Beschluss (EU) 2025/1240 der Europäischen Zentralbank vom 11. Juni 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/187 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2020/8) (EZB/2025/20)
Text
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Article 4 Zugelassene Geschäftspartner
Die folgenden Geschäftspartner sind für das CBPP3 sowohl für endgültige Käufe bzw. Verkäufe und für Wertpapierleihgeschäfte mit in den CBPP3-Portfolios des Eurosystems gehaltenen gedeckten Schuldverschreibungen zugelassen: a) Rechtssubjekte, die die Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Artikel 55 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) erfüllen; b) andere Geschäftspartner, die von Zentralbanken des Eurosystems für die Anlage ihres auf Euro lautenden Anlageportfolios verwendet werden, einschließlich außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Geschäftspartner, die am Markt für gedeckte Schuldverschreibungen tätig sind; und c) Emittenten von in den CBPP3-Portfolios des Eurosystems gehaltenen gedeckten Schuldverschreibungen, auf die weder Buchstabe a noch Buchstabe b Anwendung findet, jedoch nur im Falle eines Rückkaufs der betreffenden gedeckten Schuldverschreibung durch diesen Emittenten im Rahmen eines Rückkaufgeschäfts.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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