Durchführungsrichtlinie (EU) 2025/145 der Kommission vom 29. Januar 2025 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU in Bezug auf die unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge Tobacco ringspot virus, Tomato ringspot virus, Pucciniastrum minimum (Schweinitz) Arthur und Fig mosaic agent und zur Berichtigung dieser Durchführungsrichtlinie hinsichtlich Maßnahmen in Bezug auf Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller&Schneider
Text
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Article 1 Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU
Die Anhänge der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Article 2 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Juli 2025 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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