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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2025/2354 des Rates vom 20. November 2025 zur Unterstützung einer Ausweitung der Tätigkeiten der Missionen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Zusammenhang mit Syrien und der Ukraine und zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der OVCW durch Satellitenbilder

CELEX
32025D2354
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-11-20
In force since
2025-11-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Um einen Beitrag zu Frieden und Sicherheit, Vertrauen und Transparenz in der Welt sowie zur Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu leisten, unterstützt die Union die Tätigkeiten der Missionen im Zusammenhang mit Syrien und der Ukraine, um über die der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) eine wirksame Reaktion auf die Risiken der Verbreitung und des Einsatzes chemischer Waffen sicherzustellen, wobei die Vertragsstaaten des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ) auf der Grundlage der Arbeit und der Berichte der OVCW auch in die Lage versetzt werden, im Falle des Einsatzes chemischer Waffen Rechenschaftspflicht zu gewährleisten. Die Bereitstellung von Satelliten-Produkten und -Dienstleistungen über das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SatCen) zielt darauf ab, die Kapazitäten für diese Tätigkeiten, mit denen die OVCW beauftragt wurde, zur Gewährleistung der Sicherheit und der Genauigkeit der Überprüfungen zu stärken, und zwar mit folgenden Zielen: a) einen Beitrag zur vollständigen, international kontrollierten Beseitigung des syrischen Chemiewaffenarsenals leisten und die Fakten feststellen und die Täter im Zusammenhang mit dem Einsatz chemischer Waffen im Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen der politischen Entscheidungsgremien der OVCW ermitteln; b) Hilfe im Einklang mit dem CWÜ bereitstellen, damit die Ukraine über die zivilen technischen Fähigkeiten verfügt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass sie wirksam auf Zwischenfälle im Zusammenhang mit chemischen Kampfstoffen und toxischen Industriechemikalien, auch auf dem Schlachtfeld in der Ukraine, reagieren kann; und c) die operativen Fähigkeiten der OVCW durch Bildanalysen zur Unterstützung der Tätigkeiten, mit denen die OVCW beauftragt wurde, insbesondere in Bezug auf Syrien und die Ukraine, ausbauen.

2 Eine ausführliche Beschreibung der in Absatz 1 genannten, von der Union unterstützten Maßnahmen der OVCW ist im Projektdokument enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten im Projektdokument enthaltenen Projekts obliegt dem Technischen Sekretariat der OVCW (im Folgenden „Technisches Sekretariat“). Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung und Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Technischen Sekretariat.

Article 3

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten operativen Maßnahme dienende Betrag beläuft sich auf 4447748,18 EUR.

2 Die aus dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie das erforderliche Abkommen mit dem Technischen Sekretariat. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das Technische Sekretariat zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

4 Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Abkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Abkommen geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, vom Technischen Sekretariat erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte des Hohen Vertreters bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

2 Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten im Projektdokument enthaltenen Projekts.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Abkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, falls das Abkommen nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.

Relations

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