Beschluss (GASP) 2025/963 des Rates vom 20. Mai 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/2643 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands
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Article 1
„(1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass in Anhang I aufgeführte natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, die a) für Handlungen oder politische Maßnahmen, die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind und die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität oder die Sicherheit in der Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten, in einer internationalen Organisation oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen oder die Souveränität oder Unabhängigkeit eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands untergraben oder bedrohen, durch die folgenden Handlungen verantwortlich sind, diese durch eine der folgenden Handlungen umsetzen, unterstützen, davon profitieren, an ihnen beteiligt sind oder sie erleichtern: i) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung der Behinderung oder Untergrabung des demokratischen politischen Prozesses oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, einschließlich indem die Abhaltung von Wahlen behindert oder ernsthaft untergraben wird oder durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu destabilisieren oder zu stürzen; ii) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von gewaltsamen Demonstrationen; iii) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Anwendung physischer oder nicht physischer Gewalt, einschließlich Aktivitäten, die dazu dienen, Personen, die Kritik an den Handlungen oder politischen Maßnahmen der Russischen Föderation äußern, zum Schweigen zu bringen oder solche Personen einzuschüchtern, zu nötigen oder gezielt Vergeltung gegen solche Personen auszuüben; iv) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung des Einsatzes von Informationsmanipulation und Einflussnahme; v) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Handlungen, die sich gegen das Funktionieren von demokratischen Institutionen, Wirtschaftstätigkeiten oder Dienstleistungen von öffentlichem Interesse richten, einschließlich durch unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats – einschließlich seines Luftraums –, oder darauf abzielen, kritische Infrastrukturen – einschließlich der unterseeischen Infrastruktur – zu stören, zu schädigen oder zu zerstören, einschließlich durch Sabotage oder böswillige Cyberaktivitäten als Teil von hybriden Aktivitäten; vi) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1359 genannten Instrumentalisierung von Migranten; vii) die Ausnutzung eines bewaffneten Konflikts, einer Instabilität oder einer Unsicherheit in einem Drittland, auch durch die unerlaubte Ausbeutung von natürlichen Ressourcen und wild lebenden Tieren und Pflanzen oder den unerlaubten Handel damit; viii) die Anstiftung, Unterstützung oder anderweitige Erleichterung eines gewaltsamen Konflikts in einem Drittland; b) mit den unter Buchstabe a aufgeführten natürlichen Personen verbunden sind; c) natürliche Personen unterstützen, die unter Buchstaben a genannte Aktivitäten ausüben.“
„(1 Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten oder kontrolliert werden, die a) für Handlungen oder politische Maßnahmen, die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind und die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität oder die Sicherheit in der Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten, in einer internationalen Organisation oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen oder die Souveränität oder Unabhängigkeit eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands untergraben oder bedrohen, durch die folgenden Handlungen verantwortlich sind, durch eine der folgenden Handlungen umsetzen, unterstützen, davon profitieren, an ihnen beteiligt sind oder sie erleichtern: i) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung der Behinderung oder Untergrabung des demokratischen politischen Prozesses oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, einschließlich indem die Abhaltung von Wahlen behindert oder ernsthaft untergraben wird oder durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu destabilisieren oder zu stürzen; ii) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von gewaltsamen Demonstrationen; iii) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Anwendung physischer oder nicht physischer Gewalt, einschließlich Aktivitäten, die die dazu dienen, Personen, die , die Kritik an den Handlungen oder politischen Maßnahmen der Russischen Föderation äußern, zum Schweigen zu bringen oder solche Personen einzuschüchtern, zu nötigen oder gezielt Vergeltung gegen solche Personen auszuüben; iv) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung des Einsatzes von Informationsmanipulation und Einflussnahme; v) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Handlungen, die sich gegen das Funktionieren von demokratischen Institutionen, Wirtschaftstätigkeiten oder Dienstleistungen von öffentlichem Interesse richten, einschließlich durch unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats – einschließlich seines Luftraums –, oder darauf abzielen, kritische Infrastrukturen – einschließlich der unterseeischen Infrastruktur – zu stören, zu schädigen oder zu zerstören, einschließlich durch Sabotage oder böswillige Cyberaktivitäten als Teil von hybriden Aktivitäten; vi) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1359 genannten Instrumentalisierung von Migranten; vii) die Ausnutzung eines bewaffneten Konflikts, einer Instabilität oder einer Unsicherheit in einem Drittland, auch durch die unerlaubte Ausbeutung von natürlichen Ressourcen und wild lebenden Tieren und Pflanzen oder den unerlaubten Handel damit; viii) die Anstiftung, Unterstützung oder anderweitige Erleichterung eines gewaltsamen Konflikts in einem Drittland; b) mit den unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verbunden sind; c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unterstützen, die unter Buchstabe a genannten Aktivitäten ausüben, die in Anhang I aufgeführt sind, werden eingefroren.“
Article 2a
1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen, die sich auf die in Anhang II aufgeführten materiellen Vermögenswerte wie Schiffe, Luftfahrzeuge, Immobilien, Häfen, Flughäfen sowie physische Elemente digitaler Netze und von Kommunikationsnetzen beziehen oder diese betreffen.
2 Die Liste in Anhang II enthält materielle Vermögenswerte, die a) für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden, die kritische Infrastrukturen, einschließlich unterseeischer Infrastrukturen, gefährden oder schädigen und die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind oder ihr zugutekommen; b) für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden, die gegen Unions-, nationale oder internationale Vorschriften für den Luft-, See- oder Landverkehr verstoßen, und die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind oder ihr zugutekommen; c) für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden, einschließlich Spionage und Überwachung, die Beförderung von Waffen oder militärischer Ausrüstung und militärischem Personal, Informationsmanipulation und Einflussnahme, und die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind oder ihr zugutekommen; d) sich im Eigentum einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder betrieben werden oder anderweitig im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet werden.
3 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen aus Gründen der See- oder Flugsicherheit oder Transaktionen, die für humanitäre Zwecke erforderlich sind, oder Transaktionen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird, oder als Reaktion auf Naturkatastrophen.
4 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die sich aus der Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder Schiedsspruchs ergeben oder für Transaktionen, die zum Zweck der Ermittlung von Verstößen gegen den vorliegenden Beschluss oder der Ermittlung von anderen rechtswidrigen Handlungen getätigt werden.
5 Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Transaktionen, die sich auf die in Anhang II aufgeführten materiellen Vermögenswerte beziehen oder diese betreffen, unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie im Einzelfall festgestellt haben, dass die Transaktion für einen mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses im Einklang stehenden Zweck erforderlich ist. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Article 2b
1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit a) einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, bei der es sich um Kredit- oder Finanzinstitut oder Einrichtung, die Krypto-Dienstleistungen erbringt, handelt und die an Transaktionen beteiligt ist, die unmittelbar oder mittelbar die in Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 2 Absatz 1 genannten Aktivitäten erleichtert oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen unterstützt, die in Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 2 Absatz 1 genannte Aktivitäten vornehmen, anderweitig unterstützt, oder b) einer in Anhang III des vorliegenden Beschlusses aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 2 Absatz 1 genannte Aktivitäten vornehmen, technische oder operative Hilfe leistet.
2 Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die a) für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind, b) unbedingt erforderlich sind, um den Zugang zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat sowie die Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder Schiedsspruchs zu gewährleisten, sofern diese Transaktionen mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses und denen der Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates im Einklang stehen, oder c) für humanitäre Zwecke wie die Bereitstellung oder Erleichterung der Bereitstellung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter und Nahrungsmittel oder der Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.
Article 2c
1 Es ist den Betreibern verboten, Inhalte der in Anhang IV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung auf jedwede Art und Weise, wie über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.
2 Sendelizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- oder Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang IV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.
3 Es ist verboten, für Produkte oder Dienstleistungen in Inhalten zu werben, die von den in Anhang IV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen produziert oder gesendet werden, einschließlich durch Übertragung oder Verbreitung mittels eines der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mittel.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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