Delegierte Richtlinie (EU) 2025/2062 der Kommission vom 14. Oktober 2025 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition
Text
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Article 1 Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI
Im Anhang des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI werden folgende Nummern 22, 23 und 24 angefügt: „22. 2-(Methylamin)-1-(2-methylphenyl)propan-1-on (2-Methylmethcathinon, 2-MMC). 23. 2-(Ethylamin)-1-phenylpentan-1-on (N-Ethylnorpentedron, NEP). 24. 1-(4-Bromphenyl)-2-(methylamin)propan-1-on (4-Brommethcathinon, 4-BMC).
Article 2 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 12. Juli 2026 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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