Beschluss (EU) 2025/1258 des Rates vom 23. Juni 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Thailand andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses, der Einsetzung von Facharbeitsgruppen und der Annahme ihres Mandats zu vertreten ist
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Rahmenabkommenen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Thailand andererseits eingesetzten Gemischten Ausschusses hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses, der Einsetzung von Facharbeitsgruppen und der Annahme ihres Mandats zu vertreten ist, beruht auf den Beschlüssen des Gemischten Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss im Entwurf beigefügt sind. Geringfügige Änderungen der Beschlussentwürfe des Gemischten Ausschusses können von den Vertretern der Union im Gemischten Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1 Aufgaben und Zusammensetzung
1 Der mit Artikel 52 des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Thailand andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe des Abkommens und dieser Geschäftsordnung wahr.
2 Gemäß Artikel 52 Absatz 4 des Abkommens ist der Gemischte Ausschuss befugt, das Funktionieren und die Durchführung etwaiger besonderer Vereinbarungen im Sinne des Artikels 53 Absatz 1 zu erörtern. Als Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens erörtert der Gemischte Ausschuss die Angelegenheiten, mit denen er von den im Rahmen der besonderen Vereinbarungen gemäß Artikel 53 Absatz 1 eingesetzten Ausschüssen befasst wird, sowie die Angelegenheiten der Unterausschüsse dieser Ausschüsse, die im Rahmen der besonderen Vereinbarungen eingesetzt werden.
3 Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf höchstmöglicher Ebene zusammen.
Article 2 Vorsitz
1 Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Thailand führen den Vorsitz im Gemischten Ausschuss, wenn dieser auf Ministerebene einberufen wird. Diese Funktion kann einem hohen Beamten übertragen werden.
2 Die Vertragsparteien führen den Vorsitz im Gemischten Ausschuss abwechselnd für die Dauer eines Jahres, und zwar vom 1. Januar bis zum 31. Dezember desselben Jahres. Die andere Vertragspartei führt den Ko-Vorsitz.
Article 3 Sitzungen
1 Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich oder wie von den Ko-Vorsitzenden anderweit vereinbart abwechselnd in Brüssel und Bangkok zusammen. Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden von dem Vorsitzenden, der die Sitzung ausrichtet, zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt einberufen. Außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden.
2 Vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien können die Sitzungen des Gemischten Ausschusses in Ausnahmefällen per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden.
3 Der Gemischte Ausschuss tritt auf Ministerebene zusammen, kann jedoch auf der Ebene hoher Beamter zusammentreten, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
4 Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich.
Article 4 Teilnehmende
1 Vor jeder Sitzung teilt jede Vertragspartei den Ko-Vorsitzenden über das Sekretariat die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.
2 Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien können gegebenenfalls Sachverständige oder Vertreter anderer Einrichtungen eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses teilzunehmen oder in den Sitzungen Auskunft zu einem bestimmten Thema zu geben.
Article 5 Sekretariat
Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten Thailands fungieren gemeinsam als Sekretäre des Gemischten Ausschusses. Alle Mitteilungen der Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses und alle an diese gerichteten Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln. Der von den Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses ausgehende bzw. der an sie gerichtete Schriftverkehr kann durch jedes schriftliche Mittel, auch auf elektronischem Wege, erfolgen.
Article 6 Tagesordnung
1 Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die vorläufige Tagesordnung wird der anderen Vertragspartei zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung übermittelt.
2 Die in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmenden Punkte werden dem Vorsitz spätestens 21 Kalendertage vor Beginn der Sitzung übermittelt.
3 Die Tagesordnung wird vom Gemischten Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung beider Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.
4 Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Einvernehmen mit dem Ko-Vorsitzenden verkürzen, um den Erfordernissen eines Einzelfalls gerecht zu werden.
Article 7 Protokoll
1 Die beiden Sekretäre des Ausschusses fertigen nach jeder Sitzung in der Regel innerhalb von 30 Kalendertagen einen Protokollentwurf an. Der Protokollentwurf beruht auf einer vom Vorsitz erstellten Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Gemischten Ausschusses.
2 Die Vertragsparteien genehmigen das Protokoll innerhalb von 45 Kalendertagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt. Ist Einvernehmen über den Protokollentwurf erzielt, so werden zwei Originalausfertigungen vom Vorsitzenden und Ko-Vorsitzenden unterzeichnet. Jede Vertragspartei erhält eine Originalausfertigung.
Article 8 Beschlüsse und Empfehlungen
1 Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. Der Gemischte Ausschuss verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Beschlüsse und Empfehlungen werden nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften verabschiedet.
2 Jeder Beschluss ist ab dem Tag seiner Annahme verbindlich.
3 Die Beschlüsse oder Empfehlungen des Gemischten Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung des Gegenstands.
4 Der Gemischte Ausschuss kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien kann eine Frist für den Abschluss des schriftlichen Verfahrens festgelegt werden, nach deren Ablauf der Vorsitzende oder der Ko-Vorsitzende des Gemischten Ausschusses erklären kann, dass zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen besteht, sofern nicht eine der Vertragsparteien Gegenteiliges mitteilt.
5 Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden durch zwei Originalausfertigungen authentifiziert.
6 Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Article 9 Schriftverkehr
1 Der gesamte für den Gemischten Ausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär einer der Vertragsparteien zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet.
2 Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass der für den Gemischten Ausschuss bestimmte Schriftverkehr an den Vorsitzenden und den Ko-Vorsitzenden des Ausschusses übermittelt und gegebenenfalls als Unterlage nach Artikel 10 dieser Geschäftsordnung weitergeleitet wird.
3 Das Sekretariat übermittelt den vom Vorsitzenden und dem Ko-Vorsitzenden ausgehenden Schriftverkehr an die Vertragsparteien und verteilt ihn gegebenenfalls als Unterlage gemäß Artikel 10 dieser Geschäftsordnung.
Article 10 Unterlagen
1 Stützt sich der Gemischte Ausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat des Ausschusses nummeriert und an die Mitglieder des Ausschusses verteilt.
2 Jeder Sekretär ist für die Verteilung der Unterlagen an die jeweiligen Vertreter im Gemischten Ausschuss und eine systematische Benachrichtigung des jeweils anderen Sekretärs per Kopie verantwortlich.
3 Legt eine Vertragspartei Informationen vor, die als vertraulich eingestuft wurden, so behandelt die andere Vertragspartei die Informationen ebenfalls vertraulich.
Article 11 Kosten
1 Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen.
2 Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Article 12 Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 8 geändert werden.
Article 13 Facharbeitsgruppen
1 Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Facharbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
2 Der Gemischte Ausschuss legt das Mandat der gemäß Absatz 1 eingesetzten Facharbeitsgruppen fest.
3 Die Facharbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss nach jeder Sitzung Bericht.
4 Die Facharbeitsgruppen haben keine Beschlussfassungsbefugnis, können dem Gemischten Ausschuss aber Empfehlungen vorlegen.
Article 1
1 Die in Anhang I dieses Beschlusses enthaltenen Facharbeitsgruppen des Gemischten Ausschusses werden eingesetzt.
2 Das in Anhang II dieses Beschlusses enthaltene Mandat der Facharbeitsgruppen des Gemischten Ausschusses wird angenommen.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
1 Jede Facharbeitsgruppe kann sich in ihren Sitzungen mit der Durchführung des Abkommens in den von ihr abgedeckten Bereichen befassen.
2 Die Facharbeitsgruppen können auch Themen oder spezifische Projekte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bereich der bilateralen Zusammenarbeit erörtern.
3 Auch Einzelfälle können behandelt werden, wenn eine Vertragspartei dies verlangt.
Article 2
Die Facharbeitsgruppen unterstehen dem Gemischten Ausschuss. Innerhalb von 30 Kalendertagen nach jeder Sitzung erstatten sie dem Vorsitz des Gemischten Ausschusses Bericht und übermitteln ihm die Protokolle und Schlussfolgerungen ihrer Sitzungen.
Article 3
Jede Facharbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, die für die von ihr behandelten Angelegenheiten zuständig sind. Im Einvernehmen der Vertragsparteien können die Facharbeitsgruppen Sachverständige zu ihren Sitzungen einladen und sie, soweit angemessen, zu spezifischen Punkten der Tagesordnung befragen.
Article 4
Den Vorsitz in den Facharbeitsgruppen führen die Vertragsparteien abwechselnd gemäß der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses. Die andere Vertragspartei führt den Ko-Vorsitz. Der Vorsitzende und der Ko-Vorsitzende sind Vertreter der Behörde, die für die von dem jeweiligen Gremien behandelten Angelegenheiten zuständig ist.
Article 5
Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Thailands nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte der Facharbeitsgruppen wahr, sofern von jeder Vertragspartei auf der Grundlage der Aufgaben der jeweiligen Facharbeitsgruppe nichts anderes bestimmt wird. Alle die Facharbeitsgruppen betreffenden Mitteilungen werden den beiden Sekretären übermittelt.
Article 6
1 Die Facharbeitsgruppen treten mindestens alle zwei Jahre abwechselnd in Bangkok und Brüssel zusammen. Termin und Ort der Sitzungen werden von den Vertragsparteien vereinbart.
2 Bei Eingang eines Antrags einer der Vertragsparteien auf Einberufung einer Sitzung einer Facharbeitsgruppe antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Kalendertagen.
3 In besonders dringenden Fällen können die Sitzungen der Facharbeitsgruppen vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien auch kurzfristiger einberufen werden.
4 Vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien können die Sitzungen der Facharbeitsgruppen in Ausnahmefällen per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden.
5 Vor jeder Sitzung teilen die beiden Vertragsparteien dem Vorsitz und dem Ko-Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit.
6 Sitzungen der Facharbeitsgruppen werden von den beiden Sekretären gemeinsam einberufen.
Article 7
In die Tagesordnung aufzunehmende Punkte sind den Sekretären spätestens 20 Kalendertage vor dem Termin der betreffenden Sitzung der Facharbeitsgruppe zu übermitteln. Zugehörige Unterlagen sind den Sekretären spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zu übermitteln. Die Sekretäre übermitteln den Entwurf der Tagesordnung spätestens zehn Kalendertage vor der Sitzung. Die endgültige Tagesordnung wird im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien erstellt. In Ausnahmefällen können Punkte mit Zustimmung der Vertragsparteien kurzfristig auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Article 8
1 Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt.
2 Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen der Facharbeitsgruppen nicht öffentlich.
Article 9
1 Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen der Facharbeitsgruppen entstehen.
2 Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und die Vervielfältigung von Unterlagen werden von derjenigen Vertragspartei getragen, die die jeweilige Sitzung ausrichtet.
Article 10
Für andere Aspekte, die nicht unter dieses Mandat fallen, gilt die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses entsprechend.
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