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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/1251 des Rates vom 16. Juni 2025 über den im Namen der Europäischen Union auf der 17. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) hinsichtlich der Überarbeitung der Einheitlichen technischen Vorschriften zum Teilsystem „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“, zur Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems für Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, zur Kennzeichnung von Fahrzeugen, zum Teilsystem „Infrastruktur“ und zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ sowie hinsichtlich der Aktualisierung des Handbuchs für die Umsetzung und Anwendung der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU und ATMF zu vertretenden Standpunkt

CELEX
32025D1251
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-06-16
In force since
2025-06-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 17. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen (CTE) der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) hinsichtlich der Überarbeitung der Einheitlichen technischen Vorschriften (ETV) zum Teilsystem „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ (ETV LOC&PAS), zur Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems für Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ETV PRM), zur Kennzeichnung von Fahrzeugen (ETV Kennzeichnung), zum Teilsystem „Infrastruktur“ (ETV INF) und hinsichtlich der Anpassung der Verweise auf die in Anlage I der ETV in Bezug auf die „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ (ETV TAF) aufgeführten technischen Dokumente für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ (TSI TAF) sowie hinsichtlich der Aktualisierung des Handbuchs für die Umsetzung und Anwendung der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU und ATMF zu vertreten ist, lautet wie folgt: (1) Zustimmung zu der vom CTE vorgeschlagenen Überarbeitung der ETV LOC&PAS zum Teilsystem „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ gemäß dem CTE-Arbeitsdokument TECH-25003 ETV LOC&PAS vorbehaltlich folgender Änderungen: a) Ersetzung der Wörter „der Infrastruktur“ durch „dem Netz/den Netzen“ in Unterabsatz 2 des Abschnitts 1 (Einleitung) des Anhangs; b) Streichung von „, der ETV WAG“ in Unterabsatz 4 des Abschnitts 2.1 (Das Teilsystem „Fahrzeuge“ als Teil des Eisenbahnsystems) des Anhangs; c) Ersetzung des Begriffs „eine technische OTIF-Zulassung auszustellen“ durch „ein ETV-Prüfverfahren durchzuführen“ in Absatz 1 des Abschnitts 2.2.1 (Zugverband); d) Streichung der Abschnitte 3.2.1 (Allgemeine Anforderungen, Anforderungen in Zusammenhang mit Instandhaltung und Betrieb) und 3.2.2 (Anforderungen an andere Teilsysteme); e) Ersetzung des Titels von Buchstabe d (Schnittstellen zwischen der Einheit und dem Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung) in Abschnitt 4.2.3.4.2 (Dynamisches Fahrverhalten) durch „Zusätzliche Anforderungen an die Schnittstelle mit dem fahrzeugseitigen Teil des Teilsystems ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘“; f) in Absatz 8 des Abschnitts 4.2.3.4.2 (Dynamisches Fahrverhalten), in den Absätzen 3 und 4 des Abschnitt 4.2.4.3 (Art des Bremssystems), in Absatz 3 des Abschnitts 4.2.4.4.1 (Schnellbremsbefehl), in Absatz 5 des Abschnitts 4.2.4.4.2 (Betriebsbremsbefehl), in Absatz 4 des Abschnitts 4.2.4.4.4 (Ansteuerung der dynamischen Bremse), in Absatz 6 des Abschnitts 4.2.4.8.2 (Magnetschienenbremse), in Absatz 9 des Abschnitts 4.2.4.8.3 (Wirbelstrombremse), in Absatz 2 des Abschnitts 4.2.5.5.6 (Türöffnung), in Absatz 8 des Abschnitts 4.2.8.1.2 (Anforderungen an die Leistung), in Absatz 4 des Abschnitts 4.2.8.2.4 (Maximal zulässige Leistungs- und Stromaufnahme aus der Oberleitung), in Unterabsatz 2 von Absatz 5 des Abschnitts 4.2.8.2.9.8 (Befahren von Phasen- oder Systemtrennstrecken (Fahrzeugebene)), in den Absätzen 5 und 6 des Abschnitts 4.2.9.1.6 (Führertisch — Ergonomie), in Absatz 4 des Abschnitts 4.2.9.3.6 (Funkfernsteuerung durch Personal bei Rangiervorgängen), in den Abschnitten 4.2.9.3.8.1 (Betriebsart „Schlafend“ (Sleeping)), 4.2.9.3.8.2 (Passives Rangieren (Passive Shunting)), 4.2.9.3.8.3 (Nicht führend (Non Leading)) und 4.2.9.3.9 (Antriebsstatus), in Absatz 5 des Abschnitts 4.2.10.4.2 (Rauchschutz) und in Abschnitt 4.2.13 (Anforderungen an die Schnittstelle mit dem fahrzeugseitigen automatisierten Fahren): Ersetzung von „Signalgebungssystem“ durch „Teilsystem ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘“; Streichung von „Siehe Abschnitt 4.3.4“; g) Streichung der Formulierung „Hinweis zu den Punkten 1) bis 4):“ in Abschnitt 4.2.4.6.1 (Grenzwerte des Rad-Schiene-Kraftschlusses); h) Ersetzung von Absatz 3 des Abschnitts 4.2.4.7 (Dynamische Bremse — mit dem Antriebssystem verbundene Bremssysteme) durch „Wenn bei elektrischen Einheiten zur Aktivierung der dynamischen Bremse die von der externen Energieversorgung bereitgestellte Spannung im Fahrzeug benötigt wird, sollten in der Sicherheitsanalyse auch Fehler berücksichtigt werden, die dazu führen könnten, dass diese Spannung im Fahrzeug ausfällt.“; i) Ersetzung von „Blinkbetrieb“ durch „automatischem Blinkbetrieb“ in Absatz 3 des Abschnitts 4.2.7.1.4 (Steuerung der Leuchten); j) Ersetzung des Unterabsatzes 4 in Absatz 1 des Abschnitts 4.2.9.6 (Fahrdatenschreiber) durch „In Bezug auf das fahrzeugseitige Teilsystem ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘ können zusätzliche Datenaufzeichnungen erforderlich sein“; k) in Abschnitt 4.2.12.2 (Allgemeine Dokumentation) unter Nummer 24: Ersetzung von „von of the on-board part of the signalling equipment“ durch „des fahrzeugseitigen Teils des Teilsystems ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘“ im ersten Gedankenstrich; Ersetzung des zweiten Gedankenstrichs durch „Bedingungen für den Einbau des fahrzeugseitigen Teils des Teilsystems ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘ (z. B. mechanische, elektrische)“; l) Streichung von „und Prüforgan“ in Absatz 1 des Abschnitts 6.2.6 (Bewertung der für Betrieb und Instandhaltung geforderten Dokumentation); m) Streichung aller Sonderfälle für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland in Abschnitt 7.3.2 (Verzeichnis der Sonderfälle); (2) Zustimmung zu den vom CTE vorgeschlagenen Änderungen der ETV PRM zur Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems für Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Mobilität gemäß dem CTE-Arbeitsdokument TECH-25004 ETV PRM; (3) Zustimmung zu den vom CTE gemäß dem CTE-Arbeitsdokument TECH-25005 ETV Kennzeichnung vorgeschlagenen Änderungen der ETV Kennzeichnung zur Kennzeichnung von Fahrzeugen; (4) Zustimmung zu den vom CTE vorgeschlagenen Änderungen der ETV INF zum Teilsystem „Infrastruktur“ gemäß dem CTE-Arbeitsdokument TECH-25006 ETV INF; (5) Zustimmung zu der vom CTE vorgeschlagenen Anpassung der Verweise auf die in Anlage I der ETV TAF aufgeführten technischen Dokumente der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) in Bezug auf die „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ (TSI TAF) an die Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 gemäß CTE-Arbeitsdokument TECH-25007 ETV TAF vorbehaltlich der folgenden Änderung: in der Tabelle in Anlage I erhält Zeile 6 folgende Fassung: 6ERA-TD-105TAF TSI — Annex D.2: Appendix F — TAF TSI Data and Message Model3.5.115.12.2024 (6) Zustimmung zu dem Vorschlag des CTE zur Aktualisierung des Handbuchs für die Umsetzung und Anwendung der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU und ATMF in der Fassung des CTE-Arbeitsdokuments TECH-25011 Handbuch vorbehaltlich der folgenden Änderungen: Abschnitt 5.3.3 — SONDERFÄLLE Ersetzung von „Ein Sonderfall dient in erster Linie dazu“ durch „Ein Sonderfall sollte dazu dienen“ im ersten Gedankenstrich; Ergänzung von „Abweichung von einer Vorschrift der ETV“ um „aufgrund technischer Beschränkungen, die die Kompatibilität mit dem bestehenden System beeinträchtigen,“ im ersten Gedankenstrich; Ersetzung von „, während nationale technische Vorschriften hauptsächlich zusätzliche Anforderungen zu den ETV enthalten“ durch „. Eine nationale technische Vorschrift sollte dazu dienen, eine andere als die in den ETV festgelegten Anforderungen zu definieren“ im ersten Gedankenstrich; Ersetzung von „kann der Sonderfall zu diesem Zweck auf eine nationale technische Vorschrift verweisen“ durch „kann der Sonderfall in der ETV stattdessen auf eine spezifische nationale technische Vorschrift verweisen, in der die entsprechende Bewertungsmethode festgelegt ist“ im fünften Gedankenstrich; Abschnitt 5.4 — NATIONALE TECHNISCHE ANFORDERUNGEN Ersetzung von „In einigen Fällen kann die nationale technische Anforderung ganz oder teilweise in Form eines Sonderfalls in die ETV übernommen werden“ durch „Fällt eine nationale technische Anforderung ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich einer in der ETV festgelegten Anforderung, sollte sie in Form eines Sonderfalls in die ETV übernommen werden“ in Absatz 4; Abschnitt 10.3 — WECHSELWIRKUNG MIT DEM EU-RECHT Ersetzung von „ob ein EVU“ durch „ob ihre ECM“ in Absatz 2; Ersetzung von „sollte jede ECM akzeptiert werden“ durch „sollte im internationalen Verkehr jede ECM akzeptiert werden“ in Absatz 4 erster Gedankenstrich; Ersetzung von „für die Erbringung von ECM-Dienstleistungen“ durch „für die Erbringung von ECM-Dienstleistungen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats“ und „können die Vertragsstaaten“ durch „kann dieser Vertragsstaat“ in Absatz 4 zweiter Gedankenstrich; (7) Geringfügige Änderungen der in diesem Artikel genannten Akte des CTE können von der Kommission ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Article 2

Die Beschlüsse des CTE werden nach ihrer Annahme unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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