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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/170 des Rates vom 27. Januar 2025 über die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung

CELEX
32025D0170
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-01-27
In force since
2025-01-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Anwendung der folgenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung („Visaerleichterungsabkommen“) wird ab dem 29. Januar 2025 ausgesetzt: a) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf Mitglieder offizieller Delegationen Georgiens, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden; b) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen Georgiens sowie Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts Georgiens; c) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf ständige Mitglieder offizieller Delegationen Georgiens, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden; d) Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a in Bezug auf Mitglieder offizieller Delegationen Georgiens, die mit offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden; e) Artikel 5 Absatz 3 in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genannten Gruppen; f) Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf die Gebühr für die Bearbeitung der Visumanträge der in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c und f und in Artikel 10 Absatz 1 genannten Gruppen von Staatsbürgern und Personen; g) Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c und f in Bezug auf Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen Georgiens sowie Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts Georgiens sowie Mitglieder offizieller Delegationen Georgiens, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden; h) Artikel 7 in Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c und f und in Artikel 10 Absatz 1 genannten Gruppen von Staatsbürgern und Personen. i) Artikel 10 Absatz 1 in Bezug auf Staatsbürger Georgiens mit einem von Georgien ausgestellten gültigen Diplomatenpass.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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