Delegierter Beschluss (EU) 2025/318 der Kommission vom 27. November 2024 über die einseitige Einbeziehung von Sektoren in das Emissionshandelssystem der Union für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren durch Schweden gemäß Artikel 30j der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1 Anwendungsbereich der Genehmigung der einseitigen Ausweitung
Die Ausweitung der in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeit in Schweden auf die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Sektoren wird unter den in Artikel 3 genannten Bedingungen genehmigt.
Article 2 Genehmigung der Vergabe zusätzlicher Zertifikate
Im Jahr 2027 werden gemäß Artikel 30c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG zusätzliche Zertifikate auf der Grundlage der durchschnittlichen Menge der Gesamtemissionen von 1680358 t CO2 vergeben, die von Schweden für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Sektoren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 gemeldet wurde.
Article 3 Überwachungs- und Berichterstattungspflichten
Schweden stellt sicher, dass jedes beaufsichtigte Unternehmen gemäß Artikel 30f Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Kalenderjahr die Emissionen überwacht und der zuständigen Behörde meldet, die den Brennstoffmengen entsprechen, die ab dem 1. Januar 2025 in den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Sektoren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.
Article 4 Inkrafttreten und Anwendung
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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