Beschluss (EU) 2025/1191 der Kommission vom 21. Februar 2025 über die staatliche Behilfe SA.33769 — C/2015 (ex NN/2015) (ex CP/2011) Rumäniens zugunsten des Flughafens Târgu Mureș Transilvania (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1127)
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Article 1
1 Die staatliche Finanzierung, die Rumänien dem Flughafenbetreiber des Flughafens Târgu Mureș für die Zeiträume 2007-2009, 2011-2014 und 2014-2019 gewährt hat, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. a) Die staatliche Finanzierung im Zeitraum 2007-2009 wurde von Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt. Diese Beihilfe ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. b) Die staatliche Finanzierung im Zeitraum 2011-2014 auf der Grundlage der DAWI-Betrauung von 2011 ist auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. c) Die staatliche Finanzierung im Zeitraum 2014-2019 auf der Grundlage der DAWI-Betrauung von 2014 wurde von Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt. Diese Beihilfe ist nach Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.
2 Die von Rumänien 2011 für die Bodenabfertigungsinfrastruktur am Flughafen Târgu Mureș gewährte staatliche Finanzierung stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar und wurde von Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt. Die Beihilfe ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.
3 Die vom 21. März 2013 bis zum 16. Februar 2019 am Flughafen Târgu Mureș geltenden Flughafenentgelte stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Article 2
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
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