Beschluss (EU) 2025/2131 des Rates vom 13. Oktober 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Europäische grüne Anleihen) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 29bdc (Delegierte Verordnung (EU) 2021/528 der Kommission) folgende Nummer eingefügt: „29be. 32023 R 2631: Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023), geändert durch: 32023 R 2869: Verordnung (EU) 2023/2869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023). Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke Mitgliedstaat(en) und zuständige Behörden neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden. b) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen. c) In den Fällen gemäß Nummer 31i dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der ESMA nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Verordnung für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde. d) In Artikel 9 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten der Wortlaut ‚in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführten Ländern und Gebieten‘ durch den Wortlaut ‚gemäß der nationalen Gesetzgebung des betreffenden EFTA-Staats als nicht kooperativ geltenden Ländern oder Gebieten‘ ersetzt. e) Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 1 sowie den Artikel 54-56 und den Artikel 59-61 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die ESMA auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet. f) In Artikel 15a Absatz 1 wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch den Wortlaut ‚den Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt. g) Artikel 22 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚oder, wenn sie in einem EFTA-Staat niedergelassen sind, bei der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 2 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. h) In Artikel 23 Absätze 2-5, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. i) Artikel 33 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚oder, bei in einem EFTA-Staat niedergelassenen externen Prüfern, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In den Absätzen 3 und 5 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. j) Artikel 34 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 2 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚oder, bei in einem EFTA-Staat niedergelassenen externen Prüfern, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 3 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. k) In Artikel 37 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. l) Artikel 43 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wörtern ‚bei der ESMA‘ die Wörter ‚oder, wenn es sich um in einem EFTA-Staat niedergelassene externe Prüfer handelt, bei der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 1 Buchstabe a und in den Absätzen 2-8 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. m) Bezugnahmen auf die Union in Artikel 33 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 4 sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen. n) Artikel 54 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚oder, bei in einem EFTA-Staat niedergelassenen Personen, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In den Absätzen 2, 3 und 5 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) Absatz 3 Buchstabe g erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung: ‚sie weist auf das Recht nach Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes hin, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen.‘ iv) In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘ o) Artikel 55 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚oder, falls die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, in einem EFTA-Staat niedergelassen ist, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel zu unterstützen und sich auf Ersuchen der ESMA an den Untersuchungen zu beteiligen.‘ iii) In den Absätzen 2, 3, 4 und 5 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iv) Absatz 3 Satz 2 erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung: ‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 61 vorgesehenen Zwangsgelder, die möglichen Rechtsbehelfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, die Bestandteil des EWR-Abkommen ist, und das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘ v) Absatz 6 erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung: ‚Wird die in Absatz 5 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Untersuchungen nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die EFTA-Überwachungsbehörde um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, die der EFTA-Überwachungsbehörde Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA oder der EFTA-Überwachungsbehörde enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘ p) Artikel 56 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚oder, wenn es sich um in einem EFTA-Staat niedergelassene juristische Personen handelt, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘ iii) In den Absätzen 2 bis 8 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iv) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel zu unterstützen und sich an den Prüfungen vor Ort zu beteiligen.‘ v) Absatz 4 Satz 2 erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung: ‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Prüfung, die in Artikel 61 vorgesehenen Zwangsgelder sowie das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘ vi) Absatz 9 erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung: ‚Wird die Genehmigung nach Absatz 8 beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Überprüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die EFTA-Überwachungsbehörde um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug darauf, welche Gründe der ESMA Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA oder der EFTA-Überwachungsbehörde enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘ q) Artikel 57 wird wie folgt angepasst: i) Nach der ersten Erwähnung des Wortes ‚ESMA‘ wird der Wortlaut ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) Nach der zweiten Erwähnung des Wortes ‚ESMA‘ wird der Wortlaut ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. r) In Artikel 58 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. s) Artikel 59 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚oder, im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Personen, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In den Absätzen 2 und 3 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt. iii) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jede gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme mit und setzt die zuständigen Behörden der EWR-Staaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die ESMA macht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum des Erlasses des in Absatz 1 genannten Beschlusses auf ihrer Website öffentlich bekannt. Die EFTA-Überwachungsbehörde macht ebenfalls jeden von ihr gefassten Beschluss innerhalb von zehn Werktagen ab dem Datum seines Erlasses auf ihrer Website öffentlich bekannt. Die in Unterabsatz 3 genannte Veröffentlichung umfasst a) den Hinweis, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, den Beschluss vor dem EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen; b) gegebenenfalls eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass das unter Buchstabe a genannte Verfahren eingeleitet wurde und dass die beim EFTA-Gerichtshof erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung haben; c) den Hinweis, dass der EFTA-Gerichtshof die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 40 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auszusetzen.‘ t) Artikel 60 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚oder (im Falle eines externen Prüfers oder einer der in Artikel 54 Absatz 1 genannten Personen, wenn diese in einem EFTA-Staat niedergelassen ist) die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In den Absätzen 2 und 4 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. u) Artikel 61 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚oder bei einer in einem EFTA-Staat niedergelassenen Person die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort ‚der ESMA‘ der Wortlaut ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. v) Artikel 62 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht ebenfalls sämtliche von ihr gemäß den Artikeln 60 und 61 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder unter den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen, die für die Offenlegung von Geldbußen und Zwangsgeldern durch die ESMA gelten.‘ ii) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten entscheidet über die Zuweisung der Beträge der von der EFTA-Überwachungsbehörde eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder.‘ iii) In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Beschließt die EFTA-Überwachungsbehörde, beim Abschluss einer Ermittlung keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie die ESMA, den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.‘ w) Artikel 63 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Artikel 60 Absatz 1 aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie nach Absprache mit der ESMA aus dem Kreis der Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung oder das Registrierungsverfahren des betreffenden externen Prüfers einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Rat der Aufseher der ESMA wahr.‘ ii) In den Absätzen 2, 5 und 7 wird für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚Rat der Aufseher der ESMA‘ der Wortlaut ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt. iii) In Absatz 4 wird für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt und das Verb am Ende des Satzes in den Plural gesetzt. iv) In Absatz 8 werden für die EFTA-Staaten folgende Unterabsätze angefügt: ‚Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und – wenn die betreffenden Personen darum ersuchen – nach der gemäß Artikel 64 erfolgten Anhörung dieser Personen entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde darüber, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, einen oder mehrere der in Artikel 60 Absatz 1 aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 59 und verhängt eine Geldbuße gemäß Artikel 60. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der ESMA alle notwendigen Informationen und Akten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Absatzes.‘ v) In Absatz 9 wird nach dem Wortlaut ‚des Rates der Aufseher der ESMA‘ der Wortlaut ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. vi) In Absatz 11 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. x) Artikel 64 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Vor der Ausarbeitung von Entwürfen für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Artikeln 59, 60 und 61 gibt die ESMA den Personen, die einem solchen Beschluss unterworfen sind, Gelegenheit, zu den von der ESMA gemachten Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihren Entwurf nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, äußern konnten. Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Beschlüsse gemäß den Artikeln 59, 60 und 61 nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die solchen Beschlüssen unterworfen sind, äußern konnten.‘ ii) In den Absätzen 2 und 3 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) In Absatz 3 wird für die EFTA-Staaten der Wortlaut ‚Akten der ESMA‘ durch den Wortlaut ‚Akten der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. y) In Artikel 66 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚In Bezug auf in einem EFTA-Staat niedergelassene externe Prüfer werden von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß dieser Verordnung und dem in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt der Kommission Gebühren in Rechnung gestellt.‘ z) In Artikel 67 Absatz 2 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.“
Article 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/2631 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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