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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

CELEX
32025L0872
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2025-04-14
In force since
2025-05-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen der Richtlinie 2011/16/EU

„(3a Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um seine MELDENDEN FINANZINSTITUTE zur Befolgung der in den Anhängen I und II enthaltenen Melde- und Sorgfaltsvorschriften und zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung und Einhaltung jener Vorschriften im Einklang mit Anhang I Abschnitt IX zu verpflichten. Gemäß den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften in den Anhängen I und II tauscht die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats innerhalb der in Absatz 6 Buchstabe b festgelegten Frist nach einem automatisierten Verfahren die folgenden Informationen über ein MELDEPFLICHTIGES KONTO in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2016 mit der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats aus: a) Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die KONTOINHABER ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, b) Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden), c) Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des MELDENDEN FINANZINSTITUTS, d) Kontosaldo oder -wert (einschließlich des BARWERTS oder Rückkaufwerts bei RÜCKKAUFFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos, e) bei VERWAHRKONTEN: i) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie ii) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das MELDENDE FINANZINSTITUT als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den KONTOINHABER tätig war, f) bei EINLAGEKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, g) bei allen anderen Konten, die nicht unter Buchstabe e oder f aufgeführt sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden, h) ob für jeden KONTOINHABER eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde, i) die Funktion(en), aufgrund derer jede MELDEPFLICHTIGE PERSON, die eine BEHERRSCHENDE PERSON eines RECHTSTRÄGER-KONTOINHABERS ist, eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist, und ob für jede solche MELDEPFLICHTIGE PERSON eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde, j) die Art des Kontos, ob es sich bei dem Konto um ein BESTEHENDES KONTO oder ein NEUKONTO handelt und ob es sich um ein gemeinsames Konto handelt, einschließlich der Anzahl der KONTOINHABER des gemeinsamen Kontos, sowie k) bei EIGENKAPITALBETEILIGUNG an einem INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei denen es sich um eine Rechtsvereinbarung handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die MELDEPFLICHTIGE PERSON Eigner einer EIGENKAPITALBETEILIGUNG ist. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach diesem Absatz und sofern dieser Absatz oder die Anhänge I oder II nichts Gegenteiliges vorsehen, werden der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines MELDEPFLICHTIGEN KONTOS nach den nationalen Rechtsvorschriften des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats bestimmt. Die Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes haben Vorrang vor Absatz 1 Buchstabe c oder jedem anderen Rechtsinstrument der Union, soweit der betreffende Informationsaustausch in den Geltungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c oder des anderen Rechtsinstruments der Union fallen würde. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt die in Unterabsatz 2 Buchstaben h bis k genannten Informationen über Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2026.“

Article 8ae Format der Erklärung und Informationsaustausch in Bezug auf ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN gemäß Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2022/2523

1 Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die erklärungspflichtige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe zu verpflichten, zur Erfüllung ihrer Erklärungspflichten gemäß Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2022/2523 die in Anhang VII Abschnitt IV der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Standardvorlage zu verwenden.

2 Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die die von der obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie (EU) 2022/2523 eingereichte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG erhalten hat, übermittelt im Wege des automatischen Austauschs und im Einklang mit dem folgenden Verteilungsansatz Folgendes: a) den ALLGEMEINEN ABSCHNITT der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG an den UMSETZENDEN MITGLIEDSTAAT, in dem die oberste Muttergesellschaft oder die Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe gelegen sind; b) den ALLGEMEINEN ABSCHNITT der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, mit Ausnahme der in Abschnitt 1.4 der Erklärung enthaltenen zusammenfassenden Übersicht, an die MITGLIEDSTAATEN NUR MIT ANERKANNTER NATIONALER ERGÄNZUNGSSTEUER (ANES-MITGLIEDSTAATEN), i) in denen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe gelegen sind, ii) in denen ein Joint Venture oder ein Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe der multinationalen Unternehmensgruppe gelegen ist, sofern Joint Ventures der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer in dem Mitgliedstaat unterliegen, iii) in denen eine staatenlose Geschäftseinheit oder ein staatenloses Joint Venture der multinationalen Unternehmensgruppe der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer in dem Mitgliedstaat unterliegt; c) einen oder mehrere STEUERHOHEITSGEBIETSSPEZIFISCHE ABSCHNITTE der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG an die Mitgliedstaaten, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 einschließlich der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer Besteuerungsrechte in Bezug auf die Mitgliedstaaten haben, auf die sich diese STEUERHOHEITSGEBIETSSPEZIFISCHEN ABSCNHITTE beziehen. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstabe c wird den SES-Steuerhoheitsgebieten mit einem SES-Prozentsatz von null nur der Teil der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG übermittelt, der Informationen über die Zurechnung der ERGÄNZUNGSSTEUER im Rahmen der SES in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet enthält, wobei diese Informationen einem Auszug aus Abschnitt 3.4.3 der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG entsprechen; der UMSETZENDE MITGLIEDSTAAT, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, erhält alle STEUERHOHEITSGEBIETSSPEZIFISCHEN ABSCHNITTE.

3 Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt die gemäß Absatz 2 erhaltene ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, und diese Übermittlung erfolgt bis spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist für das betreffende BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR.

4 Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt eine nach Ablauf der Einreichungsfrist erhaltene ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, und diese Übermittlung erfolgt bis spätestens drei Monate nach deren Erhalt.

5 Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen praktischen Regelungen zur Erleichterung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Übermittlung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

6 Die Kommission hat keinen Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Informationen.

7 Die Übermittlung von Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erfolgt unter Verwendung des in Artikel 20 Absatz 4 genannten elektronischen Standardformats.“

Article 8b Statistiken zum automatischen Informationsaustausch

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8aa, Artikel 8ac und Artikel 8ae und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen etwaigen Änderungen, sowohl für die Steuerbehörden als auch für Dritte.“

Article 9a Zusammenarbeit bei Berichtigungen, der Befolgung und der Durchsetzung hinsichtlich ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN

1 Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass eine von einer obersten Muttergesellschaft oder einer als erklärungspflichtig benannten Einheit, die im Steuerhoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats gelegen ist, nach Artikel 8ae übermittelte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats. Stimmt die unterrichtete zuständige Behörde zu, dass die Informationen in der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG berichtigt werden müssen, so ergreift sie unverzüglich geeignete Maßnahmen, um eine entsprechend berichtigte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG von der betreffenden obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit zu erhalten. Sie übermittelt die berichtigte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG unverzüglich allen zuständigen Behörden, mit denen solche Informationen gemäß dieser Richtlinie auszutauschen sind.

2 Wurde die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats von einer oder mehreren in ihrem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten darüber unterrichtet, dass die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG für diese Geschäftseinheiten von der obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit, die in einem anderen Mitgliedstaat gelegen ist, einzureichen war, und wurden die in der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG enthaltenen Informationen jedoch nicht innerhalb der in Artikel 8ae Absatz 3 und Artikel 27d Absätze 3 und 4 genannten Fristen übermittelt, so unterrichtet sie die andere zuständige Behörde unverzüglich darüber, dass die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind. Die unterrichtete zuständige Behörde ermittelt unverzüglich den Grund für die ausgebliebene Übermittlung der betreffenden ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG und teilt der zuständigen Behörde diesen innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit, gegebenenfalls unter Angabe des voraussichtlichen Datums des Austauschs der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG. Als voraussichtliches Datum des Austauschs wird ein Tag festgelegt, der höchstens drei Monate nach Eingang der Mitteilung über den ausgebliebenen Austausch liegt.“

Article 25a Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8aa bis 8ae erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

Article 27d Erstes BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR und erstmalige Übermittlung der der Informationen nach Artikel 8ae

1 Das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR, für das die Informationen gemäß Artikel 8ae zu übermitteln sind, ist das erste Geschäftsjahr, das ab dem 31. Dezember 2023 beginnt.

2 Für Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden, ist das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR, für das die Informationen gemäß Artikel 8ae zu übermitteln sind, das erste Geschäftsjahr, das auf das Ende der Inanspruchnahme dieser Option folgt. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt für Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden, und die sich gemäß Artikel 11 Absatz 1 jener Richtlinie für die Option entschieden haben, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, dass das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR, für das die Informationen gemäß Artikel 8ae zu übermitteln sind, das erste Geschäftsjahr ist, in dem die anerkannte nationale Ergänzungssteuer Anwendung findet.

3 Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermittelt die Informationen nach Artikel 8ae in Bezug auf das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR spätestens sechs Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.

4 In jedem Fall erfolgt die erstmalige Übermittlung der Informationen nach Artikel 8ae genannten Informationen durch die Mitgliedstaaten frühestens am 1. Dezember 2026.“

Article 2 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2026 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 1 und Nummern 3 bis 11 der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, spätestens am Tag vor dem Ende der Inanspruchnahme dieser Option. Sie wenden diese Maßnahmen ab dem Tag an, der auf den letzten Tag der Inanspruchnahme dieser Option folgt. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden, und die sich gemäß Artikel 11 Absatz 1 jener Richtlinie für die Option entschieden haben, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, spätestens am Tag vor dem Beginn des ersten BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS im Rahmen der Inanspruchnahme der Option, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit. Sie wenden diese Maßnahmen ab dem Beginn des ersten BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS im Rahmen der Inanspruchnahme der Option, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, an. Beginnt das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR nach Unterabsatz 3 vor oder an dem Tag, an dem die vorliegende Richtlinie in Kraft tritt, so erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden, und die sich gemäß Artikel 11 Absatz 1 jener Richtlinie für die Option entschieden haben, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, spätestens am 31. Dezember 2025. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2026 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

3 Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 8 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2028 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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