Durchführungsbeschluss (EU) 2025/215 der Kommission vom 30. Januar 2025 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum
Text
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Article 1
Für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die für am 31. Dezember 2020 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bereits niedergelassene und zugelassene zentrale Gegenparteien gelten, als den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig betrachtet.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juli 2025. Seine Geltungsdauer endet am 30. Juni 2028.
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