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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2025/2032 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

CELEX
32025D2032
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-10-23
In force since
2025-10-24
End of validity
2027-07-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(3a Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Union aus einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 31. Dezember 2026 unbedingt erforderlich sind.“

„(1 Ab dem 25. Juni 2024 ist es juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union niedergelassen und außerhalb Russlands tätig sind, verboten, sich mit dem System für die Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) der Zentralbank Russlands oder der von der Zentralbank Russlands eingerichteten gleichwertigen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr und Zahlungsdienste, ab dem 25. Januar 2026 mit Systemen der Zentralbank Russlands oder mit Systemen mit einer Funktion zur Nachrichtenübermittlung für den Zahlungsverkehr, die von einer anderen nach russischem Recht gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitgestellt werden, einschließlich des Systems für schnelle Zahlungen (SBP) und des Mir, zu verbinden.

2 Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit einer der in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu beteiligen, die außerhalb Russlands niedergelassen sind. Anhang XVIII umfasst die außerhalb Russlands niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die das SPFS der Zentralbank Russlands oder von der Zentralbank Russlands oder dem russischen Staat eingerichtete gleichwertige spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, oder Systeme der Zentralbank Russlands und von anderen russischen Organisationen zur Verfügung gestellte Systeme, die eine Funktion zur Nachrichtenübermittlung für den Zahlungsverkehr umfassen, einschließlich des Systems für schnelle Zahlungen (SBP) und des Mir, nutzen.

3 Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Erfüllung — bis zum 25. April 2026 — von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 mit einer durch Beschluss (EU) 2025/2032 in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Person geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

4 Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Entgegennahme — bis zum 24. Oktober 2025 — von Zahlungen, die von den in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die bis zum 25. April 2026 ausgeführt wurden.“

„(1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vorzunehmen, a) bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, gemäß Anhang XIX Teil A des vorliegenden Beschlusses handelt und die diese Dienste für die im vorliegenden Beschluss und im Beschluss 2014/145/GASP, und in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erbringt oder das auf andere Weise den Zweck der Verbote in den genannten Beschlüssen in erheblichem Maße vereitelt, b) bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, gemäß Anhang XIX Teil B des vorliegenden Beschlusses handelt und die den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt, einschließlich durch die Abwicklung von Transaktionen oder die Bereitstellung von Ausfuhrfinanzierungen für Handelsgeschäfte, die den Zweck des vorliegenden Beschlusses und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vereiteln, c) die in Anhang XIX Teil C des vorliegenden Beschlusses aufgeführt ist, bei der es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, handelt und die den Zweck der in den Artikeln 4o, 4p und 4x des vorliegenden Beschlusses genannten Verbote in erheblichem Maße vereitelt.“

„(2 Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für a) eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Absatz 1 Buchstaben a, b oder c aufgeführten Organisationen handelt, b) eine Organisation, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt und als vergleichbare Organisation oder Nachfolgeorganisation einer der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Organisationen tätig ist.“

„(2a Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b ist eine vergleichbare Organisation oder Nachfolgeorganisation einer gelisteten Organisation eine Organisation, bei der mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind: a) im Wesentlichen identische Inhalte, Feeds oder Transaktionsflüsse, b) Weiterführen vom Branding, Design oder der Benutzerschnittstelle, c) Überschneidungen bei Eigentumsverhältnissen, Kontrolle oder Verwaltung, d) Weiterleitung oder Migration von Nutzern aus einer gelisteten Organisation, e) Weiterführen der technischen Infrastruktur, einschließlich der Nutzung derselben Codebasis, derselben Domänen oder Anwendungen.“

„(1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit Häfen und Schleusen, die in Anhang XXI Teil A und Teil C aufgeführt sind, Transaktionen zu tätigen. Anhang XXI Teil A enthält Häfen und Schleusen in Russland und Anhang XXI Teil C enthält Häfen und Schleusen in anderen Drittländern als Russland, die“

Article 1ai

1 Es ist verboten, a) eine neue Beteiligung am Eigentum oder an der Kontrolle von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den in Anhang XXV Teil A oder B aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation ansässig sind oder dort ihren Sitz, Hauptgeschäftssitz oder ihre Betriebsstätte haben, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten, b) ein neues Gemeinschaftsunternehmen, eine neue Zweigniederlassung oder eine neue Repräsentanz in den in Anhang XXV Teil A oder Teil B aufgeführten Sonderwirtschafts- Innovations- oder Präferenzzonen oder bei einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu gründen, c) neue Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen in die, aus den oder zur Verwendung in den in Anhang XXV Teil A oder B aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen oder mit einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu schließen.

2 Ab dem 25. Januar 2026 ist es verboten, a) eine Beteiligung am Eigentum oder an der Kontrolle von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den in Anhang XXV Teil A aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation ansässig sind oder die dort ihren Sitz, Hauptgeschäftssitz oder ihre Betriebsstätte haben, beizubehalten, b) ein bestehendes Gemeinschaftsunternehmen, eine bestehende Zweigniederlassung oder eine bestehende Repräsentanz in den in Anhang XXV Teil A aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen oder mit einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung weiterzuführen, c) bestehende Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen in die, aus den oder zur Verwendung in den in Anhang XXV Teil A aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen oder mit einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung beizubehalten.

3 Es ist verboten, a) neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine in Absatz 1 oder 2 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen, b) Wertpapierdienste, die unmittelbar mit den unter Buchstabe a oder in Absatz 1 oder 2 genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.

4 Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten auch für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zwar außerhalb der in Anhang XXV aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen, jedoch im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Absatz 1 oder 2 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.

5 Die Absätze 1 bis 4gelten nicht für: a) Tätigkeiten, die für die Bewältigung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen, b) Tätigkeiten, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium oder Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan, c) soweit nicht nach Artikel 4o oder 4p des vorliegenden Beschlusses oder nach Artikel 3m oder 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten — Tätigkeiten, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland, d) die zum Kauf, zur Einfuhr oder zur Verbringung von Rohöl, das auf dem Seeweg befördert wird, und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII erforderlichen Tätigkeiten, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen.

6 Die Absätze 1 und 3 und gegebenenfalls Absatz 4 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 25. Januar 2026 — von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

7 Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Tätigkeiten genehmigen, die unbedingt erforderlich sind für a) humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung und Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen, b) die Forschung, Entwicklung und Herstellung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr oder Beförderung nach dem vorliegenden Beschluss und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gestattet ist, c) die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat, sofern diese Transaktionen mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP sowie der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen, d) den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland, e) die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschließlich der Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in Russland, der Ukraine, der Union, zwischen Russland und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind.“

Article 1ba

Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen im Zusammenhang mit den in Anhang XXVI aufgeführten Kryptowerten zu beteiligen.“

Article 1k

1 Es ist verboten, für die Regierung Russlands oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Dienste in den folgenden Bereichen zu erbringen: a) Rechtsberatung, b) Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung und Unternehmens- und Managementberatung oder Öffentlichkeitsarbeit, c) Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, integriertes Ingenieurwesen, Stadtplanung, mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen oder technische Prüf- und Analysedienste, d) Werbung, Markt- und Meinungsforschung, e) IT-Beratung, f) gewerbliche weltraumgestützte Dienste in Bezug auf Erdbeobachtung oder Satellitennavigation, g) Dienste im Bereich der künstlichen Intelligenz in Bezug auf den Zugang zu Modellen oder Plattformen für deren Training, Feinabstimmung und Interferenz, h) Hochleistungsrechnen, einschließlich des Zugangs zu durch Graphikprozessoren beschleunigter Rechentechnik, oder Quanteninformatikdienste.

2 Es ist verboten, Dienste zu erbringen, die in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Russland stehen.

3 Es ist verboten, der Regierung Russlands oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung, Software für Industriedesign und Fertigung und Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen.

3a Es ist verboten, a) für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 3 genannten Diensten und Softwaretools zu erbringen, b) für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Erbringung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Diensten und Softwarewaretools oder damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen bzw. zu erbringen, c) an die Regierung Russlands oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den in Absatz 3 genannten Softwaretools oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Software unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

4 Für die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von nicht in den Absätzen 1 und 2 genannten Diensten für die Regierung Russlands ist eine vorherige Genehmigung erforderlich. Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung die Erbringung solcher Dienste unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP sowie der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang steht.

5 Absatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für die Erbringung von Diensten, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.

6 Absatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für die Erbringung von Diensten, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat und für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienste mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP sowie der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang steht.

8 Absatz 1 Buchstaben c und f und Absatz 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen, die Erbringung von Diensten oder die Bereitstellung von Softwaretools, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.

8a Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Diensten durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in Russland ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren, an die in Absatz 10 Buchstabe h genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die ihre Arbeitgeber sind, sofern diese Dienste zur ausschließlichen Nutzung durch diese juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind.

8b Absatz 1 Buchstaben f, g und h gelten ab dem 25. November 2025.

8c Absätze 2 und 4 gelten nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

9a Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienste unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass solche Dienste unbedingt erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall-Maßnahme, durch die a) einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung die Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht in der Liste aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde und sich im Eigentum der genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder unter dessen Kontrolle befindet, entzogen wird und b) sichergestellt wird, dass der in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.

9b Abweichend von Absatz 1 Buchstaben g und h und von Absatz 3 können die zuständigen Behörden die Erbringung bzw. die Bereitstellung der dort genannten Dienste und Softwaretools unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienste oder Softwaretools für den Beitrag russischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind.

9c Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, c und e können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienste unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass solche Dienste unbedingt erforderlich sind für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation in einem Mitgliedstaat.

9d Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienste unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass solche Dienste für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen erforderlich sind.

10 Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 3a können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung bzw. Bereitstellung der dort genannten Dienste und Softwaretools unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies erforderlich ist für a) humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung und Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen, b) zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland, c) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, d) die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union und den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium oder Eisenerz oder deren Einfuhr oder Beförderung in die Union, e) die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastruktur, Hardware oder Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind, f) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung, g) die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschließlich der Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in Russland, der Ukraine, der Union, zwischen Russland und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind, h) die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.

10a Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für die Bereitstellung von Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die für die Erfüllung — bis zum 30. September 2025 — von Verträgen erforderlich ist, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

11 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 4, 9a, 9b, 9c, 9d oder 10 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

Article 1q

Es ist verboten, Schiffe oder Luftfahrzeuge, die unmittelbar oder mittelbar von der Regierung Russlands oder einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung betrieben wurden, in den fünf Jahren nach ihrem Verkauf oder jeder Art von Vereinbarung über ihre Vermietung zu verkaufen, bereitzustellen oder einen Vertrag oder eine Vereinbarung zu unterzeichnen oder anderweitig einzugehen, der bzw. die zu einem Risikotransfer oder einer Abtretung von Risiken im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz für solche Schiffe oder Luftfahrzeuge führt.“

Article 4wa

1 Es ist verboten, ab 25. April 2026 Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird.

2 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2027, wenn der Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung im Rahmen eines Liefervertrags für Flüssigerdgas, mit Ausnahme von Erdgasderivaten, erfolgt, der eine Laufzeit von mehr als einem Jahr hat und vor dem 17. Juni 2025 abgeschlossen und im Anschluss nicht geändert wurde, es sei denn, die Änderung beschränkt sich auf a) eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Mengen, b) eine Verringerung der Preise und Gebühren, c) eine Änderung der Vertraulichkeitsklauseln, d) eine Änderung der operativen Verfahren, wie etwa Kommunikationsverfahren, e) Änderungen der Anschriften der Vertragsparteien, f) Übertragungen von vertraglichen Verpflichtungen zwischen verbundenen Unternehmen, g) Änderungen aufgrund von Gerichts- oder Schiedsverfahren oder h) Änderungen der nationalen Lieferpunkte im Fall von Binnenländern.

3 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen bzw. zu erbringen.“

Article 5d

1 Russische Staatsangehörige, die Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Personals Russlands oder Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Russlands sind, oder ihre Familienangehörigen, und die einen gültigen Aufenthaltstitel, einschließlich Diplomatenausweise, oder ein gültiges Visum, das von einem anderen Staat ausgestellt wurde, besitzen und die beabsichtigen, auf der Grundlage dieses Aufenthaltstitels oder Visums in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen oder durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchzureisen, unterrichten den von ihrer Reise betroffenen Mitgliedstaat bzw. die von ihrer Reise betroffenen Mitgliedstaaten mindestens 24 Stunden vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Einreise in dessen bzw. deren Hoheitsgebiet.

2 Absatz 1 gilt nicht für Minderjährige oder Familienangehörige, die nicht im Haushalt von Mitgliedern der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung leben.

3 Absatz 1 gilt nicht für Reisen in oder Durchreisen durch das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat.

4 Die Unterrichtung gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes: a) das Transportmittel; bei Privatfahrzeugen, einschließlich jener, die Eigentum einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung oder eines Angestellten davon sind, sind die Marke, das Modell und das behördliche Kennzeichen anzugeben; bei öffentlichen Verkehrsmitteln sind der Name des Beförderungsunternehmens und der Streckencode oder ein gleichwertiger Code anzugeben; b) den Ort der Einreise in das Hoheitsgebiet; c) das Datum der Einreise in das Hoheitsgebiet; d) den Ort der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet; e) das Datum der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet.

5 Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat über alle Fälle von Verstößen gegen die Verpflichtung nach Absatz 1.

6 Dieser Artikel gilt ab dem 25. Januar 2026.

Article 5e

1 Ein Mitgliedstaat kann russischen Staatsangehörigen, die Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Personals Russlands oder Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Russlands sind, oder ihren Familienangehörigen, und die einen gültigen Aufenthaltstitel, einschließlich Diplomatenausweise, oder ein gültiges Visum besitzen, das von einem anderen Staat auf der Grundlage dieses Aufenthaltstitels oder Visums ausgestellt wurde, eine Genehmigungspflicht für die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet auferlegen.

2 Auf der Grundlage von Absatz 1 erlassene nationale Maßnahmen a) entsprechen den völkerrechtlichen Verpflichtungen eines Mitgliedstaats in Bezug auf seine eigenen Staatsangehörigen; b) gelten nicht für Minderjährige oder Familienangehörige, die nicht im Haushalt von Mitgliedern der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung leben; c) lassen die Rechte einer natürlichen Person nach dem Völkerrecht beim Antritt ihrer Stelle oder bei der Rückkehr an diese oder bei der Rückkehr in ihr Land unberührt; d) lassen die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar i) als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation, ii) als Gastland einer internationalen Konferenz oder eines internationalen Verfahrens, die bzw. das von den Vereinten Nationen (VN) einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, iii) im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht oder iv) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags, v) als Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), und e) gelten nicht für Reisen natürlicher Personen, die Mitglieder des diplomatischen Korps Russlands sind, in das und aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Teilnahme an einer internationalen Konferenz, die von der Europäischen Union, den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder der Nordatlantikvertrags-Organisation einberufen oder unter deren Schirmherrschaft organisiert wird.

3 Ein Mitgliedstaat, der beschließt, nationale Maßnahmen nach Absatz 1 zu erlassen, unterrichtet den Rat mindestens fünf Tage vor Inkrafttreten dieser Maßnahmen.

4 Dieser Artikel gilt ab dem 25. Januar 2026.“

Article 8c

Der Rat ändert einstimmig auf der Grundlage der Artikel 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VIII, IX, X, XI, XIV, XVI, XVII, XVIII, XIX, XX, XXI, XXII, XXIII, XXIV, XXV and XXVI.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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