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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32025L0794
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2025-04-14
In force since
2025-04-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464

Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 wird wie folgt geändert: a) Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: i) Unter Buchstabe b erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „auf am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre“. ii) Unter Buchstabe c erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „auf am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre“. b) Unterabsatz 3 wird wie folgt geändert: i) Unter Buchstabe b erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „auf am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre“. ii) Unter Buchstabe c erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „auf am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre“.

Article 2 Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1760

„(1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 26. Juli 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Maßnahmen ab dem a) 26. Juli 2028 auf in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Unternehmen an, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gegründet wurden und im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2028, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, im Durchschnitt mehr als 3000 Beschäftigte hatten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900000000 EUR erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2029 beginnende Geschäftsjahre an; b) 26. Juli 2028 auf in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte Unternehmen an, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2028 einen Nettoumsatz von mehr als 900000000 EUR in der Union erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2029 beginnende Geschäftsjahre an; c) 26. Juli 2029 auf alle anderen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Unternehmen sowie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Unternehmen an, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnende Geschäftsjahre an.“

Article 3 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 5 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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