Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1211 der Kommission vom 23. Juni 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1054 in Bezug auf die staatlichen Dienste von GOVSATCOM
Text
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Article 1
„(2a Das die staatlichen Dienste bereitstellende System erfüllt folgende Anforderungen: a) Es wird von einem Mitgliedstaat kontrolliert und dieser Mitgliedstaat entscheidet über seine Hauptmerkmale, überwacht seinen Betrieb und bestimmt seine Nutzer; b) die staatlichen Dienste sind ausschließlich zur Nutzung durch einen Mitgliedstaat oder eine Behörde eines Mitgliedstaats bestimmt; c) die staatlichen Dienste im gemeinsamen Unionspool entsprechen den in Anhang II festgelegten Attributen für verstärkte und robuste zusammengeführte Dienste.“
Article 6a Überprüfung von Kapazitäten und Infrastrukturen der Mitgliedstaaten
1 Unter Berücksichtigung der Überwachung von Angebot und Nachfrage bei GOVSATCOM gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2021/696 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats innerhalb von zwei Monaten nach diesem Ersuchen mit, ob sie der Aufteilung von Kapazitäten oder Bodeninfrastruktur im Rahmen von GOVSATCOM zustimmen.
2 Die Kommission bewertet die in Absatz 1 genannten Kapazitäten oder Bodeninfrastrukturen innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Antwort eines Mitgliedstaats und führt erforderlichenfalls die Beschaffungsverfahren durch.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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