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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2025/1283 des Rates vom 26. Juni 2025 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

CELEX
32025D1283
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-06-26
In force since
2025-06-26
End of validity
2026-09-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 13a Projektzelle

1 Die EU BAM Rafah verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten, die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und die die Erfüllung des Mandats erleichtern. Die EU BAM Rafah unterstützt und berät gegebenenfalls bei Projekten, die von den Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die Mission relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der EU BAM Rafah förderlich sind.

2 Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EU BAM Rafah befugt, Finanzbeiträge der Union und von Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EU BAM Rafah in kohärenter Weise ergänzen, durchzuführen, wenn diese Projekte a) im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen sind oder b) im Verlauf des Mandats durch eine vom Missionsleiter beantragte Änderung des Finanzbogens aufgenommen werden. Sobald die Kommission oder diese Staaten förmlich vorgeschlagen haben, dass ihre Finanzbeiträge von der EU BAM Rafah verwaltet werden, schließt die EU BAM Rafah eine Vereinbarung mit der Kommission oder diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EU BAM Rafah bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der EU BAM Rafah bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

3 Finanzbeiträge der Union, von den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Annahme durch das PSK.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juli 2025.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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