BESCHLUSS Nr. S12 vom 16. Oktober 2024 betreffend die Erstattung von Gesundheitsleistungen im Zusammenhang mit der Verlegung von Patienten in einen anderen Mitgliedstaat bei einem Massenanfall von Verletzten infolge einer Katastrophe (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz) C/2025/1598 DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit , wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergeben, gestützt auf Artikel 20 und Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 betreffend Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen, gestützt auf Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Kam es in der Vergangenheit in einem Mitgliedstaat zu seinem Großschadensfall (z. B. Großbrand, Chemie-/Nuklearunfall, Pandemie), bei dem Verletzte in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden mussten, so war nicht immer klar, welcher Mitgliedstaat auf welcher Rechtsgrundlage für die Kosten der Gesundheitsversorgung verantwortlich war.
(2) Schwierigkeiten können sich in der Praxis ergeben, wenn mehr als zwei Mitgliedstaaten von einer Katastrophe mit einem Massenanfall von Verletzten betroffen sind, weswegen ein einheitlicher rechtlicher Ansatz in dieser Frage erforderlich ist. (3) Laut der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (insbesondere im Elchinov-Urteil vom 5. Oktober 2010 ) darf das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung nicht dem Recht auf Erstattung einer Krankenhausbehandlung entgegenstehen, wenn die anderen Voraussetzungen im zuständigen Mitgliedstaat erfüllt sind. Wenn versicherte Personen in einen anderen als den zuständigen Mitgliedstaat verlegt werden, damit sie dort nach einer Katastrophe mit einem Massenanfall von Verletzten dringende lebensnotwendige Behandlungen erhalten, sollte dies daher als in den Anwendungsbereich von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 fallend betrachtet werden. (4) Hat der Mitgliedstaat, in dem sich eine Katastrophe mit einem Massenanfall von Verletzten ereignet hat, keine ausreichenden Kapazitäten, um die Verletzten/Kranken angemessen notfallmedizinisch zu versorgen, so zeigt die Tatsache, dass diese Personen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden müssen, dass die betreffende Behandlung nicht gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 innerhalb eines medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden konnte. (5) Unter den besonderen Umständen einer Katastrophe mit einem Massenanfall von Verletzten ist es oft sehr kompliziert, der zeitlichen Vorgabe von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 zu entsprechen und eine vorherige Genehmigung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in einem anderen Mitgliedstaat einzuholen. (6) Die Entscheidung, Patienten nach einer Katastrophe mit einem Massenanfall von Verletzten in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, ist das Ergebnis einer medizinischen Beurteilung durch einen Gesundheitsdienstleister in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Katastrophe ereignet hat. Da eine abschließende Übersicht darüber, was eine Katastrophe mit einem Massenanfall von Verletzten darstellen könnte, nur schwer zu erstellen wäre, sollte in dieser Hinsicht jeweils der Einzelfall betrachtet werden.
(7) Unter den besonderen Umständen einer Katastrophe mit einem Massenanfall von Verletzten ist der Transport in den und aus dem Mitgliedstaat der Behandlung (in den die betroffene Person verlegt wurde, weil eine dringende lebensnotwendige Behandlung nicht „ innerhalb des medizinisch vertretbaren Zeitraums “ verfügbar war) Bestandteil der Behandlung selbst. Auch wenn der zuständige Mitgliedstaat die Fahrt- und Aufenthaltskosten in der Regel nicht erstattet, kann er ausnahmsweise beschließen, diese zu übernehmen. (8) Bei einer Katastrophe mit einem Massenanfall von Verletzten bietet das Zentrum für die Koordinierung von Notfallmaßnahmen (ERCC) einen Rund-um-die-Uhr-Dienst für den Transport von Patienten in einen anderen Mitgliedstaat an, der die erforderlichen Krankentransporte koordiniert und kofinanziert.
Wenn Mitgliedstaaten beschließen, diese Unterstützung zu beantragen, aktiviert das ERCC das Katastrophenschutzverfahren der Europäischen Union gemäß seinen Standardverfahren . (9) Leitlinien für Folgemaßnahmen und/oder die Fortsetzung der Behandlung nach dem Rücktransport der Patienten in den Wohn- oder den zuständigen Mitgliedstaat (z. B. Übermittlung der Patientenakte, Anerkennung von Verschreibungen usw.) könnten den Umgang mit diesen Fällen zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten erleichtern; gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 — BESCHLIE ẞ T:
1. Mit diesem Beschluss werden die Regeln für die Erstattung von Gesundheitsleistungen im Zusammenhang mit der Verlegung von Patienten in einen anderen Mitgliedstaat bei einem Massenanfall von Verletzten infolge einer Katastrophe festgelegt. 2. Sachleistungen, die einer verletzten/kranken Person erbracht werden, welche in einem Mitgliedstaat versichert und infolge einer Katastrophe mit einem Massenanfall von Verletzten in einen anderen als den zuständigen Mitgliedstaat oder den Wohnmitgliedstaat (in dem sie mit einem Dokument S1 oder einem SED S072 registriert ist) verlegt wird, fallen unter Artikel 20 und Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
883/2004. 3. Im Fall einer Katastrophe mit einem Massenanfall von Verletzten stellt der zuständige Mitgliedstaat nachträglich eine S2-Genehmigung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aus, damit die Kosten der Sachleistungen, die in dem Mitgliedstaat der Behandlung (in den die betroffene Person verlegt wird, in dem sie aber nicht versichert oder mit einem Dokument S1 oder einem SED S072 registriert ist) erbracht werden, von dem zuständigen Mitgliedstaat übernommen werden. 4. Ereignet sich eine Katastrophe mit einem Massenanfall von Verletzten im Wohnmitgliedstaat (in dem die betroffene Person mit einem Dokument S1 oder einem SED S072 registriert ist), und wird die betroffene Person in einen anderen als den zuständigen Mitgliedstaat verlegt, so stellt der Wohnmitgliedstaat nachträglich eine S2-Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
987/2009 aus, damit die Sachleistungen, die im Mitgliedstaat der Behandlung (in den die betroffene Person verlegt wird, in dem sie aber nicht versichert oder mit einem Dokument S1 oder einem SED S072 registriert ist) erbracht werden, von dem zuständigen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung von Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen werden. 5. Eine gemäß Absatz 3 oder 4 nachträglich ausgestellte S2-Genehmigung muss einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie sich auf eine dringende lebensnotwendige Behandlung für eine Person bezieht, die im Zusammenhang mit einer Katastrophe mit einem Massenanfall von Verletzten in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde.
6. Bei der Entscheidung, ob eine Katastrophe mit einem Massenanfall von Verletzten vorliegt, nehmen die Mitgliedstaaten vorzugsweise eine Einzelfallbewertung vor. Eine nicht abschließende Liste der Situationen, die als „ Katastrophe mit einem Massenanfall von Verletzten “ angesehen werden können, ist im Anhang enthalten. 7. Ist im nationalen Recht des zuständigen Mitgliedstaats die Erstattung der mit der Behandlung der versicherten Person untrennbar verbundenen Fahrt- und Aufenthaltskosten gemäß Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehen, so werden die Kosten des Transports in den und aus dem Mitgliedstaat der Behandlung (einschließlich aus dem Mitgliedstaat der Behandlung in den Wohnmitgliedstaat) bei einer Verlegung von Patienten infolge einer Katastrophe mit einem Massenanfall von Verletzten von dem zuständigen Mitgliedstaat übernommen, der das Dokument S2 ausgestellt hat (oder für dessen Rechnung der Wohnmitgliedstaat das Dokument S2 gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
987/2009 ausgestellt hat). Der zuständige Mitgliedstaat kann – angesichts der besonderen Umstände – beschließen, die Transportkosten oder andere damit zusammenhängende Kosten zu erstatten, auch wenn dies nicht in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. 8. Dieser Beschluss lässt die bilateralen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung unberührt. 9. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung. Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Ildikó Pákozdi C 2025 1598 DE 1 1 01 20211019 DE 0001.0001 4 1 4 1 ANHANG Nicht abschließende Liste von Katastrophen mit einem Massenanfall von Verletzten:
Großbrand schwerer Verkehrsunfall (im Luft-, Straßen- oder Schiffsverkehr) Chemieunfall Nuklearunfall Pandemie Erdbeben Überschwemmung Bombenanschlag Lawine 20250305004 561052 2025 1598 COM ELI:http://data.europa.eu/eli/C/2025/1598/oj C 2025 1598 20250313 DE 01 DE DEC 20241016 1 3 3 1 4 4 1 1 1 BESCHLUSS Nr. S12 vom 16. Oktober 2024 betreffend die Erstattung von Gesundheitsleistungen im Zusammenhang mit der Verlegung von Patienten in einen anderen Mitgliedstaat bei einem Massenanfall von Verletzten infolge einer Katastrophe 1 C Amtsblatt der Europäischen Union 2025 1598 68 20250313 DE 1 17252407 1977088X 4 1 4 4 IV Informationen INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION Europäische Kommission