Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/9 des Rates vom 12. Dezember 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschuss, der mit dem Freiwilligen Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Festlegung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschusses und der Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren zu vertreten ist

CELEX
32025D0009
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-12-12
In force since
2024-12-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschuss (Joint Monitoring and Review Committee — JMRC), der mit dem Freiwilligen Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzt wurde, zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen von Beschlüssen des JMRC, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.

2 Die Vertreter der Union im JMRC können geringfügige technische Änderungen der Entwürfe von Beschlüssen des JMRC ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbaren.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1 Vertretung der Vertragsparteien

1 Der JMRC setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf Ministerebene und/oder auf der Ebene hoher Beamter zusammen.

2 Die Vertretung der EU im JMRC, an deren Spitze der Leiter der Delegation der Europäischen Union in Guyana (oder mit Zuständigkeit für Guyana) steht, setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission mit einer Höchstzahl von bis zu zehn Vertretern zusammen.

3 Die Vertretung Guyanas im JMRC, an deren Spitze der Minister für natürliche Ressourcen steht, setzt sich aus dem Forstkommissar, Beamten des Ministeriums für natürliche Ressourcen, des Finanzministeriums, des Handelsministeriums, des Arbeitsministeriums, des Ministeriums für amerindische Angelegenheiten, gegebenenfalls anderer Ministerien oder Regierungsstellen und der Forstkommission mit einer Höchstzahl von bis zu zehn Vertretern zusammen.

4 Jede Vertragspartei teilt dem (in Artikel 7 genannten) Sekretariat schriftlich die Namen, Kontaktdaten und Aufgaben ihrer Vertreter im JMRC mit. Die Vertreter gelten als befugt, die Vertragspartei zu vertreten, bis die Vertragspartei das Sekretariat über die Ernennung eines neuen Vertreters unterrichtet.

Article 2 Vorsitz

Den Vorsitz im JMRC führen im Namen Guyanas der Minister für natürliche Ressourcen und im Namen der EU der Leiter der Delegation der Europäischen Union in Guyana (oder mit Zuständigkeit für Guyana) gemeinsam. Jeder Vorsitzende kann sich durch seinen jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen. Der Stellvertreter übt alle Rechte dieses Vorsitzenden aus.

Article 3 Beobachter der Interessenträger

1 Nationale Interessenträger in Guyana aus der Zivilgesellschaft, lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen, dem Privatsektor und indigenen Völkern werden eingeladen, als Beobachter an den Sitzungen des JMRC und des Fachausschusses des JMRC (im Folgenden „Beobachter der Interessenträger“) teilzunehmen, mit Ausnahme der Sitzungen, die nach Auffassung der Vorsitzenden ausschließlich den Vertretern der Vertragsparteien vorbehalten sind.

2 Das Sekretariat lädt einschlägige nationale Interessenverbände der Zivilgesellschaft, lokale und internationale Nichtregierungsorganisationen, den Privatsektor und indigene Völker ein, ihre Beobachter und Stellvertreter im JMRC und im Fachausschuss des JMRC nach ihren jeweiligen eigenen Verfahren für einen Zeitraum von zwei Jahren zu benennen/zu wählen, und zwar wie folgt: im Bereich Wald oder Umwelt tätige Organisationen der Zivilgesellschaft und Nichtregierungsorganisationen (NRO): zwei (2) Beobachter, Organisationen indigener Völker: zwei (2) Beobachter, Privatsektor: zwei (2) Beobachter.

3 Die Interessenverbände teilen dem Sekretariat die Namen, die Organisation und die Kontaktdaten ihrer benannten/gewählten Beobachter sowie ihrer Stellvertreter schriftlich mit. Die Interessenträger teilen dem Sekretariat auch das Verfahren zur Auswahl der Beobachter mit.

4 Beobachter der Interessenträger können dem Sekretariat spätestens sieben Kalendertage vor der Sitzung des JMRC Unterlagen zu bestimmten Tagesordnungspunkten vorlegen. Bestätigt das Sekretariat die Relevanz und den Mehrwert der vorgelegten Unterlagen, so kennzeichnet es sie mit „Zur Kenntnisnahme“ und leitet sie an die Vertreter der Vertragsparteien weiter.

5 Beobachtern kommt in Bezug auf die Beschlüsse und Empfehlungen des JMRC oder eines seiner Gremien kein Stimmrecht und keine Entscheidungsfunktion zu.

Article 4 Fachausschuss des JMRC

1 Der JMRC wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf Beamtenebene zusammensetzt (im Folgenden „Fachausschuss des JMRC“).

2 Der Fachausschuss des JMRC (im Folgenden „Fachausschuss“) bereitet die Sitzungen und Beratungen des JMRC vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des JMRC durch und gewährleistet im Allgemeinen die Kontinuität des JMRC und das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens. Er prüft alle ihm vom JMRC vorgelegten Angelegenheiten sowie alle sonstigen Angelegenheiten, die sich bei der laufenden Durchführung des Abkommens ergeben.

3 Den Vorsitz im Fachausschuss führen gemeinsam der Leiter der Abteilung „Zusammenarbeit“ der Delegation der Europäischen Union in Guyana (oder mit Zuständigkeit für Guyana) und der Forstkommissar oder die von ihnen benannten Personen.

4 Die Vertreter der EU im Fachausschuss sind Beamte der Delegation der Europäischen Union in Guyana und der Europäischen Kommission.

5 Die Vertreter Guyanas im Fachausschuss sind Beamte aus dem Ministerium für natürliche Ressourcen, dem Finanzministerium, der Guyanischen Forstkommission oder aus sonstigen für die Durchführung des Abkommens relevanten Ministerien oder Agenturen.

6 Der Fachausschuss tritt regelmäßig und mindestens vor jeder Sitzung des JMRC zusammen.

7 Tritt der Fachausschuss unabhängig von einer Sitzung des JMRC zusammen, so erstellt der Vermittler ein gemeinsames Protokoll, in dem die Beratungen zusammengefasst sind und das von den Vorsitzenden unterzeichnet wird. Das Sekretariat übermittelt es den Vorsitzenden des JMRC.

8 Das Sekretariat des JMRC leistet dem Fachausschuss administrative Unterstützung.

9 Diese Geschäftsordnung wird vom Fachausschuss sinngemäß angewandt.

10 Der Fachausschuss hat keine Entscheidungsbefugnis, kann aber dem JMRC Empfehlungen unterbreiten.

Article 5 Unterausschüsse des JMRC

1 Gemäß Anhang V Abschnitt 3.11 des Abkommens können die Vertragsparteien Unterausschüsse des JMRC einsetzen, die sich mit spezifischen Bereichen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens befassen. Der JMRC legt den Zweck, die Zusammensetzung, die Dauer des Mandats, die Aufgaben und die Arbeitsmethoden dieser Unterausschüsse fest. Die Vertragsparteien ernennen ihre Vertreter in den Unterausschüssen und unterrichten das Sekretariat darüber. Alle einschlägigen Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Unterausschüsse werden auch an das Sekretariat weitergeleitet.

2 Auf jeder ordentlichen Sitzung erhält der JMRC von jedem Unterausschuss Berichte über seine Tätigkeiten und Fortschritte, einschließlich Empfehlungen an den JMRC zur Prüfung und zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen.

3 Sofern mit dem JMRC nicht anders vereinbart, wird diese Geschäftsordnung von den Unterausschüssen sinngemäß angewandt.

4 Die Unterausschüsse haben keine Entscheidungsbefugnis, können aber dem JMRC Empfehlungen unterbreiten.

Article 6 Sachverständige und Durchführungsstellen

1 Die Vorsitzenden können Sachverständige zur Teilnahme an den Sitzungen des Fachausschusses und/oder des JMRC sowie der Unterausschüsse auf Ad-hoc-Basis einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen, und zwar nur zu den Teilen der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden.

2 Die Vorsitzenden können vereinbaren, an der Durchführung des Abkommens beteiligte Stellen (im Folgenden „Durchführungsstellen“) zur Teilnahme an den Sitzungen des Fachausschusses des JMRC und/oder der Sitzungen des JMRC sowie gegebenenfalls der Unterausschüsse oder Teilen davon auf Ad-hoc-Basis einzuladen, um Informationen auszutauschen und sich auf dem Laufenden zu halten sowie um Orientierungshilfen und Ratschläge zu ihren Tätigkeiten zu erhalten und einen Beitrag zur Durchführung des Abkommens und zur Verwirklichung seiner Ziele zu leisten.

Article 7 Sekretariat

1 Ein Beamter der Delegation der Europäischen Union in Guyana und ein Beamter der Guyanischen Forstkommission fungieren gemeinsam als Sekretariat des JMRC (im Folgenden „Sekretariat“). Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei den Namen, die Funktion/Position und die Kontaktdaten des Beamten mit, der Mitglied des Sekretariats ist. Dieser Beamte gilt bis zu dem Tag als von der betreffenden Vertragspartei ernanntes Mitglied des Sekretariats, an dem diese die andere Vertragspartei über die Ernennung eines neuen Mitglieds unterrichtet.

2 Das Sekretariat leistet dem JMRC und dem Fachausschuss sowie den vom JMRC eingesetzten Unterausschüssen administrative Unterstützung.

3 Das Sekretariat wird bei seinen Aufgaben von dem in Artikel 8 genannten Vermittler unterstützt.

Article 8 Vermittlung

1 Der JMRC nimmt die Dienste einer unabhängigen und unparteiischen Person in Anspruch, um die Interaktion, den Dialog und die Beratungen zwischen den Vertragsparteien sowie zwischen den Vertragsparteien und den Interessenträgern im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens zu erleichtern (im Folgenden „Vermittler“).

2 Der Vermittler hat unter anderem folgende Aufgaben: Unterstützung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen des JMRC, des Fachausschusses und der Unterausschüsse, einschließlich der Tagesordnung, der Einladungen, der Logistik und aller sonstiger Angelegenheiten, in denen das Sekretariat Unterstützung anfordert, Erleichterung der Beratungen in den Sitzungen des JMRC, des Fachausschusses und der Unterausschüsse, Anfertigung von Aufzeichnungen über die Beratungen und gegebenenfalls Vorlage des Entwurfs des Aide-mémoire/Gemeinsamen Protokolls bzw. einer Zusammenfassung der Beratungen, in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien Bestimmung aller einschlägigen Interessenträger und erforderlichenfalls Unterstützung bei den Verfahren für die Ernennung/Wahl der Vertreter als Beobachter der Interessenträger, Unterstützung bei der Ausarbeitung des Jahresberichts über die Durchführung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens, Identifizierung aller Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gemeinsamen Umsetzungsrahmens und/oder der Durchführung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens im Allgemeinen sowie Meldung dieser Probleme an das Sekretariat, auf Anfrage Unterstützung in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Finanzmitteln, Finanzierung und Geberkoordinierung, Identifizierung aller Probleme im Zusammenhang mit Synergien mit anderen einschlägigen Initiativen, unter anderem mit der Waldpartnerschaft zwischen Guyana und der EU und REDD+, und Meldung dieser Probleme an das Sekretariat, Beantwortung aller Ersuchen des Sekretariats und/oder der Vorsitzenden des JMRC, des Fachausschusses und der Unterausschüsse.

3 Der Vermittler arbeitet unter der Leitung und der Aufsicht des Sekretariats, das stets über die Tätigkeiten des Vermittlers auf dem Laufenden zu halten ist.

Article 9 Unterlagen

Stützen sich die Beratungen des JMRC und/oder des Fachausschusses auf schriftliche Belege, so werden diese vom Sekretariat nummeriert, als Unterlagen des JMRC verteilt und im Aide-mémoire und/oder im Gemeinsamen Protokoll genannt.

Article 10 Schriftverkehr

1 Die für amtliche Mitteilungen über die Durchführung des Abkommens zuständigen Vertreter der Vertragsparteien sind gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Abkommens für die EU der Leiter der Delegation der Europäischen Union in Guyana (oder mit Zuständigkeit für Guyana) und für Guyana der Finanzminister Guyanas.

2 Der gesamte Schriftverkehr an den JMRC ist an das Sekretariat zu richten. Das Sekretariat teilt mit, welche Kommunikationswege genutzt werden können, z. B. schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege.

3 Das Sekretariat stellt sicher, dass der an den JMRC gerichtete Schriftverkehr an die Vorsitzenden weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne des Artikels 9 an die Vertreter der Vertragsparteien weitergeleitet wird; das Sekretariat nummeriert von einem der Vorsitzenden kommenden Schriftverkehr und übermittelt diesen an die Empfänger und gegebenenfalls an die andere Vertragspartei.

4 Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat mindestens 14 Kalendertage vor der nächsten Sitzung des JMRC alle einschlägigen Unterlagen.

Article 11 Sitzungen

1 Der JMRC tritt gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens mindestens zweimal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen.

2 Ausnahmsweise und mit Zustimmung der Vertragsparteien können die Sitzungen des JMRC, des Fachausschusses und der Unterausschüsse virtuell/als Videokonferenz abgehalten werden.

3 Alle Sitzungen des JMRC werden vom Sekretariat anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag und Ort statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat den Vertretern der Vertragsparteien die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

4 Die Vertragsparteien teilen dem Sekretariat des JMRC spätestens 14 Kalendertage vor Beginn der Sitzung die voraussichtliche Zusammensetzung der an der Sitzung teilnehmenden Delegationen mit.

Article 12 Tagesordnung

1 Das Sekretariat erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Sie wird den Vorsitzenden zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 21 Kalendertage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

2 Ergänzungen oder Änderungen der vorläufigen Tagesordnung müssen dem Sekretariat spätestens 14 Kalendertage vor Beginn der Sitzung zugehen, sofern alle einschlägigen Unterlagen zusammen mit dem Antrag auf Ergänzung oder Änderung beim Sekretariat eingegangen sind.

3 Die Tagesordnung wird vom JMRC zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.

4 Das Sekretariat kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen mit Zustimmung der Vorsitzenden verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Article 13 Aide-mémoire

1 Der Vermittler fertigt über jede Sitzung einen Protokollentwurf an.

2 Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe (a) der dem JMRC vorgelegten Unterlagen, (b) aller Erklärungen, die mit Zustimmung der Vorsitzenden aufgenommen wurden, (c) von Schlussfolgerungen zu bestimmten Tagesordnungspunkten. Die Schlussfolgerungen spiegeln die Ergebnisse der Beratungen über ein bestimmtes Thema wider. Sie können mit Empfehlungen verknüpft sein, (d) der gemäß Artikel 14 angenommenen Empfehlungen, (e) der gemäß Artikel 14 angenommenen Beschlüsse.

3 Das Protokoll enthält auch eine Liste der Sitzungsteilnehmer.

4 Das Protokoll wird am Ende der Sitzung von den Vorsitzenden angenommen und unterzeichnet („Aide-mémoire“). Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien eine Originalausfertigung dieser Unterlagen.

5 Für eine Sitzung des Fachausschusses des JMRC, die unabhängig von einer Sitzung des JMRC anberaumt wird, wird ein eigenes Protokoll erstellt, in dem die Beratungen über jeden Tagesordnungspunkt zusammengefasst werden. Diese Beratungen fließen in die einschlägigen Sitzungen des JMRC ein. Das Aide-mémoire wird veröffentlicht.

Article 14 Beschlüsse und Empfehlungen

1 Der JMRC kann Beschlüsse und/oder Empfehlungen in allen Angelegenheiten annehmen, in denen das Abkommen es vorsieht. Gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens werden Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich angenommen.

2 Die Beschlüsse und/oder Empfehlungen sind für die Vertragsparteien verbindlich und treten nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien in Kraft.

3 Zwischen den Sitzungen kann der JMRC im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen annehmen, sofern die Vertragsparteien dem zustimmen. Das schriftliche Verfahren erfolgt in Form eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien. Die Vorsitzenden sind befugt, einen derartigen Notenwechsel zu führen und – sofern erforderlich – die Zustimmung zu dem betreffenden Beschluss zu bestätigen. Für das schriftliche Verfahren gilt ein Frist von höchstens 21 Tagen, innerhalb der die andere Vertragspartei etwaige Vorbehalte oder Änderungen mitteilen muss. Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei binnen 21 Tagen nach Eingang der Note für das schriftliche Verfahren schriftlich ersuchen, den Vorschlag in der nächsten Sitzung des JMRC zu erörtern. Mit einem solchen Ersuchen wird das schriftliche Verfahren automatisch unterbrochen. Ein Vorschlag, zu dem innerhalb der für ein schriftliches Verfahren gesetzten Frist keine Vorbehalte vorliegen, gilt als vom JMRC angenommen. Angenommene Vorschläge werden im Aide-mémoire der nächsten Sitzung des JMRC festgehalten.

4 Die Beschlüsse oder Empfehlungen tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird der Tag seines Inkrafttretens angegeben.

5 Die vom JMRC angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden authentifiziert, indem jeder Vertragspartei eine von den Vorsitzenden des JMRC unterzeichnete beglaubigte Kopie zur Verfügung gestellt wird.

Article 15 Sprachen

1 Die Amtssprache des JMRC ist Englisch.

2 Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der JMRC bei seinen Beratungen auf Unterlagen und Vorschläge, die in englischer Sprache abgefasst sind.

Article 16 Öffentlichkeit und Vertraulichkeit

1 Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des JMRC nicht öffentlich.

2 Legt eine Vertragspartei dem JMRC, dem Fachausschuss und den Unterausschüssen Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandeln die Vertragsparteien diese Informationen als vertraulich.

3 Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des JMRC in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.

Article 17 Kosten

1 Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des JMRC, des Fachausschusses und der Unterausschüsse entstehen.

2 Die Vertragsparteien bemühen sich, die Kosten für die Organisation von Sitzungen und die Vervielfältigung von Unterlagen gleichmäßig zwischen sich aufzuteilen. Zu diesem Zweck finden Ad-hoc-Gespräche zwischen den Vertragsparteien statt.

Article 18 Missionen

Beantragt eine Vertragspartei die Durchführung einer Mission im Zusammenhang mit dem Abkommen, so vereinbaren beide Vertragsparteien das Mandat und den Zeitplan für die Mission.

Article 19 Mediation

1 Eine Vertragspartei kann jederzeit schriftlich darum ersuchen, dass die Vertragsparteien ein Mediationsverfahren aufnehmen. Das Ersuchen muss hinreichend detailliert sein, dass daraus die strittige Angelegenheit und das Begehren der Beschwerdeführerin eindeutig ersichtlich wird. Ersucht eine Vertragspartei um Mediation nach Absatz 1, so prüft die andere Vertragspartei das Ersuchen und antwortet darauf innerhalb von sieben Kalendertagen nach dessen Erhalt schriftlich. Andernfalls gilt das Ersuchen um Mediation als abgelehnt.

2 Kommen die Vertragsparteien überein, die Mediation nach Artikel 25 Absatz 4 des Abkommens in Anspruch zu nehmen, so wählen die Vertragsparteien gemeinsam zu Beginn des Mediationsverfahrens, spätestens jedoch 14 Kalendertage nach Eingang der Antwort auf das Mediationsersuchen, einen Mediator aus. Andernfalls können die Vertragsparteien den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs gemeinsam ersuchen, innerhalb von sieben Tagen einen Mediator zu bestellen.

3 Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist der Mediator weder Bürger der einen noch der anderen Vertragspartei. Der Mediator unterstützt die Vertragsparteien in unabhängiger und unparteiischer Weise bei ihren Bemühungen um eine gütliche Beilegung ihrer Streitigkeiten. Der Mediator lässt sich von den Grundsätzen der Objektivität, Fairness und Gerechtigkeit leiten und trägt dabei unter anderem den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien und den Umständen der Streitigkeit, einschließlich früherer Praktiken zwischen den Vertragsparteien, Rechnung. Der Mediator kann das Mediationsverfahren in einer Weise führen, die er unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, etwaiger Wünsche der Vertragsparteien, einschließlich des Ersuchens einer Vertragspartei an den Mediator, mündliche Erklärungen anzuhören, und einer etwaigen besonderen Notwendigkeit einer raschen Beilegung der Streitigkeit für angemessen hält.

4 Der Mediator hat die Möglichkeit, Treffen zwischen den Vertragsparteien anzuberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt zu konsultieren, die Hilfe von Sachverständigen und Interessenträgern in Anspruch zu nehmen oder Sachverständige und Interessenträger zu konsultieren und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung zu leisten.

5 Der Mediator sollte den Vertragsparteien seine Stellungnahme innerhalb von 45 Kalendertagen nach seiner Bestellung übermitteln. Ein Antrag auf Fristverlängerung kann von den Vertragsparteien gestellt werden, sofern dieser hinreichend begründet ist.

6 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Mediators bemühen sich die Vertragsparteien, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Notifikation der Stellungnahme des Mediators zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Bis zu einer endgültigen Einigung können die Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen.

7 Die Lösung kann vom JMRC angenommen werden. Die Vertragsparteien können beschließen, anstelle der Einberufung einer Sitzung des JMRC das schriftliche Verfahren gemäß Artikel 15 Absatz 3 dieses Anhangs anzuwenden. Die für beide Seiten zufriedenstellenden Lösungen werden öffentlich bekannt gemacht, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Fassung darf allerdings keine Informationen enthalten, die von einer Vertragspartei als vertraulich eingestuft werden.

8 Der Mediator legt den Vertragsparteien einen schriftlichen Entwurf eines Tatsachenberichts vor, in dem er die strittige Angelegenheit sowie die für beide Seiten zufriedenstellende Lösung, die das endgültige Ergebnis des Verfahrens darstellt, kurz zusammenfasst, wobei auch etwaige Zwischenlösungen aufzuführen sind. Der Mediator räumt den Vertragsparteien eine Frist von 15 Tagen ein, in der sie zu dem Berichtsentwurf Stellung nehmen können. Nach Prüfung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Mediator ihnen innerhalb von 15 Tagen den endgültigen schriftlichen Tatsachenbericht vor. Der Tatsachenbericht darf keine Auslegung des Abkommens enthalten.

9 Das Verfahren endet a) am Tag der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien, b) mit einer nach Konsultation der Vertragsparteien abgegebenen schriftlichen Erklärung des Mediators, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären, am Tag der Abgabe dieser Erklärung, c) mit einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei, nachdem sie im Rahmen des Mediationsverfahrens Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen sondiert und die Stellungnahme des Mediators geprüft hat, am Tag der Abgabe dieser Erklärung. Diese Erklärung darf nicht vor Ablauf der in Absatz 7 festgelegten Frist abgegeben werden, oder d) am Tag der Erzielung eines gegenseitigen Einvernehmens der Vertragsparteien in jeder Phase des Verfahrens.

10 Haben die Vertragsparteien sich auf eine Lösung geeinigt, so trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um sie innerhalb der vereinbarten Frist umzusetzen. Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei innerhalb der vereinbarten Frist schriftlich über alle Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung.

11 Die Vertragsparteien bemühen sich, die Kosten im Zusammenhang mit einem Mediationsverfahren gleichmäßig zwischen sich aufzuteilen. Zu diesem Zweck finden Ad-hoc-Gespräche zwischen den Vertragsparteien statt.

Article 20 Änderung der Anhänge

1 Beabsichtigt eine der Vertragsparteien, die Bestimmungen der Anhänge des Abkommens zu ändern, so notifiziert sie dies dem JMRC und legt ihren entsprechenden Vorschlag vor.

2 Der JMRC kann den Fachausschuss des JMRC ersuchen, den Vorschlag zu prüfen, seinen Standpunkt dazu darzulegen und Anregungen abzugeben. Der JMRC kann einen Unterausschuss einsetzen, der den Fachausschuss des JMRC bei dieser Arbeit unterstützt.

3 Der JMRC kann auf Vorschlag einer Vertragspartei und unter Berücksichtigung der Standpunkte und Anregungen des Fachausschusses des JMRC einen Beschluss zur Änderung der Anhänge gemäß Artikel 27 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 14 dieser Geschäftsordnung fassen.

Article 21 Änderung der Geschäftsordnung

Der JMRC kann Beschlüsse zur Änderung dieser Geschäftsordnung gemäß Artikel 14 dieser Geschäftsordnung fassen.

Article 1

Die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren im Falle einer Streitbeilegung im Rahmen des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses angenommen.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1 Anwendungsbereich

1 Diese Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren ergänzen und präzisieren das Freiwillige Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „Abkommen“) zwischen der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) und der Kooperativen Republik Guyana (im Folgenden „Guyana“), insbesondere Artikel 26.

2 Diese Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren sollen es der Union und Guyana (im Folgenden „Vertragsparteien“) ermöglichen, Streitigkeiten, die zwischen ihnen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Abkommens entstehen können, im Rahmen eines Schiedsverfahrens beizulegen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren bezeichnet der Ausdruck 1. „Schiedspanel“ ein nach Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens eingesetztes Panel; 2. „Schiedsrichter“ ein Mitglied des Schiedspanels; 3. „Beschwerdeführerin“ die Partei des Abkommens, die um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens ersucht; 4. „Beschwerdegegnerin“ die Partei des Abkommens, der das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens notifiziert wird; 5. „Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst einer Vertragspartei stehende oder von dieser ernannte Person, die diese Vertragspartei in einer sich aus dem Abkommen ergebenden Streitigkeit vertritt; 6. „Tag“ einen Kalendertag, sofern nichts anderes bestimmt ist; 7. „Dritter“ eine Partei, die keine Streitpartei ist, aber am Schiedsverfahren teilnimmt; 8. „Internationales Büro“ das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs (Permanent Court of Arbitration – PCA); 9. „PCA-Vorschriften“ die seit dem 17. Dezember 2012 geltende Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs aus dem Jahr 2012 einschließlich aller späteren Änderungen; 10. „Bestellungsbehörde des PCA“ die Behörde des Ständigen Schiedshofs, die nach den PCA-Vorschriften für die Bestellung von Schiedsrichtern im Einklang mit den PCA-Vorschriften zuständig ist.

Article 3 Anwendbares Recht

1 Das Schiedspanel wendet das Abkommen nach der Auslegung im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge und anderen für die Streitigkeit relevanten und zwischen den Vertragsparteien geltenden völkerrechtlichen Verträgen, Regeln und Grundsätzen an.

2 Wird in einer Streitigkeit, für die ein Schiedsverfahren eingeleitet wurde, eine Frage zur Auslegung und Anwendung einer Bestimmung des Abkommens aufgeworfen, die auf eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts einer Vertragspartei Bezug nimmt, so kann das Schiedspanel ungeachtet des Absatzes 1 das innerstaatliche Recht dieser Vertragspartei gegebenenfalls als Tatsache heranziehen. Dabei folgt das Schiedspanel der vorherrschenden Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch die Gerichte oder Behörden dieser Vertragspartei. Die Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch das Schiedspanel ist für die Gerichte oder Behörden dieser Vertragspartei nicht bindend.

Article 4 Notifikationen

1 Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen des Schiedspanels werden gleichzeitig an beide Vertragsparteien und, soweit sachdienlich und angemessen, an das Internationale Büro versandt. Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen einer Vertragspartei, die an das Schiedspanel gerichtet sind, werden der anderen Vertragspartei in Kopie und gleichzeitig, soweit sachdienlich und angemessen, an das Internationale Büro übermittelt. Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen einer Vertragspartei, die an die andere Vertragspartei gerichtet sind, werden dem Schiedspanel in Kopie und gleichzeitig, soweit sachdienlich und angemessen, an das Internationale Büro übermittelt.

2 Die Notifikationen von Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen gemäß Absatz 1 erfolgen per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Kommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt.

3 Nach Artikel 22 des Abkommens sind alle Notifikationen für Guyana an den Finanzminister Guyanas und für die Union an den Leiter der Delegation der Union in Guyana zu richten.

4 Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage, in der die Änderungen deutlich markiert sind, berichtigt werden.

5 Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung einer Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag in Guyana oder in der Union, so läuft die Frist für die Zustellung der Unterlage am ersten darauffolgenden Arbeitstag ab.

Article 5 Vertreter

Die Vertragsparteien können im Einklang mit ihren internen Vorschriften und Verfahren von Personen ihrer Wahl vertreten oder unterstützt werden. Die Namen und Anschriften dieser Personen sind der anderen Vertragspartei schriftlich mitzuteilen und es ist anzugeben, ob die Ernennung zum Zwecke der Unterstützung oder Vertretung erfolgt.

Article 6 Bestellung der Schiedsrichter

1 Vorbehaltlich des Absatzes 5 bestellen die Vertragsparteien jeweils einen Schiedsrichter. Die beiden auf diese Weise bestellten Schiedsrichter wählen den dritten Schiedsrichter aus, der den Vorsitz im Schiedspanel führt.

2 Wenn nach Eingang der Mitteilung einer Beschwerdeführerin über die Bestellung eines Schiedsrichters die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nicht innerhalb von 30 Tagen den von ihr bestellten Schiedsrichter notifiziert, so kann die Beschwerdeführerin das Internationale Büro ersuchen, den zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Die Bestellungsbehörde des PCA bestellt den zweiten Schiedsrichter so rasch wie möglich.

3 Haben sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von 30 Tagen nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters nicht auf die Wahl des dritten Schiedsrichters geeinigt, so kann jede Vertragspartei vorbehaltlich des Absatzes 5 das Internationale Büro ersuchen, den dritten Schiedsrichter im Einklang mit den geltenden PCA-Vorschriften zu bestellen. Die Bestellungsbehörde des PCA bestellt den dritten Schiedsrichter so rasch wie möglich. Bei der Bestellung wendet die Bestellungsbehörde des PCA das folgende Listenverfahren an: a) Die Bestellungsbehörde des PCA übermittelt jeder Vertragspartei eine identische Liste mit mindestens drei Namen; b) jede Vertragspartei streicht den oder die Namen, gegen die sie Einwände erhebt, nummeriert die übrigen Namen in der von ihr bevorzugten Reihenfolge und sendet die Liste gemäß Buchstabe a innerhalb von 15 Tagen nach Eingang an das Internationale Büro zurück, ohne der anderen Vertragspartei eine Kopie zuzusenden; c) nach Ablauf der Frist gemäß Buchstabe b bestellt die Bestellungsbehörde des PCA den dritten Schiedsrichter aus dem Kreis der Namen, die auf den zurückgesandten Listen gebilligt wurden, und nach der von den Vertragsparteien angegebenen Rangfolge; d) kann die Bestellung aus irgendeinem Grund nicht nach dem Verfahren gemäß dem vorliegenden Absatz erfolgen, so kann die Bestellungsbehörde des PCA bei der Bestellung des dritten Schiedsrichters nach eigenem Ermessen handeln.

4 Bei der Bestellung der Schiedsrichter können die Vertragsparteien und die Bestellungsbehörde des PCA Personen auswählen, die Mitglieder des Ständigen Schiedshofs sind.

5 Bei der Bestellung der Schiedsrichter wählen die Vertragsparteien und die Bestellungsbehörde des PCA keine Personen aus, die Mitglieder, Beamte oder sonstige Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats der Union oder der Regierung Guyanas sind.

Article 7 Nichteinsetzung des Schiedspanels

Gelingt es nicht, das Schiedspanel nach Artikel 6 einzusetzen, so setzt die Bestellungsbehörde auf Ersuchen einer Vertragspartei das Schiedspanel ein und kann dabei jede bereits erfolgte Bestellung widerrufen, jeden der Schiedsrichter bestellen und einen von ihnen zum Vorsitzenden ernennen. Die Bestellungsbehörde des PCA kann, wenn sie dies für zweckmäßig hält, zuvor bestellte Personen erneut bestellen.

Article 8 Unabhängigkeit und Immunität der Schiedsrichter

1 Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, handeln in persönlicher Eigenschaft und dürfen keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen.

2 Wird eine Person im Zusammenhang mit ihrer möglichen Bestellung zum Schiedsrichter kontaktiert, so teilt sie den Vertragsparteien und der Bestellungsbehörde des PCA alle Umstände mit, die berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen könnten. Ein Schiedsrichter teilt den Vertragsparteien, dem Internationalen Büro und den anderen Schiedsrichtern ab seiner Bestellung und während des gesamten Schiedsverfahrens unverzüglich alle Umstände mit, die begründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen könnten.

3 Die Schiedsrichter genießen in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren Immunität von der Gerichtsbarkeit in der Union und in Guyana.

Article 9 Einseitige Kontakte

1 Das Schiedspanel unterlässt es, mit einer Vertragspartei zusammenzutreffen oder zu kommunizieren, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

2 Ein Schiedsrichter darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

Article 10 Ersetzung eines Schiedsrichters

1 Im Falle des Todes oder des Rücktritts eines Schiedsrichters während des Schiedsverfahrens wird ein Ersatzschiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 6 bestellt oder ausgewählt, das für die Bestellung oder Wahl des zu ersetzenden Schiedsrichters gilt.

2 Für den Fall, dass ein Schiedsrichter untätig bleibt oder de jure oder de facto nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu wahrzunehmen, findet das Verfahren zur Ablehnung und Ersetzung eines Schiedsrichters nach Artikel 11 Anwendung.

3 Sofern das Schiedspanel nichts anderes beschließt, wird im Falle der Ersetzung eines Schiedsrichters das Verfahren in der Phase wieder aufgenommen, in der der ersetzte Schiedsrichter seine Aufgaben nicht mehr erfüllt hat.

Article 11 Ablehnung von Schiedsrichtern

1 Jede Vertragspartei kann einen Schiedsrichter ablehnen, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters geben.

2 Eine Vertragspartei kann den von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus Gründen ablehnen, von denen sie nach der Bestellung Kenntnis erhält.

3 Beabsichtigt eine Vertragspartei, einen Schiedsrichter abzulehnen, so teilt sie dies innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation der Bestellung des Schiedsrichters an die ablehnende Vertragspartei oder innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die Umstände, die begründete Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters aufkommen lassen können, dieser Vertragspartei bekannt wurden, mit.

4 Die Ablehnungsmitteilung wird der anderen Vertragspartei, dem abgelehnten Schiedsrichter, den anderen Mitgliedern des Schiedspanels und dem Internationalen Büro übermittelt. In der Ablehnungsmitteilung sind die Gründe für die Ablehnung anzugeben.

5 Wurde ein Schiedsrichter von einer Vertragspartei abgelehnt, so kann die andere Vertragspartei der Ablehnung zustimmen. Der Schiedsrichter kann auch nach der Ablehnung von seinem Amt zurücktreten. Dies ist nicht gleichbedeutend mit einer Anerkennung der Gründe für die Ablehnung.

6 Stimmt die andere Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung der Ablehnung der Ablehnung nicht zu oder tritt der abgelehnte Schiedsrichter nicht zurück, so kann die Vertragspartei, die den Schiedsrichter abgelehnt hat, beschließen, die Ablehnung weiterzuverfolgen. In diesem Fall ersucht sie die Bestellungsbehörde des PCA innerhalb von 30 Tagen nach er Mitteilung der Ablehnung um eine Entscheidung über die Ablehnung.

7 Bei der Entscheidung über die Ablehnung kann die Bestellungsbehörde des PCA die Gründe für die Entscheidung angeben, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, dass keine Gründe angegeben werden. Wird die Ablehnung von der Bestellungsbehörde des PCA bestätigt, so wird ein Ersatzschiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 6 bestellt oder ausgewählt, das für die Bestellung oder Wahl des zu ersetzenden Schiedsrichters gilt.

Article 12 Allgemeine Bestimmungen

1 Das Schiedspanel führt das Schiedsverfahren auf eine von ihm als sachgerecht erachtete Weise durch, vorausgesetzt, dass die Vertragsparteien gleichbehandelt werden und dass jede Vertragspartei in einer geeigneten Phase des Verfahrens angemessen Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt darzulegen. Das Schiedspanel führt bei der Ausübung seines Ermessens das Verfahren so durch, dass unnötige Verzögerungen und Kosten vermieden werden und ein faires und effizientes Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit gewährleistet ist.

2 Die Entscheidung des Schiedspanels ist endgültig und für die Union und für Guyana bindend.

3 Die Union und Guyana machen den gesamten Wortlaut der Entscheidung des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

Article 13 Schiedsort

1 Schiedsort ist Den Haag, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2 Das Schiedspanel kann an jedem Ort zusammentreten, den es zur Prüfung von Waren, anderen Gegenständen oder Unterlagen für geeignet hält. Die Vertragsparteien werden rechtzeitig unterrichtet, damit sie einer solchen Prüfung beiwohnen können.

Article 14 Vertraulichkeit

1 Jede Vertragspartei und das Schiedspanel behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als solche eingestuft wurden. Legt eine Vertragspartei dem Schiedspanel einen Schriftsatz mit vertraulichen Informationen vor, so legt sie innerhalb von 15 Tagen einen Schriftsatz ohne diese vertraulichen Informationen vor, die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden können.

2 Diese Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei der Öffentlichkeit gegenüber Erklärungen zu ihrem Standpunkt abgibt. Solange das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, gibt eine Vertragspartei keine von der anderen Vertragspartei als vertraulich eingestuften Informationen weiter.

3 Enthalten der Schriftsatz und die Argumentation einer Vertragspartei vertrauliche Informationen, so tagt das Schiedspanel in nichtöffentlicher Sitzung. Finden die Anhörungen des Schiedspanels in nichtöffentlicher Sitzung statt, so wahren die Vertragsparteien die Vertraulichkeit.

Article 15 Arbeitsweise des Schiedspanels

1 Der Vorsitzende des Schiedspanels führt in allen Sitzungen des Schiedspanels den Vorsitz. Das Schiedspanel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

2 Das Schiedspanel bedient sich zur Ausübung seiner Tätigkeiten jedes beliebigen Kommunikationsmittels, einschließlich Telefon, E-Mail, Telefax oder Computerverbindungen.

3 An den Beratungen des Schiedspanels nehmen nur die Schiedsrichter teil; allerdings kann das Schiedspanel seinen Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.

4 Für die Abfassung von Entscheidungen oder Berichten ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

5 Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich und nach deren Konsultation über die erforderliche neue Frist oder Anpassung und nennt die Gründe dafür.

Article 16 Zeitlicher Rahmen des Schiedsverfahrens

1 Das Schiedspanel legt möglichst bald nach seiner Einsetzung und nach Aufforderung der Vertragsparteien zur Stellungnahme den vorläufigen Zeitplan für das Schiedsverfahren fest. Das Schiedspanel kann jederzeit, nachdem es die Vertragsparteien um Stellungnahme ersucht hat, diese Frist verlängern oder verkürzen.

2 Jede Vertragspartei kann binnen zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels einen begründeten Antrag auf Behandlung einer Sache als dringend stellen. In einem solchen Fall entscheidet das Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags über diesen Antrag.

Article 17 Organisatorische Sitzung

1 Die Vertragsparteien treffen binnen 30 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel als zweckdienlich erachteten Fragen zu klären; dies schließt Folgendes ein: a) die den Schiedsrichtern zu zahlende Vergütung und zu erstattenden Auslagen, b) das Mandat des Schiedspanels und c) den Zeitplan des Verfahrens.

2 Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat das Panel folgendes Mandat: a) im Lichte der von den Vertragsparteien zitierten einschlägigen Bestimmungen des Abkommens Untersuchung der im Antrag für die Einsetzung des Schiedspanels genannten Angelegenheit, b) Feststellung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit den im Abkommen genannten Bestimmungen und c) Erlass einer Entscheidung.

Article 18 Schriftsätze

Die Beschwerdeführerin übermittelt ihren Schriftsatz spätestens zehn Tage nach Einsetzung des Schiedspanels. Die Beschwerdegegnerin legt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Eingang des von der Beschwerdeführerin übermittelten Schriftsatzes vor.

Article 19 Mündliche Verhandlungen

1 Auf der Grundlage des in der organisatorischen Sitzung festgelegten Zeitplans und nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Schiedsrichter unterrichtet der Vorsitz des Schiedspanels die Vertragsparteien über das Datum, die Uhrzeit und den Ort der mündlichen Verhandlung. Vorbehaltlich des Absatzes 6 werden diese Informationen von der Vertragspartei, in deren Gebiet die mündliche Verhandlung stattfindet, öffentlich zugänglich gemacht.

2 Das Schiedspanel kann zusätzliche mündliche Verhandlungen anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

3 Alle Schiedsrichter müssen während der gesamten Dauer der mündlichen Verhandlung anwesend sein.

4 Die folgenden Personen dürfen der mündlichen Verhandlung mit vorheriger Zustimmung der Vertragsparteien beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht: a) Vertreter einer Vertragspartei, b) Berater, Assistenten und Verwaltungspersonal der Schiedsrichter, c) vom Schiedspanel benannte Sachverständige, d) Zeugen, e) Dritte.

5 Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel und der anderen Vertragspartei spätestens sieben Tage vor der mündlichen Verhandlung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, mit den Namen der sonstigen Vertreter, die der mündlichen Verhandlung beiwohnen werden, sowie mit den Namen der Zeugen, die in der mündlichen Verhandlung gehört werden.

6 Die mündlichen Verhandlungen des Schiedspanels sind öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von Amts wegen oder auf Antrag einer der Vertragsparteien anders entscheidet.

7 Nach Konsultation der Vertragsparteien beschließt das Schiedspanel geeignete logistische Vorkehrungen und Verfahren, um eine effektive Durchführung öffentlicher Verhandlungen zu gewährleisten. Zu diesen logistischen Vorkehrungen und Verfahren können eine Live-Übertragung via Internet oder der Einsatz von Fernsehen im geschlossenen Kreis zählen.

8 Das Schiedspanel führt die mündliche Verhandlung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sowohl bei der Argumentation als auch bei der Gegenargumentation gleich viel Zeit eingeräumt wird: Argumentation a) Argumentation der Beschwerdeführerin, b) Argumentation der Beschwerdegegnerin. Gegenargumentation a) Erwiderung der Beschwerdeführerin, b) Erwiderung der Beschwerdegegnerin.

9 Das Schiedspanel kann bei der mündlichen Verhandlung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien oder an Zeugen richten.

10 Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über die mündliche Verhandlung eine Niederschrift angefertigt und den Vertragsparteien innerhalb von sieben Tagen nach der mündlichen Verhandlung übermittelt wird. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedspanel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.

11 Jede Vertragspartei kann innerhalb von zehn Tagen nach der mündlichen Verhandlung einen ergänzenden Schriftsatz zu Fragen einreichen, die während der mündlichen Verhandlung aufgeworfen wurden.

Article 20 Versäumnis

1 Erscheint eine der Vertragsparteien trotz ordnungsgemäßer Notifikation nach diesen Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren nicht zu einer mündlichen Verhandlung, ohne einen berechtigten Grund dafür geltend zu machen, so kann das Schiedspanel das Schiedsverfahren fortsetzen.

2 Legt eine der Vertragsparteien, die ordnungsgemäß zur Vorlage von Beweisen verpflichtet ist, diese Beweise nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, ohne dafür hinreichende Gründe vorzubringen, so kann das Schiedspanel eine Entscheidung aufgrund der ihm vorliegenden Beweise erlassen.

Article 21 Schriftliche Fragen

1 Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt.

2 Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer Antworten auf die Fragen, die dem Schiedspanel vorgelegt wurden. Die andere Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von sieben Tagen nach Eingang einer solchen Kopie schriftlich zu den Antworten der Vertragspartei Stellung zu nehmen.

Article 22 Dritte

1 Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in einer Vertragspartei haben oder deren Staatsangehörigkeit besitzen, oder von im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen juristischen Personen, die von der Regierung Guyanas und den Organen und Einrichtungen der Union unabhängig sind, zulassen, sofern die Schriftsätze a) innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels beim Schiedspanel eingehen, b) für einen vom Schiedspanel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind, c) Angaben zu der Person enthalten, die den Schriftsatz vorlegt, wie etwa die Staatsangehörigkeit oder gegebenenfalls der Wohnsitz einer natürlichen Person oder bei einer juristischen Person den Ort der Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsstellung, ihre allgemeine Zielsetzung sowie ihre Finanzquellen und d) die Art des Interesses, das die Person an dem Verfahren hat, konkretisieren.

2 Die Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien können dem Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung der Schriftsätze Stellungnahmen vorlegen.

3 Das Schiedspanel führt in seiner Entscheidung alle nach Absatz 1 eingegangenen Schriftsätze auf. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen.

4 Entscheidet sich das Schiedspanel dafür, in seinem Bericht auf die Argumente der Schriftsätze einzugehen, berücksichtigt es auch alle von den Vertragsparteien nach Absatz 2 vorgebrachten Stellungnahmen.

Article 23 Sachverständige

1 Das Schiedspanel kann einen oder mehrere Sachverständige beauftragen, ihm schriftliche Gutachten über vom Panel festzulegende spezifische Fragen vorzulegen. Den Vertragsparteien wird eine Kopie des vom Panel an den Sachverständigen erteilten Auftrags übermittelt.

2 Nach Eingang des Sachverständigengutachtens übermittelt das Schiedspanel den Vertragsparteien eine Kopie, und diese erhalten die Gelegenheit, schriftlich zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Eine Vertragspartei ist berechtigt, jede Unterlage, auf die sich das Sachverständigengutachten stützt, zu prüfen.

3 Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann der Sachverständige nach Vorlage des Gutachtens in einer mündlichen Verhandlung gehört werden, bei der die Vertragsparteien die Möglichkeit haben, den Sachverständigen zu befragen. Bei der mündlichen Verhandlung kann jede Vertragspartei Sachverständige hinzuziehen, die zu den strittigen Punkten aussagen.

Article 24 Beschlüsse

Das Schiedspanel bemüht sich nach Kräften um einvernehmliche Beschlüsse. Kommt dennoch kein einvernehmlicher Beschluss zustande, so wird die fragliche Angelegenheit durch Mehrheitsbeschluss entschieden.

Article 25 Form der Entscheidung

1 In der schriftlich zu fassenden Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen aufgeführt.

2 In der Entscheidung, die von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen ist, sind das Datum ihres Erlasses und der Schiedsort anzugeben. Unterzeichnet einer der Schiedsrichter eine Entscheidung nicht, so ist in der Entscheidung der Grund für das Fehlen der Unterschrift(en) anzugeben.

Article 26 Auslegung der Entscheidung

1 Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Entscheidung kann jede Vertragspartei das Schiedspanel – mit Notifikation an die andere Vertragspartei und die Bestellungsbehörde des PCA – um Auslegung der Entscheidung ersuchen.

2 Die Auslegung in Schriftform erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens. Die Auslegung ist Bestandteil der Entscheidung, und die Bestimmungen der Artikel 15 und 25 finden gegebenenfalls Anwendung.

Article 27 Berichtigung der Entscheidung

1 Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Entscheidung kann jede Vertragspartei das Schiedspanel – mit Notifikation an die andere Vertragspartei und die Bestellungsbehörde des PCA – ersuchen, Rechenfehler, Schreib- oder Tippfehler oder ähnliche Fehler in der Entscheidung zu berichtigen. Das Schiedspanel kann innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe seiner Entscheidung auch von sich aus Berichtigungen vornehmen.

2 Alle Berichtigungen erfolgen schriftlich und sind Bestandteil der Entscheidung, und die Bestimmungen der Artikel 15 und 25 finden gegebenenfalls Anwendung.

Article 28 Zusätzliche Entscheidung

1 Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Entscheidung kann jede Vertragspartei das Schiedspanel – mit Notifikation an die andere Vertragspartei und die Bestellungsbehörde des PCA – ersuchen, eine zusätzliche Entscheidung zu erlassen, in der es Anträgen Rechnung trägt, die während des Schiedsverfahrens gestellt, aber in der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden.

2 Hält das Schiedspanel das Ersuchen um eine zusätzliche Entscheidung für gerechtfertigt und ist es der Auffassung, dass das Versäumnis ohne weitere mündliche Verhandlungen oder Beweismittel behoben werden kann, so erlässt es die zusätzliche Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens.

3 Ergeht eine zusätzliche Entscheidung, so finden gegebenenfalls die Artikel 15 und 25 Anwendung.

Article 29 Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels

1 Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Entscheidung des Schiedspanels nach Treu und Glauben umzusetzen. Die Vertragsparteien vereinbaren innerhalb von zehn Tagen nach der Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels eine angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über eine angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels ersucht jede Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, eine angemessene Frist festzulegen, und notifiziert gleichzeitig die andere Vertragspartei. Die angemessene Frist kann von der Union und Guyana in gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden.

2 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit der Entscheidung des Schiedspanels kann eine Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich ersuchen, in der Angelegenheit zu entscheiden. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen oder in dringenden Fällen innerhalb von 45 Tagen nach der Übermittlung des Ersuchens. Für den Fall, dass das ursprüngliche Schiedspanel oder einige der Schiedsrichter nicht zusammentreten können, um ein Ersuchen zu prüfen, wird ein neues Schiedspanel nach Artikel 6 eingesetzt. Das neue Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung.

3 Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Vertragspartei seine Entscheidung nicht umgesetzt hat, so legt es für diese Vertragspartei eine neue Frist für die Umsetzung fest. Kommt die Vertragspartei der Entscheidung des Schiedspanels weiterhin nicht nach, so kann die andere Vertragspartei nach Notifikation an die Vertragspartei, die die Entscheidung nicht umsetzt, das Abkommen gemäß Artikel 28 des Abkommens aussetzen. Die Aussetzung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der jeweiligen Pflichtverletzung stehen, wobei der Schwere des Verstoßes und den betroffenen Rechten Rechnung zu tragen ist, und die Aussetzung muss darauf beruhen, dass die Vertragspartei der Entscheidung des Schiedspanels weiterhin nicht nachkommt. Die Aussetzung ist vorübergehend und gilt nur, bis die Vertragspartei der Entscheidung des Schiedspanels nachgekommen ist oder bis die Vertragsparteien vereinbart haben, die Streitigkeit auf andere Weise beizulegen.

4 Die Vertragspartei notifiziert dem Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschuss (Joint Monitoring and Review Committee – JMRC) und der anderen Vertragspartei alle Maßnahmen, die sie ergriffen hat, um der Entscheidung des Schiedspanels nachzukommen, sowie ihr Ersuchen um Beendigung der von der anderen Vertragspartei angewandten Aussetzung.

5 Erzielen die Vertragsparteien binnen 45 Tagen nach der Notifikation keine Einigung darüber, ob die Beschwerdegegnerin durch die mitgeteilte Maßnahme die Entscheidung des Schiedspanels umsetzt, kann jede Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich um Entscheidung in dieser Angelegenheit ersuchen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizieren. Für den Fall, dass das ursprüngliche Schiedspanel oder einige der Schiedsrichter nicht zusammentreten können, um ein Ersuchen zu prüfen, wird ein neues Schiedspanel nach Artikel 6 eingesetzt. Die Entscheidung des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem JMRC innerhalb von 75 Tagen nach der Übermittlung des Ersuchens notifiziert.

6 Für den Fall, dass das ursprüngliche Schiedspanel oder einige der Schiedsrichter nicht zusammentreten können, um ein Ersuchen nach Absatz 2 zu prüfen, wird ein neues Schiedspanel nach Artikel 6 eingesetzt. Das neue Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung in diesem Fall innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung.

Article 30 Beilegung der Streitigkeit oder andere Gründe für die Einstellung des Schiedsverfahrens

1 Einigen sich die Vertragsparteien vor Erlass der Entscheidung auf eine andere Lösung zur Beilegung der Streitigkeit, so beschließt das Schiedspanel entweder die Einstellung des Schiedsverfahrens oder nimmt, falls beide Vertragsparteien es beantragen und das Panel zustimmt, die Einigung in Form eines Schiedsspruchs mit dem vereinbarten Wortlaut zu Protokoll. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, eine Entscheidung mit einem vereinbarten Wortlaut zu begründen.

2 Wird die Fortsetzung des Schiedsverfahrens vor Erlass der Entscheidung unmöglich oder aus anderen, nicht in Absatz 1 genannten Gründen gegenstandslos, so unterrichtet das Schiedspanel die Vertragsparteien über seine Absicht, einen Beschluss zur Einstellung des Verfahrens zu erlassen, sofern eine Vertragspartei nicht triftige Gründe für einen Einwand vorbringt. Die Vertragsparteien nehmen daraufhin Konsultationen auf, um die Streitigkeit beizulegen.

Article 31 Kosten

1 Das Schiedspanel setzt die Kosten des Schiedsverfahrens in seiner Entscheidung fest. Der Begriff „Kosten“ umfasst nur a) die Honorare des Schiedspanels, die für jeden Schiedsrichter gesondert auszuweisen und vom Schiedspanel im Einklang mit den Tagessätzen festzulegen sind, die von den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Bestellung der Schiedsrichter vereinbart wurden, b) Reisekosten und sonstige Auslagen der Schiedsrichter, c) die Kosten für Sachverständigengutachten und sonstige Unterstützungsleistungen, die das Schiedspanel benötigt, d) Reisekosten und sonstige Auslagen von Zeugen, sofern diese Kosten vom Schiedspanel genehmigt werden.

2 Die Kosten des Schiedsverfahrens sind grundsätzlich von der unterliegenden Vertragspartei zu tragen. Das Panel kann jedoch die Kosten zwischen den Vertragsparteien aufteilen, wenn es dies unter Berücksichtigung der Umstände des Falls für angemessen erachtet.

3 Ein Schiedspanel darf für die Auslegung, Berichtigung oder Ergänzung seiner Entscheidung keine zusätzlichen Gebühren erheben.

Article 32 Hinterlegung eines Kostenvorschusses

1 Das Schiedspanel kann, nachdem es eingesetzt worden ist, jede Vertragspartei auffordern, einen gleichen Betrag als Vorschuss für die Kosten nach Artikel 31 zu hinterlegen.

2 Im Laufe des Schiedsverfahrens kann das Schiedspanel von den Vertragsparteien die Hinterlegung eines zusätzlichen Kostenvorschusses verlangen.

3 Werden die geforderten Kostenvorschüsse nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens in voller Höhe hinterlegt, so teilt das Schiedspanel dies den Vertragsparteien mit, damit eine der Vertragsparteien die geforderte Zahlung leisten kann. Wird eine solche Zahlung nicht geleistet, so kann das Schiedspanel die Aussetzung oder Einstellung des Schiedsverfahrens anordnen.

4 Nach Ergehen der Entscheidung verrechnet das Schiedspanel die von den Vertragsparteien hinterlegten Vorschüsse und erstattet den Vertragsparteien etwaige Restbeträge.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions