie sind sich der Bedeutung bewusst, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der präzisen Information der Öffentlichkeit über die EU-Politik in den einzelnen Bereichen zukommt. 32. Kommission und AdR arbeiten insbesondere bei der Organisation von Foren und einschlägigen Veranstaltungen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zusammen.

Sie bemühen sich gemeinsam um die Medienberichterstattung über diese Veranstaltungen. Kommission und AdR arbeiten auf der Grundlage der bisherigen positiven Erfahrungen bei der Vermittlung relevanter EU-Prioritäten zusammen. Kommission und AdR prüfen die Möglichkeit, Medienbeobachtungsprodukte gemeinsam zu nutzen und einschlägige Informationen auszutauschen. 33. Gemeinsame Kommunikationsaktivitäten werden regelmäßig geplant und aktualisiert. Der Schwerpunkt liegt dabei vorrangig auf folgenden Bereichen: Zusammenarbeit zwischen den EU-Vertretungen in den Mitgliedstaaten und den AdR-Mitgliedern zur wechselseitigen Unterstützung bei Kommunikationsmaßnahmen und der aktiven Öffentlichkeitsarbeit auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.

Die Infrastruktur der Kommissionsvertretungen in den Mitgliedstaaten kann in Fällen, in denen dies angezeigt und logistisch machbar ist, nach Absprache vom AdR für seine Aktivitäten genutzt werden. Darüber hinaus ist gegebenenfalls auch eine Absprache mit den Informationsstellen des Europäischen Parlaments notwendig; Intensivierung der Zusammenarbeit zur Unterstützung der Planung von Aktivitäten für Bürgerinnen und Bürger auf lokaler und regionaler Ebene, u. a. über die lokalen und regionalen Medien und die sozialen Medien, um mit EU-Mitteln geförderte lokale und regionale Initiativen bekannt zu machen, sowie Gewährleistung stärkerer Synergien mit den nationalen Verbänden der gewählten Vertreter der regionalen und lokalen Ebene;

Zusammenarbeit bei der Produktion von audiovisuellem Material zur Kommunikation über die EU-Politik und über lokale und regionale Veranstaltungen mit Kommissionsmitgliedern und bei der Verbreitung dieses Materials an Medien, Interessenträger und die breite Öffentlichkeit. Dies schließt auch eine Teilnahme des AdR am Netzwerk der AV-Korrespondenten der Kommission und dem Redaktionsausschuss von „ Europe by Satellite “ sowie die Ausstrahlung von vom AdR bereitgestelltem Material ein; Zusammenarbeit im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit in Form eines Informationsaustauschs und, wo immer möglich, einer Reaktion des AdR auf Eurobarometer-Umfragen, die für ihn relevant sind bzw. eine lokale und/oder regionale Dimension besitzen;

Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Instrumenten wie Internetportalen und Newslettern im Rahmen des interinstitutionellen Internet-Redaktionsausschusses (CEiii) im Hinblick auf die Entwicklung von offenen Informations- und Kommunikationskanälen, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind; Zusammenarbeit bei der aktiven, an lokale Gemeinschaften gerichteten Öffentlichkeitsarbeit durch direkte Einbeziehung regionaler und lokaler Mandatsträgerinnen und Mandatsträger. Dies umfasst auch die Erarbeitung gemeinsamer Konzepte für die Zusammenarbeit bei der Organisation lokaler Dialoge. Als Folgemaßnahme zu den Empfehlungen der Konferenz zur Zukunft Europas werden gemeinsame Maßnahmen und Organisationspartnerschaften konzipiert.

AdR und Kommission arbeiten auf eine Stärkung von Synergien und Integration hin, indem sie die Zusammenarbeit im Rahmen ihrer an die über eine Million Kommunal- und Regionalpolitiker in Europa gerichteten Netze strukturieren, wie das schon bestehende Europäische Netz der Regional- und Gemeinderäte und das Netzwerk „ Building Europe with Local Councillors “ . Sie vereinbaren für ihre Zusammenarbeit eine gemeinsame Governance und sorgen so für eine angemessene Koordinierung, um Maßnahmen und Dienstleistungen zu straffen, einen regelmäßigen Austausch und ein regelmäßiges Feedback zu gewährleisten und auf diese Weise den Weg für die Festlegung eines gemeinsamen Projekts zu ebnen.

VI. VERWALTUNGSFRAGEN 34. Kommission und AdR verfolgen gemeinsame Interessen im Bereich des Personalwesens, um möglichst große Effizienzvorteile zu erreichen, bewährte Verfahren auszutauschen, Skaleneffekte zu erzielen, die Verwaltungszusammenarbeit zu erleichtern und sich gegenseitig zu bereichern. Im Rahmen dieser Vereinbarung können weitere Bereiche der administrativen und logistischen Zusammenarbeit in Form spezifischer, auch auf Dienststellenebene angesiedelter Übereinkünfte ermittelt werden. Geschehen zu Brüssel am 20. März 2024 . Für die Kommission Maroš Šefčovič Exekutiv-Vizepräsident Für den Ausschuss der Regionen Vasco Alves Cordeiro Der Präsident 20240325017 485125 2024 2478 COR ELI:http://data.europa.eu/eli/C/2024/2478/oj C 2024 2478 20240404 DE 01 DE AGREE_INTERINSTIT 20240404 1 7 7 1 1 Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Europäischen Ausschuss der Regionen 1 C Amtsblatt der Europäischen Union 2024 2478 67 20240404 DE 1 17252407 1977088X 7 1 7 7 II Mitteilungen INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN Ausschuss der Regionen

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