Durchführungsbeschluss (EU) 2025/387 der Kommission vom 27. Februar 2025 zur Anerkennung gemäß Artikel 31 Absätze 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001, dass der Bericht genaue Daten für die Messung der auf den Anbau von Weizen, Roggen, Wintergerste, Sommergerste, Triticale, Raps, Körnermais, Sonnenblumen, Sojabohnen, Zuckerrüben, Kartoffeln und Silomais in Österreich zurückgehenden Treibhausgasemissionen enthält
Text
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Article 1
Der am 16. Oktober 2024 bei der Kommission eingereichte Bericht Österreichs wird gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt, da er genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthält, die auf den Anbau von Weizen, Roggen, Wintergerste, Sommergerste, Triticale, Raps, Körnermais, Sonnenblumen, Sojabohnen, Zuckerrüben, Kartoffeln und Silomais zurückgehen, die typischerweise in NUTS-2-Regionen in Österreich hergestellt werden. Die Zusammenfassung der im Bericht angeführten Daten ist im Anhang enthalten.
Article 2
Werden an den Daten im Bericht, dessen Anerkennung am 16. Oktober 2024 bei der Kommission beantragt wurde, Änderungen vorgenommen, die sich auf die Genauigkeit der Daten und damit auf die Grundlage dieses Beschlusses auswirken könnten, meldet Österreich diese Änderungen unverzüglich der Kommission. Die Dienststellen der Kommission prüfen die gemeldeten Änderungen, um festzustellen, ob der Bericht weiterhin die genauen Daten enthält, aufgrund derer er anerkannt wurde.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Seine Geltungsdauer endet am 24. März 2030.
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