Beschluss (GASP) 2025/814 des Rates vom 25. April 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
Text
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Article 1
„(5 Artikel 1 gilt nicht für jedwede technische Hilfe oder Ausbildung durch die Mitgliedstaaten für libysche Sicherheitskräfte, die ausschließlich dazu bestimmt ist, den Prozess der Wiedervereinigung der libyschen Militär- und Sicherheitseinrichtungen zu fördern, oder für die vorübergehende Einfuhr von Waffen oder anderen Militärgütern nach Libyen, die ausschließlich zur Verwendung durch nicht-libysche Erbringer solcher technischen Hilfe und Ausbildung bestimmt sind, für die Bereitstellung dieser Hilfe oder für deren Einsatz zu Schutzzwecken, soweit dies dem Ausschuss im Voraus gemeldet wurde.
6 Artikel 1 gilt nicht für Militärflugzeuge oder Marineschiffe, die von einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend in das Hoheitsgebiet Libyens ausschließlich zu dem Zweck eingeführt werden, Gegenstände zu liefern oder Tätigkeiten zu erleichtern, die anderweitig vom Waffenembargo ausgenommen oder nicht erfasst sind, einschließlich humanitärer Hilfe, oder nicht für Waffen und dazugehörige Güter zu Verteidigungszwecken, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in Libyen die ganze Zeit über an Bord des Schiffes oder Flugzeugs bleiben, oder die sich in der Obhut von nicht-libyschem Personal befinden, das vorübergehend von Bord eines solchen Schiffes oder Flugzeugs gegangen ist.“
„(1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise in oder Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss gemäß Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), Nummer 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014), Nummer 11 der Resolution 2213 (2015), Nummer 11 der Resolution 2362 (2017), Nummer 11 der Resolution 2441 (2018) und Nummer 18 der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates benannt und mit Reisebeschränkungen belegt wurden und in Anhang I aufgelistet sind.“
„(1 Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von Personen und Organisationen, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss gemäß Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), Nummern 19 und 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014), Nummer 11 der Resolution 2213 (2015), Nummer 11 der Resolution 2362 (2017), Nummer 11 der Resolution 2441 (2018) und Nummer 18 der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates benannt und mit dem Einfrieren der Vermögenswerte belegt wurden und in Anhang III aufgelistet sind, werden eingefroren.“
„(15 Nach der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Ausschuss und unter der Voraussetzung, dass der Ausschuss die Verwendung eingefrorener Barreserven gemäß Nummer 14 der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates gebilligt hat, zu der auch Konsultationen mit der Regierung Libyens gehören, genehmigen die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats die Verwendung eingefrorener Barreserven, die der in Anhang VI unter der Eintragsnummer 1 aufgeführten Organisation gehören, ausschließlich für Investitionen in a) risikoarme Termineinlagen bei einem geeigneten Finanzinstitut, das von der in Anhang VI unter der Eintragsnummer 1 aufgeführten Organisation ausgewählt wurde und sich in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Gelder eingefroren sind, im Falle eingefrorener Barreserven gemäß der ‚Empfehlung 7.1‘ gemäß der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates, oder b) Rentenpapiere im Falle eingefrorener Barreserven gemäß der ‚Empfehlung 7.2‘ gemäß der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates, und zwar in Übereinstimmung mit der Billigung durch den Ausschuss.
16 Die in Absatz 15 Buchstabe a genannten risikoarmen Termineinlagen sowie die darauf aufgelaufenen Zinsen bleiben eingefroren. Die in Absatz 15 Buchstabe b genannten Rentenpapiere sowie die darauf aufgelaufenen Erträge bleiben eingefroren. Jede Reinvestition unterliegt dem in Absatz 15 genannten Verfahren.
17 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 15 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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