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Beschluss (EU) 2025/1430 des Rates vom 8. Juli 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (RED II) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32025D1430
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-07-08
In force since
2025-07-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

In Anhang IV des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 41 (Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung: „32018 L 2001: Die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), berichtigt in ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11, und ABl. L 41 vom 22.2.2022, S. 37, geändert durch: 32022 R 0759: Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 der Kommission vom 14. Dezember 2021 (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1). Die Beschlüsse über die Anerkennung freiwilliger Regelungen zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sind in Anhang II Kapitel XVII aufgeführt. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Die Artikel 3 Absätze 1, 5 und 6, Artikel 5 Absätze 4 und 5 und Artikel 8 gelten nicht für die EFTA-Staaten. b) In Artikel 3: i) In Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚Jeder EFTA-Staat legt im Rahmen seines jeweiligen integrierten nationalen Energie- und Klimaplans nach den Artikeln 3 bis 5 und 9 bis 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 ein indikatives nationales Ziel für Energie aus erneuerbaren Quellen fest, ausgedrückt als Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch 2030. Bei der Ausarbeitung der Entwürfe ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne können die EFTA-Staaten die in Anhang II der genannten Verordnung angeführte Formel berücksichtigen.‘ ii) In Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚Ab dem 1. Januar 2026 darf der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch in den einzelnen EFTA-Staaten nicht unter den in der dritten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil A als Ausgangswert festgelegten Anteil sinken. Die EFTA-Staaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung jenes als Ausgangswerts festgelegten Anteils zu gewährleisten.‘ c) In Artikel 4: i) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ‚Um ihre jeweiligen indikativen nationalen Ziele für Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu erreichen oder zu übertreffen, können die EFTA-Staaten Förderregelungen anwenden.‘ ii) In Absatz 3 werden die Wörter ‚der für Elektrizität geltenden Binnenmarktvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚der nach dem EWR-Abkommen für Elektrizität geltenden Binnenmarktvorschriften‘ ersetzt. d) In Artikel 5 Absatz 2 werden die Wörter ‚unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt für Elektrizität‘ durch die Wörter ‚nach dem EWR-Abkommen anzuwendenden Bestimmungen über den Binnenmarkt für Elektrizität‘ ersetzt. e) In Artikel 4 Absatz 9, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 7 und Artikel 22 Absatz 7 werden die Wörter ‚Artikel 107 und 108 AEUV‘ durch die Wörter ‚Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens‘ ersetzt. f) In Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3 wird nach der Angabe ‚Zypern‘ die Angabe ‚, Island‘ eingefügt. g) In Artikel 16 Absätze 4 und 5 werden nach den Wörtern ‚durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen‘ die Wörter ‚, in denen Norwegen verpflichtet ist, Angehörige der Sami-Ethnie zu konsultieren,‘ eingefügt. h) In Artikel 16 Absatz 6 werden nach dem Wort ‚Anlage‘ die Wörter ‚, oder wenn Norwegen verpflichtet ist, Angehörige der Sami-Ethnie zu konsultieren,‘ eingefügt. i) In Artikel 19 Absatz 11 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚Die EFTA-Staaten erkennen von Drittländern ausgestellte Herkunftsnachweise nur dann an, wenn die Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat, und die EFTA-Staaten ein im Wesentlichen gleichwertiges Abkommen mit diesem Drittland geschlossen haben, und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird. Die EFTA-Staaten bemühen sich, die in Unterabsatz 1 genannten Abkommen zu schließen.‘ j) In Artikel 19 Absatz 12 werden die Wörter ‚dem Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚dem EWR-Abkommen‘ ersetzt; in Artikel 36 Absatz 3 werden die Wörter ‚den Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚dem EWR-Abkommen‘ ersetzt. k) In Artikel 20 Absatz 3 werden nach den Wörtern ‚des in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Unionsziels‘ die Wörter ‚oder in Bezug auf die EFTA-Staaten deren gemäß Artikel 3 Absatz 2 festgelegten indikativen nationalen Ziele für Energie aus erneuerbaren Quellen‘ eingefügt. l) In Artikel 23 Absatz 1 gelten die Wörter ‚unbeschadet von Absatz 2 dieses Artikels‘ sowie die Wörter ‚und nach der in Artikel 7 festgelegten Methode berechnet‘ nicht für die EFTA-Staaten. m) In Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern ‚anrechnen können‘ die Wörter ‚oder in Bezug auf die EFTA-Staaten, sofern der Anteil erneuerbarer Energie im Wärme- und Kältesektor, einschließlich Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, in ihrem Fall über 60 % beträgt, jeden derartigen Anteil als Erbringung der durchschnittlichen jährlichen Steigerung anrechnen können‘ eingefügt. n) In Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a gelten die Wörter ‚Beitrag zum Unionsziel nach Artikel 3 Absatz 1 und‘ nicht für die EFTA-Staaten. o) Die Artikel 25 bis 31 gelten bis zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung in das EWR-Abkommen nicht für Liechtenstein. p) In Anhang I Buchstabe A wird in der Tabelle Folgendes angefügt: Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2005 (S2005)Zielwert für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 (S2020)‚Island55,0 %64 %Norwegen58,2 %67,5 %Liechtenstein7 %24 %‘ q) In Anhang IV Nummer 6 Buchstaben b, c und d werden die Wörter ‚nationales Recht und Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚nach dem EWR-Abkommen anzuwendende nationale Rechtsvorschriften und Bestimmungen‘“ ersetzt.

Article 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/759 und der Richtlinie (EU) 2018/2001, berichtigt in ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11, und ABl. L 41 vom 22.2.2022, S. 37, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .

Article 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

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