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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2025/404 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

CELEX
32025D0404
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-02-24
In force since
2025-02-24
End of validity
2027-02-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Herr Eduards STIPRAIS wird für den Zeitraum vom 1. März 2025 bis zum 28. Februar 2027 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für Zentralasien ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten (im Folgenden „Mandat“) verlängert wird oder eher endet.

Article 2 Politische Ziele

Das Mandat beruht auf den politischen Zielen der Union in Zentralasien. Diese Ziele umfassen: a) die Förderung der Beziehungen zwischen der Union und den Ländern Zentralasiens auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen, wie sie in den einschlägigen Übereinkünften niedergelegt sind; b) einen Beitrag zur Stärkung von Stabilität und Kooperation zwischen den Ländern in der Region; c) einen Beitrag zur Stärkung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvoller Staatsführung und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Zentralasien; d) Maßnahmen gegen zentrale Bedrohungen, insbesondere die Regelung spezifischer Fragen mit unmittelbaren Auswirkungen für die Union; e) die Verbesserung der Effektivität und der Wahrnehmung der Union in der Region, unter anderem durch eine engere Abstimmung mit anderen relevanten Partnern und internationalen Organisationen wie etwa der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und den Vereinten Nationen (VN).

Article 3 Mandat

1 Um die in Artikel 2 genannten politischen Ziele zu erreichen, umfasst das Mandat folgende Aufgaben: a) Förderung der Gesamtkoordinierung der Politik der Union in Zentralasien und trägt dazu bei, die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union in der Region zu gewährleisten; b) Beitrag zur Umsetzung der Strategie der Union für eine stärkere Partnerschaft mit Zentralasien, die durch einschlägige Schlussfolgerungen des Rates und aufeinander folgende Zwischenberichte über die Umsetzung der Strategie der Union zu Zentralasien und des Gemeinsamen Fahrplans für die Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und Zentralasien ergänzt wird; c) Abgabe von Empfehlungen aus und erstattet den zuständigen Ratsgremien regelmäßig Bericht; d) Unterstützung des Rates bei der weiteren Ausgestaltung einer umfassenden Politik gegenüber Zentralasien; e) Unterstützung der regelmäßigen Organisation politischer Treffen auf hoher Ebene zwischen der Union und Ländern Zentralasiens; f) Verfolgung der politischen Entwicklungen in Zentralasien aufmerksam, indem er enge Kontakte zu den Regierungen, den Parlamenten, der Justiz, der Zivilgesellschaft und den Massenmedien aufbaut und pflegt; g) Ermutigung von Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, bei regionalen Fragen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten; h) Ausbau von angemessenen Kontakten und einer angemessenen Zusammenarbeit mit den wichtigsten interessierten Akteuren in der Region und allen einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen auf, unter Berücksichtigung der wachsenden Präsenz von Drittländern in der Region; i) Beitrag in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union in der Region, einschließlich der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten, und insbesondere der Leitlinien der Union zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte sowie der Leitlinien der Union betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen ihrer Diskriminierung, und zur Umsetzung der Politik der Union hinsichtlich der Resolution des VN-Sicherheitsrats 1325 (2000) bezüglich Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch Verfolgung der diesbezüglichen Entwicklungen sowie durch einschlägige Berichterstattung und durch Abgabe entsprechender Empfehlungen; j) Beitrag in enger Zusammenarbeit mit der OSZE und den VN zur Prävention und Lösung von Konflikten, durch den Aufbau von Kontakten zu den Behörden und anderen lokalen Akteuren, wie etwa Nichtregierungsorganisationen, politischen Parteien, Minderheiten, Religionsgemeinschaften und deren obersten Vertretern; k) Beiträge zur Formulierung der Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik in Bezug auf Zentralasien in Bezug auf: die Konnektivität, einschließlich der Global-Gateway-Strategie, die Energieversorgungssicherheit, die Grenzsicherheit, die Bekämpfung schwerer Kriminalität, einschließlich der Drogenkriminalität und des Menschenhandels, und die Wasserwirtschaft, die Umwelt und den Klimawandel; l) Förderung der regionalen Sicherheit in Zentralasien im breiteren geopolitischen Kontext, einschließlich des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und der Entwicklungen in Afghanistan; m) Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit und Demarchen der Union gegenüber den Ländern Zentralasiens, auch in Bezug auf die Verhinderung der Umgehung restriktiver Maßnahmen; n) Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit und Demarchen der Union gegenüber den Ländern Zentralasiens in Bezug auf die Achtung der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Unversehrtheit von Mitgliedstaaten, auch im Rahmen aller internationalen und regionalen Foren.

2 Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters und behält alle Aktivitäten der Union in der Region im Blick.

Article 4 Ausführung des Mandats

1 Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

2 Das PSK unterhält eine privilegierte Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

3 Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD).

Article 5 Finanzierung

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat (im Folgenden „Ausgaben“) für den Zeitraum vom 1. März 2025 bis zum 28. Februar 2027 beläuft sich auf 2719777,34 EUR.

2 Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Article 6 Zusammensetzung des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten

1 Im Rahmen des Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte für die Zusammenstellung eines Arbeitsstabs verantwortlich. Im Arbeitsstab des Sonderbeauftragten muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in besonderen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten.

2 Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Arbeitsstab des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des abordnenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union bzw. des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD entsandte Experten können ebenfalls zum Arbeitsstab des Sonderbeauftragten abgeordnet werden. Internationale Mitglieder des Personals, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

3 Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union bzw. des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats.

4 Der Arbeitsstab des Sonderbeauftragten wird bei den einschlägigen Dienststellen des EAD oder den einschlägigen Delegationen der Union untergebracht, damit die Kohärenz und die Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.

Article 7 Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und der Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien im Zusammenhang mit dem Sonderbeauftragten und den Mitgliedern des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragen, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren des Mandats erforderlich sind, werden mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren alle hierfür erforderliche Unterstützung.

Article 8 Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates festgelegt sind.

Article 9 Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

1 Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

2 Die Delegationen der Union in der Region und die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung für den Sonderbeauftragten und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten.

Article 10 Zugang zu Dokumenten, Archivierung und Datenschutz

1 Der Sonderbeauftragte wendet die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates an. Der Hohe Vertreter erlässt die einschlägigen Durchführungsbestimmungen in Bezug auf den Sonderbeauftragten.

2 Der Sonderbeauftragte schützt natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates . Der Hohe Vertreter erlässt die Durchführungsbestimmungen in Bezug auf den Sonderbeauftragten.

Article 11 Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des in operativer Funktion außerhalb der Union gemäß Titel V des Vertrags eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere: a) auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen, die die Abwicklung des sicheren Transports des Personals in das und innerhalb des Zuständigkeitsgebiets und die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regeln, einschließt, und einen Notfallplan und einen Evakuierungsplan aufstellt; b) sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt; c) sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union einzusetzende Personal, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten hat, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen; d) gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission im Rahmen der regelmäßigen Zwischenberichte und des endgültigen umfassenden Berichts über die Ausführung des Mandats gemäß Artikel 15 über die Umsetzung dieser Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen schriftlich Bericht erstattet.

Article 12 Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter regelmäßig Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet auch dem PSK und erforderlichenfalls den Arbeitsgruppen des Rates regelmäßig Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Nach Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte in die Unterrichtung des Europäischen Parlaments einbezogen werden.

Article 13 Koordinierung

1 Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Gegebenenfalls setzt er sich mit den Mitgliedstaaten ins Benehmen. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der einschlägigen geografischen Dienststelle des EAD und mit der Kommission abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

2 Vor Ort hält er engen Kontakt zu den zuständigen Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten und zu den Leitern der Delegationen der Union. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung des Mandats. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Article 14 Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung bei der Bearbeitung von Ansprüchen und Verpflichtungen, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter für Zentralasien beruhen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Dokumenten.

Article 15 Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission regelmäßige Zwischenberichte und bis zum 30. November 2026 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Article 16 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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Versions

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