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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 der Kommission vom 10. April 2025 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung für den Beruf des Tierarztes

CELEX
32025L1223
Document type
DIR_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2025-04-10
In force since
2025-07-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen der Richtlinie 2005/36/EG

„(3 Die Ausbildung des Tierarztes stellt sicher, dass der betreffende Berufsangehörige folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt: a) Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten eines Tierarztes beruhen, und der diese Tätigkeiten betreffenden Rechtsvorschriften der EU; b) angemessene Kenntnisse über die Struktur, die biologischen Funktionen, das Verhalten und die physiologischen Bedürfnisse von Tieren sowie die Fähigkeiten und Kompetenzen, die allgemein zur Zucht, zur Ernährung, zum Wohlergehen, zur Fortpflanzung und zur Hygiene im Allgemeinen im Zusammenhang mit Tieren gehören; c) die klinischen, epidemiologischen und analytischen Fähigkeiten und Kompetenzen, die für die Prävention, Diagnose und Behandlung der Krankheiten von Tieren sowie für die Bewertung und Kontrolle von Schmerzen und die sichere Durchführung von aseptischer Chirurgie, Sedierung, Anästhesie und Euthanasie erforderlich sind, unabhängig davon, ob sie einzeln oder in Gruppen betrachtet werden, einschließlich besonderer Kenntnisse der auf Menschen übertragbaren Krankheiten; d) angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen auf dem Gebiet der Präventivmedizin, einschließlich Kompetenzen in Bezug auf Biosicherheit, Auskunftsersuchen und Zertifizierung; e) angemessene Kenntnisse der Hygiene und der Technologie bei der Gewinnung, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Futtermitteln oder von zum menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft, einschließlich der Fähigkeiten und Kompetenzen, die zum Verständnis und zur Erläuterung der diesbezüglichen bewährten Praxis notwendig sind; f) die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die im Hinblick auf die Behandlung von Tieren sowie die Sicherheit der Lebensmittelkette und den Schutz der Umwelt für einen verantwortungsvollen und sinnvollen Umgang mit Tierarzneimitteln benötigt werden; g) angemessene Kenntnis und angemessenes Verständnis des Konzepts „Eine Gesundheit“, einschließlich Fähigkeiten und Kompetenzen für seine Anwendung und Integration in veterinärmedizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit; h) Kenntnisse der Organisation und des Managements eines tierärztlichen Unternehmens, einschließlich Praxismanagement und Tiergesundheitsökonomie; angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den Bereichen interpersonelle und interprofessionelle Interaktion, Kommunikation, Teamarbeit und multidisziplinäre Zusammenarbeit; i) angemessene Kenntnisse im Bereich der Datenverwaltung, der Informationstechnologie und der digitalen Technologien sowie die für ihre praktische Anwendung im Veterinärbereich erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen.“

Article 2 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 10. April 2027 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 4 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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Versions

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