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Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2025 mit der Regelung über den Europäischen Verdienstorden

CELEX
32025D02745
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-05-05
In force since
2025-05-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Allgemeine Grundsätze

1 Der Europäische Verdienstorden (im Folgenden „Orden“) wird hiermit geschaffen, um die Leistungen von Personen zu würdigen, die einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration oder zur Förderung und Verteidigung der in den Verträgen verankerten Werte geleistet haben.

2 Der Verdienstorden umfasst drei aufsteigende Auszeichnungsstufen: Mitglied des Ordens, ehrenhaftes Mitglied des Ordens, und verdienstvolles Mitglied des Ordens.

Article 2 Zulassungs- und Ausschlusskriterien

1 Nur Einzelpersonen können zu Mitgliedern des Ordens ernannt werden. Gruppierungen, Vereinigungen und Organisationen mit Rechtspersönlichkeit kommen für eine Ernennung nicht infrage.

2 Mitglieder und Bedienstete der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union kommen während ihrer Amts- oder Dienstzeit auf keiner Auszeichnungsstufe für eine Ernennung in den Orden infrage.

Article 3 Form der Auszeichnung

1 Die Ernennung in den Orden auf jeder Auszeichnungsstufe wird durch eine vom Präsidenten des Europäischen Parlaments unterzeichnete Urkunde bescheinigt.

2 Bei der Ernennung in den Orden erhalten die auszuzeichnenden Personen eine Medaille und eine Bandschnalle, wie in den Absätzen 3, 4 und 5 genannt, die ihrer jeweiligen Auszeichnungsstufe entsprechen.

3 Die Medaille für Mitglieder des Ordens besteht aus Silber. Sie hat einen Durchmesser von 40 mm und ist an einem 37 mm breiten blauen Moiréband mit einem gelben Streifen befestigt. Die entsprechende Bandschnalle ist blau mit einem gelben Streifen.

4 Die Medaille für ehrenhafte Mitglieder des Ordens besteht aus vergoldetem Silber. Sie hat einen Durchmesser von 40 mm und ist an einem 37 mm breiten blauen Moiréband mit zwei gelben Streifen befestigt. Die entsprechende Bandschnalle ist blau mit zwei gelben Streifen.

5 Die Medaille für verdienstvolle Mitglieder des Ordens besteht aus vergoldetem Silber. Sie hat einen Durchmesser von 50 mm und ist an einem 40 mm breiten blauen Moiréband mit drei gelben Streifen befestigt. Die entsprechende Bandschnalle ist blau mit drei gelben Streifen.

6 Die Medaillen und die Bandschnallen werden auf der linken Seite des Brustkorbs getragen, mit Ausnahme der in Absatz 5 genannten Medaille, die um den Hals getragen wird. Medaillen und Bandschnallen dürfen nicht gleichzeitig getragen werden.

Article 4 Rechte und Pflichten

1 Die Mitgliedschaft im Orden auf jeder Auszeichnungsstufe und das Recht, die einer bestimmten Auszeichnungsstufe entsprechende Medaille oder Bandschnalle zu tragen, sind von der Verleihung der Auszeichnung gemäß Artikel 8 abhängig. Die Mitgliedschaft im Orden oder eine bestimmte Auszeichnungsstufe des Ordens kann erst geltend gemacht werden, sobald sie der betreffenden Person förmlich verliehen wurde.

2 Die Medaille und die Bandschnalle sind respektvoll und gemäß Artikel 3 zu tragen.

3 Die Mitgliedschaft im Orden begründet das Recht auf Zugang zum protokollarischen Teil der Tribünen des Plenarsaals während der Plenarsitzungen des Parlaments gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 3. Mai 2004 über die Regelung für den Zugang zum und die Anwesenheit im Plenarsaal sowie für den Ablauf der Debatten.

Article 5 Vorschläge für die Ernennung

1 Vorschläge für die Ernennung in den Orden können eingereicht werden von: dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Präsidenten der Kommission, den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Europäischen Rates sind, oder den Präsidenten der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten.

2 Die Vorschläge müssen biografische Angaben, aus denen die Leistungen der vorgeschlagenen Person hervorgehen, und gegebenenfalls deren Kontaktdaten enthalten. Sie sind der gemäß Artikel 7 eingesetzten Jury in einer der Amtssprachen der Union vorzulegen.

Article 6 Beschluss über die Verleihung einer Auszeichnung

1 Eine Jury, die von einem Sekretariat unterstützt wird, bewertet die gemäß Artikel 5 eingegangenen Vorschläge und ernennt Personen in den Orden.

2 Die erstmalige Ernennung in den Orden erfolgt in der Regel auf der ersten Auszeichnungsstufe. Die Ernennung auf einer anderen Auszeichnungsstufe kann von der Jury gegebenenfalls auf der Grundlage besonders bedeutender oder neuer Leistungen beschlossen werden.

3 Pro Jahr dürfen höchstens 20 auszuzeichnende Personen ernannt werden.

4 Der Beschluss über die Verleihung einer Auszeichnung wird der betreffenden auszuzeichnenden Person mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 7 Jury

1 Die Jury setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, und zwar dem Präsidenten des Europäischen Parlaments (von Amts wegen), zwei Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments (von Amts wegen) und vier herausragenden europäischen Persönlichkeiten.

2 Das Präsidium des Europäischen Parlaments ernennt die Mitglieder der Jury für eine Amtszeit von vier Jahren, wobei eine Wiederernennung möglich ist.

3 Die Amtszeit der Mitglieder von Amts wegen endet automatisch, wenn sie ihr jeweiliges Amt nicht mehr innehaben.

4 Wird eine dieser Stellen vor Ende der Amtszeit des Mitglieds frei, so erfolgt die Ernennung des neu ernannten Mitglieds nur für die verbleibende Amtszeit seines jeweiligen Vorgängers.

5 Gegen Vorlage von Belegen haben die Mitglieder der Jury gegebenenfalls Anspruch auf Erstattung angemessener Reisekosten, die durch die Teilnahme an den Sitzungen der Jury entstehen.

6 Die Jury gibt sich eine Geschäftsordnung.

Article 8 Festakt zur Verleihung

1 Einmal jährlich findet während einer der Plenartagungen des Parlaments ein Festakt statt. Gegebenenfalls können zusätzliche Festakte abgehalten werden.

2 Im Rahmen des Festakts verleiht der Präsident des Europäischen Parlaments die Auszeichnung an die auszuzeichnenden Personen.

3 Gegen Vorlage von Belegen haben die auszuzeichnenden Personen und die Mitglieder der Jury Anspruch auf Erstattung angemessener Reisekosten, die durch die Teilnahme an dem Festakt entstehen.

Article 9 Entziehung und Aberkennung

1 Die Jury kann die Ernennung in den Orden entziehen, wenn ein Mitglied des Ordens, unabhängig von seiner Auszeichnungsstufe, oder eine auszuzeichnende Person durch ein rechtskräftiges Urteil einer Straftat für schuldig befunden wurde, die Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gründet, missachtet hat oder die Medaille oder die Bandschnalle missbräuchlich verwendet hat. Die Jury kann eine Auszeichnung aberkennen, wenn die Verleihung auf der Grundlage falscher Angaben zu den Zulassungs- oder Ausschlusskriterien oder zu den Leistungen des Mitglieds des Ordens, unabhängig von seiner Auszeichnungsstufe, oder der betreffenden auszuzeichnenden Person erfolgt ist. Die Entziehung oder Aberkennung der Ernennung in den Orden hat den Verlust aller Rechte nach Artikel 4 zur Folge.

2 Die Jury kann die Annahme eines Beschlusses gemäß Absatz 1 dem Präsidenten des Europäischen Parlaments übertragen.

3 Das Mitglied des Ordens, unabhängig von seiner Auszeichnungsstufe, bzw. die auszuzeichnende Person erhält Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, bevor ein Beschluss nach Absatz 1 gefasst wird.

4 Der Beschluss wird der betreffenden Person mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 10 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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