Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1287 der Kommission vom 25. Juni 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2207 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Griechenland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 4273)
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Article 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2207
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2207 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den Schutz- und den Überwachungszonen an einen Bestimmungsort innerhalb der Außengrenze der unmittelbar umliegenden weiteren Sperrzone und aus einer weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort innerhalb der Außengrenze dieser weiteren Sperrzone sind nur unter den folgenden Bedingungen erlaubt: i) sie wurden von der zuständigen Behörde genehmigt; ii) aus derselben zu verbringenden Charge wurde eine Anzahl von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Tieren, die ausreicht, um eine Seuchenprävalenz von 10 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % nachzuweisen, beprobt und mit Negativbefund einem PCR-Test anhand von Speichelproben unterzogen, die 48 Stunden vor der Verbringung entnommen wurden; iii) die Tiere werden zur sofortigen Schlachtung auf direktem Weg in einen Schlachthof verbracht, der sich innerhalb der Außengrenze derselben weiteren Sperrzone wie der Herkunftsbetrieb befindet, und zwar bis zu den im Anhang für jede solche Schutz- oder Überwachungszone und weitere Sperrzone aufgeführten Zeitpunkten.“ 2. In Artikel 3 werden nach Buchstabe e folgende Buchstaben f und g angefügt: „f) Verbringungen von Milch und Milcherzeugnissen von Schafen und Ziegen aus den Schutz- und den Überwachungszonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze der unmittelbar umliegenden weiteren Sperrzone und aus einer weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze dieser weiteren Sperrzone sind nur erlaubt, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wurden und: i) die Erzeugnisse einer der risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, die in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 aufgeführt sind; oder ii) die zentrale zuständige Behörde auf der Grundlage einer geeigneten und kontinuierlichen Überwachung fortlaufend die Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen und die damit zusammenhängenden Risiken in den betreffenden Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen bewertet, wobei sie allen neuen Entwicklungen bei der spezifischen Seuchenlage Rechnung trägt, und die Ergebnisse dieser Bewertung belegen, dass das Risiko einer Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Verbindung mit diesen Verbringungen vernachlässigbar ist; g) die Wiederaufstockung der betroffenen Betriebe mit Schafen und Ziegen ist verboten.“ 3. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2207 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Article 2 Adressat
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
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