Beschluss (EU) 2025/1169 des Rates vom 5. Juni 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf seiner 18. Sitzung hinsichtlich Empfehlungen und Schlussfolgerungen, die an bestimmte Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Durchführung dieses Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, zu vertreten ist
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im mit Artikel 67 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingesetzten Ausschuss der Vertragsparteien auf der 18. Sitzung zu vertreten ist, besteht darin, dass keine Einwände gegen die Annahme der folgenden Rechtsakte erhoben werden: 1. Empfehlungen an Albanien zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)2-prov; 2. Empfehlungen an Österreich zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)3-prov; 3. Empfehlungen an Dänemark zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)4-prov; 4. Empfehlungen an Finnland zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)5-prov; 5. Empfehlungen an Monaco zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)6-prov; 6. Empfehlungen an Montenegro zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)7-prov; 7. Empfehlungen an Spanien zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)8-prov; 8. Empfehlungen an Schweden zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)9-prov; 9. Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf San Marino, enthalten in Dokument IC-CP(2025)10-prov, und 10. Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Slowenien, enthalten in Dokument IC-CP(2025)11-prov.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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