Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1216 der Kommission vom 26. Juni 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1055 im Hinblick auf die Aufteilung und Ausgabe von Token im Rahmen von GOVSATCOM
Text
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Article 1
„(4 Ein Teilnehmer kann über die GOVSATCOM-Plattform zusätzliche Token gemäß dem für diesen PPT festgelegten Umrechnungsverhältnis von Token zu den folgenden Bedingungen erwerben: a) Ist der Erwerb von Token zur festen Zuteilung des Teilnehmerkontos hinzuzufügen, so übermittelt der Teilnehmer seine Anfrage zum Kauf zusätzlicher Token mit dem in Artikel 6 Absatz 1 genannten Plan an die GOVSATCOM-Plattform; b) ist der Erwerb von Token zum Prepaid-Teil für die dynamische Zuteilung des Teilnehmerkontos hinzuzufügen, so übermittelt der Teilnehmer seine Anfrage zum Kauf zusätzlicher Token mit den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Angaben zur Aufteilung seiner verbleibenden Token an die GOVSATCOM-Plattform; c) ist der Erwerb von Token zum Teil für die dynamische Zuteilung auf Verlangen des Teilnehmerkontos hinzuzufügen, so kann der Teilnehmer seine Anfrage zum Kauf zusätzlicher Token jederzeit innerhalb des PPT an die GOVSATCOM-Plattform übermitteln. Die GOVSATCOM-Plattform setzt die Kommission über den Erwerb zusätzlicher Token durch einen Teilnehmer in Kenntnis.
5 Ein Teilnehmer kann einem anderen Teilnehmer Token von seinem Konto nur mit Zustimmung des Teilnehmers, der die Token empfängt, überlassen. Sobald die Vereinbarung zwischen dem überlassenden und dem empfangenden Teilnehmer erzielt wurde, beantragt der überlassende Teilnehmer die Übertragung der Token bei der GOVSATCOM-Plattform. Die GOVSATCOM-Plattform führt die Übertragung auf die Konten des empfangenden Teilnehmers durch. Die GOVSATCOM-Plattform setzt die Kommission von der Übertragung in Kenntnis, sobald diese stattgefunden hat. Die Übertragung der Token muss zwischen jeweils entsprechenden Teilen (dem Prepaid-Teil für die dynamische Zuteilung oder dem Teil für die dynamische Zuteilung auf Verlangen) der Konten des überlassenden und des empfangenden Teilnehmers erfolgen.“
„(3 Der Gesamtanteil der Mitgliedstaaten und Drittländer wird weiter zwischen den Teilnehmern aufgeteilt. Ein Mitgliedstaat oder ein Land, das gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) 2021/696 an dem Programm teilnimmt, erhält einen Prozentsatz (in Token) des Gesamtanteils der Mitgliedstaaten und Drittländer. Die Kommission verwendet zur Berechnung dieses Prozentsatzes die folgende Formel: Anteil eines Mitgliedstaats oder Drittlands xBevölkerung des Landes xBevölkerung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländer Die Bevölkerung eines Mitgliedstaats entspricht der in Anhang III des Beschlusses des Rates zur Annahme seiner Geschäftsordnung festgelegten Bevölkerung. Der Finanzbeitrag und die Informationsquelle für die Bevölkerung der am Programm teilnehmenden Drittländer wird in der Übereinkunft über die Teilnahme von Drittländern an und deren Zugang zu GOVSATCOM festgelegt. Die Anzahl der von jedem Teilnehmer erhaltenen Token ist der Teilnehmeranteil für den jeweiligen Teilnehmer für den nächsten PPT. Wenn ein Mitgliedstaat oder ein an GOVSATCOM teilnehmendes Land seine zuständige GOVSATCOM-Behörde nicht mindestens 32 Wochen vor dem Anfangsdatum des PPT benannt hat, werden seine Token an die Mitgliedstaaten und an GOVSATCOM teilnehmenden Länder, die ihre zuständige GOVSATCOM-Behörde benannt haben, ihrem Anteil entsprechend ausgegeben.
„4a Abweichend gelten die Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels während des ersten PPT nicht.“
„(1a Abweichend von Absatz 1 teilen die Teilnehmer während des ersten PPT alle ihre Token dem Teil für die dynamische Zuteilung auf Verlangen ihres Kontos zu.“
„(3a Abweichend von Absatz 3 umfassen die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verträge oder Vereinbarungen mit Anbietern während des ersten PPT keine Ressourcen im Pool, die für Krisenfälle reserviert sind.“
Article 8a Erster Poolplanungszeitraum
1 Die Kommission setzt die Teilnehmer eine Woche vor der Aufnahme des Betriebs der GOVSATCOM-Plattform über das Anfangsdatum des ersten PPT und die Anzahl der jedem Teilnehmer zur Verfügung stehenden Token in Kenntnis. Die Kommission setzt die GOVSATCOM-Plattform über die für jeden Teilnehmer verfügbaren Token in Kenntnis.
2 Wenn ein Mitgliedstaat oder ein an GOVSATCOM teilnehmendes Land seine zuständige GOVSATCOM-Behörde zwölf Monate nach dem Anfangsdatum des PPT nicht benannt hat, werden seine Token an die Mitgliedstaaten und an GOVSATCOM teilnehmenden Länder, die ihre zuständige GOVSATCOM-Behörde benannt haben, ihrem Anteil entsprechend ausgegeben.“
Article 11a Mitteilung und Planung der Ausgabe
1 Zehn Monate nach Beginn jedes PPT gemäß Artikel 3 Absatz 5 teilen Teilnehmer, die über Token zur Überlassung verfügen, oder Teilnehmer, deren Bedarf nicht gedeckt wurde, dies der Kommission mit. Die Mitteilung muss die folgenden Angaben enthalten: a) die voraussichtliche Anzahl an Token, die ein Teilnehmer während des PPT nicht zu verwenden beabsichtigt; b) gegebenenfalls die Anzahl der Token, die jeder Teilnehmer freiwillig überlassen möchte; c) die voraussichtliche Menge zur Deckung des Bedarfs an Diensten laut Prognosen zusätzlich erforderlicher Token. Auf der Grundlage dieser Mitteilungen und unter Berücksichtigung des für diesen PPT insgesamt verfügbaren Budgets, der Anzahl der für eine Überlassung verfügbaren Token und des ungedeckten Bedarfs von Teilnehmern, erstellt die Kommission innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Mitteilungen der Teilnehmer einen Ausgabeplan für Token, die für die Überlassung zur Verfügung stehen, und übermittelt ihn an die überlassenden Teilnehmer. Die überlassenden Teilnehmer geben innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Verteilungsplans Rückmeldung. Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Rückmeldung übermittelt die Kommission den überlassenden sowie den empfangenden Teilnehmern den Ausgabeplan. Die Kommission informiert die GOVSATCOM-Plattform unverzüglich über den Ausgabeplan. Die GOVSATCOM-Plattform gibt die Token gemäß dem Ausgabeplan aus.“
2 Das in Absatz 1 genannte Verfahren lässt den Erwerb von Token gemäß Artikel 4 Absatz 4 und die Überlassung von Token gemäß Artikel 4 Absatz 5 unberührt.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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