Durchführungsrichtlinie (EU) 2025/2449 der Kommission vom 4. Dezember 2025 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG hinsichtlich der Protokolle für die Sortenprüfung bei Kohlrüben, Futterkohl, Reis, der Grünkohl-Gruppe, der Palmkohl-Gruppe, der Tronchuda-Gruppe (portugiesischer Kohl), Chinakohl, Tomaten und Spinat
Text
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Article 1 Änderung der Richtlinie 2003/90/EG
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/90/EG erhalten die Fassung von Teil A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Article 2 Änderung der Richtlinie 2003/91/EG
Anhang I der Richtlinie 2003/91/EG erhält die Fassung von Teil B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Article 3 Übergangsmaßnahmen
Für amtliche Sortenprüfungen, die vor dem 1. Juli 2026 eingeleitet wurden, aber nicht bis zu diesem Datum abgeschlossen sind, gelten die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG in der Fassung vor ihrer Änderung durch die vorliegende Richtlinie.
Article 4 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2026 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 6 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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