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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2309 der Kommission vom 13. November 2025 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt ERO MP gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 7594)

CELEX
32025D2309
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-11-13
In force since
2025-11-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Das mit der Nummer BC-HH039197-39 in das Register für Biozidprodukte eingetragene Biozidprodukt ERO MP erfüllt die Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, sofern folgende Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden: a) das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung bei der Verwendung des Produkts wie folgt: i) chemikalienbeständige Handschuhe aus Butylkautschuk, LLDPE, Neopren, Viton oder Latex mindestens des Typs B gemäß der Norm EN ISO 374-1:2016 oder gleichwertig; ii) undurchlässige Schutzanzüge mindestens der Klasse 4 gemäß der Norm EN ISO 6529:2013 oder gleichwertig; iii) Schuhe mindestens der Klasse 2 gemäß der Norm EN ISO 20345:2022 oder gleichwertig; iv) chemikalienbeständiges Fixierband zur Abdichtung der Lücke zwischen Ärmeln und Handschuhen sowie zwischen Schuhen und Hose des Typs A gemäß der Norm EN 374-1:2016 oder ASTM F739 oder gleichwertig; v) Gesichtsschutz gemäß der Norm EN 166 oder gleichwertig ; vi) für die Verwendung 1: Atemschutzausrüstung mit dem Schutzfaktor 4 gemäß der Norm EN 149:2001 , und für die Verwendung 2: Atemschutzausrüstung mit dem Schutzfaktor 10 gemäß der Norm EN 149:2001; b) beim Wiederbetreten der behandelten Bereiche, bis die Oberflächen getrocknet sind, die Verwendung derselben persönlichen Schutzausrüstung wie unter Buchstabe a für die Verwendung 2 beschrieben; c) die Anwendung mittels eines Drucksprühgeräts bei einem Druck unter 3 bar; d) halbautomatisches oder automatisches Mischen und Laden des Produkts; e) die Verwendung einer mindestens 1 m langen Sprühlanze bei der Anwendung des Produkts; f) die Anwendung des Produkts im Rückwärtsgehen und nur auf Böden (Sprührichtung ausschließlich nach unten); g) es ist sicherzustellen, dass die Stallgebäude während der Desinfektion mit dem Produkt maximal belüftet werden und dass Unbeteiligte während und nach der Verwendung des Produkts keinen Zutritt haben, bis die behandelten Oberflächen trocken sind; h) die Beschränkung der Verwendung ausschließlich auf Bereiche, die für Kinder unzugänglich sind; i) die Aufbewahrung des Produkts außerhalb der Reichweite von Kindern und Nichtzieltieren; j) die Entfernung sämtlicher Lebensmittel, Futtermittel und Getränke sowie von Tränkwasser vor der Verwendung des Produkts; k) die Verwendung ausschließlich in leeren Stallgebäuden; l) die Schulung der Verwender, um die richtige Handhabung des Produkts und der persönlichen Schutzausrüstung vor der Verwendung zu gewährleisten.

2 Absatz 1 gilt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und anderer Unionsvorschriften im Bereich des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit durch die Arbeitgeber.

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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