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Beschluss (GASP) 2025/1340 des Rates vom 8. Juli 2025 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte Cabo Verdes

CELEX
32025D1340
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-07-08
In force since
2025-07-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

1 Es wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten von Cabo Verde (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).

2 Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden: a) Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung zwischen der Union und Cabo Verde; b) Beitrag zur Stärkung der allgemeinen Sicherheits- und Verteidigungsfähigkeiten der Streitkräfte Cabo Verdes zum Schutz der Souveränität Cabo Verdes auf See und zur Verbesserung der regionalen maritimen Sicherheit und dadurch zur Verbesserung des Schutzes der Seeschiffe und maritimen Ressourcen sowie der an der Küste lebenden Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen und c) Stärkung des Potenzials Cabo Verdes im Hinblick auf seine Beteiligung an den Operationen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und seinen Beitrag zu gemeinsamen Maßnahmen im Rahmen der Jaunde-Architektur.

3 Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, sowie folgende Ausstattung und Dienstleistungen finanziert: a) ein Seepatrouillenschiff und b) Ausbildungslehrgänge in Steuerungstechniken und/oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen. Mit der Unterstützungsmaßnahme werden auch damit zusammenhängende Ausstattung und Dienstleistungen einschließlich der technischen Ausbildung finanziert, falls dies erforderlich ist.

4 Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 48 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.

Article 2 Finanzielle Vereinbarungen

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 12000000 EUR.

2 Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Article 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten

1 Der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass dieser die durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme einhält.

2 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes zu sicherzustellen: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte Cabo Verdes; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung jeglicher im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte nicht verloren gehen oder an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

3 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Pflichten verstößt.

Article 4 Durchführung

1 Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.

2 Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten Tätigkeiten erfolgt durch das Ministerium für nationale Verteidigung der Portugiesischen Republik.

Article 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

1 Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Pflichten durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die in Artikel 3 festgelegten Pflichten zu sensibilisieren und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte Cabo Verdes.

2 Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt: a) Überprüfung der Auslieferung, wobei von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung EFF-Lieferbescheinigungen zu unterzeichnen sind; b) Berichterstattung, wobei der Begünstigte jährlich über die mit der bzw. den im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstung, Ausstattung und Dienstleistungen durchgeführten Maßnahmen und über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet; c) Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Überprüfungen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat.

3 Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Ziele beigetragen hat.

Article 6 Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Article 7 Aussetzung und Beendigung

1 Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.

2 Das PSK kann vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.

Article 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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