Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1483 der Kommission vom 31. Juli 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5466)
Text
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Article 1
Bulgarien stellt sicher, dass a) die zuständigen Behörden Bulgariens gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unverzüglich eine Sperrzone einrichten, die Schutzzonen, Überwachungszonen und weitere Sperrzonen umfasst; b) die Schutz- und Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen gemäß Buchstabe a mindestens die in Anhang I Teile A und B aufgeführten Gebiete umfassen; c) die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in den weiteren Sperrzonen gemäß Buchstabe a anzuwenden sind, mindestens bis zu den in Anhang I Teile A und B aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.
Article 2
Bulgarien stellt sicher, dass a) Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den Schutz- und den Überwachungszonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze der unmittelbar umliegenden weiteren Sperrzone und aus einer weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze dieser weiteren Sperrzone, einschließlich Bestimmungsorten in einer anderen weiteren Sperrzone gemäß Teil B des Anhangs, bis zu den im Anhang für jede solche Schutz- oder Überwachungszone und weitere Sperrzone aufgeführten Zeitpunkten verboten sind. b) Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den nicht im Anhang aufgeführten Teilen des Hoheitsgebiets Bulgariens an einen Bestimmungsort innerhalb der Außengrenze einer weiteren Sperrzone verboten sind, bis alle Schutzzonen innerhalb dieser Außengrenze gemäß den in dem genannten Anhang festgelegten Zeitpunkten aufgehoben wurden; c) Verbringungen von Schafen und Ziegen aus dem Hoheitsgebiet Bulgariens an einen Bestimmungsort außerhalb Bulgariens bis zum 31. Oktober 2025 verboten sind.
Article 3
Bulgarien wendet in den in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebieten bis zu den darin festgelegten Zeitpunkten die Maßnahmen an, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für weitere Sperrzonen gelten. Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den in Anhang II des vorliegenden Beschlusses gelisteten Gebieten an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze dieser Gebiete sind bis zu den in dem genannten Anhang aufgeführten Zeitpunkten verboten.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
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