Beschluss (EU) 2025/2015 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 2025 zu Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in Bulgarien (EZB/2025/33)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses: a) gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1); b) bezeichnet „in das ‚Cutting-off-the-tail‘-Verfahren einbezogenes Institut“ ein Institut im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2).
Article 2 Übergangsbestimmungen für in Bulgarien befindliche Institute
1 Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) gilt für in Bulgarien befindliche Institute übergangsweise eine Mindestreserve-Erfüllungsperiode vom 1. Januar bis zum 10. Februar 2026.
2 Die Mindestreservebasis jedes in Bulgarien befindlichen Instituts, mit Ausnahme von in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogenen Instituten, für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode wird anhand seiner Bilanz zum 31. Oktober 2025 festgelegt. Die Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) verlangt von in Bulgarien befindlichen Instituten, dass diese ihre Mindestreservebasis nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) melden.
3 Die Mindestreservebasis jedes in Bulgarien befindlichen in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogenen Instituts wird anhand seiner Bilanz zum 30. September 2025 festgelegt. Die Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) verlangt von in Bulgarien befindlichen, in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogenen Instituten, dass diese ihre Mindestreservebasis für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode auf der Grundlage ihrer Bilanzen zum 30. September 2025 berechnen.
4 Für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode berechnet ein in Bulgarien befindliches Institut oder die Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) die Mindestreserven dieses Instituts. Die Seite, welche die Berechnung der Mindestreserven vornimmt, legt der anderen Seite ihre Berechnung vor, wobei sie Letzterer ausreichend Zeit zur Prüfung und zur Vorlage von Berichtigungen einräumt. Beide Seiten bestätigen die berechneten Mindestreserven, einschließlich etwaiger Berichtigungen, spätestens am 19. Dezember 2025. Bestätigt die andere Seite den Mindestreservebetrag nicht bis zum 19. Dezember 2025, gilt dies als Anerkennung des berechneten Betrags für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode.
5 Artikel 3 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend für in Bulgarien befindliche Institute, sodass diese Institute für ihre ersten Mindestreserve-Erfüllungsperioden Verbindlichkeiten gegenüber in Bulgarien befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen können, wenngleich diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der Liste der mindestreservepflichtigen Institute gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) aufgeführt sind.
Article 3 Übergangsbestimmungen für in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute
1 Die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) für in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute gilt, bleibt unberührt von der übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode für in Bulgarien befindliche Institute gemäß Artikel 2 Absatz 1.
2 In anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute können für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 23. Dezember 2025 bis zum 10. Februar 2026 und vom 11. Februar bis zum 24. März 2026 Verbindlichkeiten gegenüber in Bulgarien befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen, wenngleich diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) genannten Liste der mindestreservepflichtigen Institute aufgeführt sind.
3 Entscheiden sich in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute, Verbindlichkeiten gegenüber in Bulgarien befindlichen Instituten gemäß Absatz 2 in Abzug zu bringen, so berechnen sie ihre Mindestreserven für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 23. Dezember 2025 bis 10. Februar 2026 und vom 11. Februar bis 24. März 2026 anhand ihrer Bilanz zum 31. Oktober 2025 bzw. zum 31. Dezember 2025 und melden statistische Daten gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) in einer Weise, bei der in Bulgarien befindliche Institute als bereits dem Mindestreservesystem der EZB unterliegend zählen. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Anhang I Teil 2 Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) in einer Weise zu melden, bei der in Bulgarien befindliche Institute noch zu den in der „übrigen Welt“ befindlichen Banken zählen. Die Tabellen werden gemäß den Fristen und Verfahren gemeldet, die in der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegt sind.
4 Entscheiden sich in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, für die im Dezember 2025 und im Februar 2026 beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden Verbindlichkeiten gegenüber in Bulgarien befindlichen Instituten gemäß Absatz 2 in Abzug zu bringen, so berechnen sie ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2025 und melden statistische Daten gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) in einer Weise, bei der in Bulgarien befindliche Institute als bereits dem Mindestreservesystem der EZB unterliegend zählen. Entscheiden sich in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, für die im März und Mai 2026 beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden Verbindlichkeiten gegenüber in Bulgarien befindlichen Instituten gemäß Absatz 2 in Abzug zu bringen, so berechnen sie ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2025 und melden statistische Daten gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) in einer Weise, bei der in Bulgarien befindliche Institute als bereits dem Mindestreservesystem der EZB unterliegend zählen. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Anhang I Teil 2 Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) in einer Weise zu melden, bei der in Bulgarien befindliche Institute noch zu den in der „übrigen Welt“ befindlichen Banken zählen. Die statistischen Daten werden gemäß den Fristen und Verfahren gemeldet, die in der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegt sind.
Article 4 Schlussbestimmungen
1 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.
2 Er gilt ab dem 1. November 2025.
3 Wenn in diesem Beschluss keine spezifischen Bestimmungen vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) und (EU) 2021/379 (EZB/2021/2).
Article 5 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank), in Bulgarien befindliche Institute und in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute gerichtet.
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