Durchführungsverordnung (EU) 2025/35 der Kommission vom 13. Januar 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Verfahren für die Überprüfung der CO2-Emissionen in Betrieb befindlicher schwerer Nutzfahrzeuge
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 In dieser Verordnung werden detaillierte Verfahren für die Überprüfung in Betrieb befindlicher schwerer Nutzfahrzeuge gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1127 festgelegt.
2 Diese Verordnung enthält zudem detaillierte Vorschriften für die Meldung von Abweichungen, die bei den CO2-Emissionswerten von in Betrieb befindlichen schweren Nutzfahrzeugen im Vergleich zu den in den Übereinstimmungsbescheinigungen oder in den Kundeninformationsdateien erfassten Werten bei der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge festgestellt wurden, sowie für die Berücksichtigung dieser Abweichungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller, bei denen bei der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge eine Abweichung der CO2-Emissionswerte festgestellt wurde.
3 Diese Verordnung gilt nicht für emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1242.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen aus Artikel 3, den Anhängen III, VIII, X und Xa der Verordnung (EU) 2017/2400, sowie aus Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1127. Außerdem bezeichnet der Ausdruck 1. „Prüffamilie für das Überprüfungsverfahren“ (verification testing procedure, VTP) oder „VTP-Prüffamilie“ eine Gruppe von Fahrzeugen, die eines oder mehrere der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis f, h und j der Verordnung (EU) 2017/2400 aufgeführten Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten und Systeme gemeinsam haben; 2. „Prüfung nach dem Überprüfungsverfahren“ (verification testing procedure, VTP) oder „VTP-Prüfung“ eine Prüfung, die an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug nach dem Überprüfungsverfahren gemäß Anhang Xa der Verordnung (EU) 2017/2400 durchgeführt wird; 3. „Luftwiderstandsfamilie für die Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge“ (in-service verification, ISV) oder „ISV-Luftwiderstandsfamilie“ eine Gruppe von Fahrzeugen mit einem niedrigeren oder dem gleichen angegebenen Luftwiderstandswert wie das Stammfahrzeug der für die Durchführung einer Luftwiderstandsprüfung ausgewählten Luftwiderstandsfamilie, die gemäß Anhang VIII Anlage 5 der Verordnung (EU) 2017/2400 mit diesem Stammfahrzeug innerhalb derselben Luftwiderstandsfamilie sein dürfen; 4. „Luftwiderstandsprüfung“ eine Prüfung mit konstanter Geschwindigkeit gemäß Anhang VIII Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2017/2400, die mit Drehmomentmessungen an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug durchgeführt wird; 5. „CFD-Familie“ eine Gruppe von Fahrzeugen, bei denen der Luftwiderstandswert anhand der gleichen gemäß Anhang VIII Anlage 10 der Verordnung (EU) 2017/2400 genehmigten Methode zur numerischen Strömungssimulation (computational fluid dynamics, CFD) bestimmt wird; 6. „CFD-Luftwiderstandsprüfung“ eine Prüfung zur Überprüfung der spezifischen Validierung der gemäß Anhang VIII Anlage 10 der Verordnung (EU) 2017/2400 genehmigten Methode zur numerischen Strömungssimulation (computational fluid dynamics, CFD); 7. „Reifenfamilie für die Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge“ (in-service verification, ISV) oder „ISV-Reifenfamilie“ eine Gruppe von Reifen, die für die Zwecke der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge aus allen Reifen eines Reifentyps im Sinne des Anhangs X Abschnitt 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2400 desselben Herstellers und derselben Kraftstoffeffizienzklasse im Sinne der Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates bestehen; 8. „Prüfung des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten“ eine Prüfung, die an jedem Reifen gemäß Anhang X Abschnitt 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EU) 2017/2400 in einem Referenzlaboratorium oder einem Kandidatenlabor im Sinne des Anhangs V Abschnitt 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/740 durchgeführt wird; 9. „Masseprüfung“ eine Prüfung zur Bestimmung der „korrigierten tatsächlichen Fahrzeugmasse“ im Sinne des Anhangs III Abschnitt 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2400 oder im Falle eines Anhängers der „korrigierten Masse in fahrbereitem Zustand“ im Sinne des Anhangs III Abschnitt 3 Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362; 10. „Prüfung auf künstliche Strategien“ eine spezielle Prüfung, die an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug durchgeführt wird, um zu überprüfen, ob künstliche Strategien vorhanden sind; 11. „Abweichung der CO2-Emissionswerte“ den Fall, dass die CO2-Emissionen von Fahrzeugen, die bei einer Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gemäß dieser Verordnung bestimmt wurden, höher sind als die Emissionen, die bei Kraftfahrzeugen nach den Verfahren der Verordnung (EU) 2017/2400 oder bei Anhängern nach den Verfahren der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 bestimmt und in der Kundeninformationsdatei, den Übereinstimmungsbescheinigungen oder den Einzelgenehmigungsbögen dieser Kraftfahrzeuge oder Anhänger erfasst wurden, wobei die statistische Bewertung der Prüfungen gemäß Anhang I zu berücksichtigen ist.
Article 3 Auswahl der Familien
1 Bei der Auswahl von Fahrzeugen gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1127 wählt die erteilende Genehmigungsbehörde Fahrzeuge aus den VTP-Prüffamilien, ISV-Luftwiderstandsfamilien, CFD-Familien und ISV-Reifenfamilien aus, und zwar auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels bewerteten und gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gemeldeten Risikos einer Abweichung der CO2-Emissionswerte der Fahrzeuge dieser Familien, die bestimmte Bauteilen, selbstständige technische Einheiten, Systeme oder Reifen aufweisen. Die erteilende Genehmigungsbehörde stellt ferner sicher, dass Fahrzeuge einer VTP-Prüffamilie oder Reifen einer ISV-Reifenfamilie im selben ISV-Berichtszeitraum nicht von einer anderen erteilenden Genehmigungsbehörde geprüft werden.
2 Bei der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Bewertung des Risikos einer Abweichung der CO2-Emissionswerte berücksichtigt die Kommission mindestens die folgenden Elemente, sofern verfügbar: a) die Gesamtanzahl der Neufahrzeuge der VTP-Prüffamilie, der ISV-Luftwiderstandsfamilie und der ISV-Reifenfamilie, die in der Union in Verkehr gebracht wurden; b) die Daten von Fahrzeugen bestimmter VTP-Prüffamilien, ISV-Luftwiderstandsfamilien und ISV-Reifenfamilien mit ähnlichen technischen Merkmalen, aber geringeren CO2-Emissionen, die anhand der gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1430 der Kommission erhobenen Daten ermittelt wurden; c) den Nachweis einer Abweichung der CO2-Emissionswerte, der von der Kommission, einer anderen Typgenehmigungsbehörde, einer Marktüberwachungsbehörde oder einem Dritten, der die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission erfüllt, erlangt wurde; d) die Ergebnisse früherer Überprüfungen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, insbesondere die Feststellungen in Bezug auf das Vorhandensein künstlicher Strategien; e) relevante Informationen aus Prüfungen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1430 durchgeführt und der Kommission gemeldet wurden, sowie aus gemäß Anhang X Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2017/2400 durchgeführten Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion; f) Daten über den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch.
3 Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr bis zum 30. Juni einen Bericht mit einer Liste der VTP-Prüffamilien, ISV-Luftwiderstandsfamilien, CFD-Familien und ISV-Reifenfamilien mit dem höchsten Risiko einer Abweichung der CO2-Emissionswerte. Der Bericht enthält außerdem eine Beschreibung der Methode, die bei der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Bewertung im Berichtszeitraum, auf die sich der Bericht bezieht, angewandt wurde, sowie die wichtigsten Feststellungen dieser Bewertung.
Article 4 Art und Anzahl der ISV-Prüfungen
1 Die erteilende Genehmigungsbehörde führt in jedem Berichtszeitraum für jeden Hersteller, dem sie eine Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments erteilt hat, mindestens für die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführte Anzahl der gemäß Artikel 3 ausgewählten VTP-Prüffamilien, ISV-Luftwiderstandsfamilien und ISV-Reifenfamilien die entsprechenden ISV-Prüfungen an den gemäß Artikel 5 ausgewählten einzelnen Fahrzeugen und Reifen durch. Die erteilende Genehmigungsbehörde berechnet für jeden Hersteller die in Anhang I Tabelle 1 dieser Verordnung genannte „Gesamtanzahl der Fahrzeuge gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2400“ als Durchschnitt der Gesamtanzahl der Fahrzeuge dieses Herstellers, deren CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2400 bestimmt wurden, in den drei der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge vorausgehenden Berichtszeiträumen. Darüber hinaus führt die erteilende Genehmigungsbehörde für jeden Hersteller, bei dem die „Gesamtanzahl der Fahrzeuge gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2400“ mindestens 5000 beträgt, in jedem Berichtszeitraum eine Massenprüfung und eine Prüfung auf künstliche Strategien je Hersteller durch.
2 Werden bei der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Risikobewertung Familien für einen oder mehrere Hersteller ermittelt, bei dem/denen die „Gesamtanzahl der Fahrzeuge gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2400“ unter 5000 liegt, so führt die erteilende Genehmigungsbehörde die entsprechende(n) Prüfung(en) für mindestens einen dieser Hersteller durch.
3 Wird darüber hinaus bei der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Risikobewertung eine CFD-Familie ermittelt, so führt die erteilende Genehmigungsbehörde für diese CFD-Familie die CFD-Luftwiderstandsprüfung durch.
4 Bei Anhängerherstellern führt die erteilende Genehmigungsbehörde die Prüfung des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten an den gemäß Artikel 5 ausgewählten Reifen für jeden Berichtszeitraum mindestens für die Anzahl der Reifenfamilien gemäß Anhang I Tabelle 2 durch. Die erteilende Genehmigungsbehörde berechnet für jeden Anhängerhersteller die in Anhang I Tabelle 2 dieser Verordnung genannte „Gesamtanzahl der Anhänger gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362“ als Durchschnitt der Gesamtanzahl der Anhänger dieses Anhängerherstellers, deren CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 bestimmt wurden, in den drei der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge vorausgehenden Berichtszeiträumen. Darüber hinaus führt die erteilende Genehmigungsbehörde für jeden Anhängerhersteller, bei dem die „Gesamtanzahl der Anhänger gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362“ mindestens 5000 beträgt, in jedem Berichtszeitraum eine Masseprüfung je Anhängerhersteller durch. Werden bei der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Risikobewertung Anhängerhersteller ermittelt, bei denen die „Gesamtanzahl der Fahrzeuge gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362“ unter 5000 liegt, so führt die erteilende Genehmigungsbehörde die entsprechende(n) Prüfung(en) für mindestens einen dieser Hersteller durch.
5 Für jede gemäß Artikel 3 ausgewählte Familie werden folgende Prüfungen bei der folgenden Anzahl von Fahrzeugen und Reifen, die gemäß Artikel 5 ausgewählt wurden, durchgeführt: a) VTP-Prüfungen: bei ein bis höchstens fünf Fahrzeugen; b) Luftwiderstandsprüfungen: bei ein bis höchstens fünf Fahrzeugen; c) CFD-Luftwiderstandsprüfungen: bei zwei Fahrzeugen, die aus unterschiedlichen Luftwiderstandsfamilien stammen dürfen; d) Prüfungen des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten: bei drei bis höchstens zehn Reifen. Die Ergebnisse der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Prüfungen werden nach der in Anhang II der vorliegenden Verordnung beschriebenen Methode bewertet, während die Bewertung der Ergebnisse der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Prüfungen nach der in Anhang VIII Anlage 10 der Verordnung (EU) 2017/2400 beschriebenen Methode erfolgt.
6 Zusätzlich zu den in Absatz 5 genannten Prüfungen werden für jeden Hersteller folgende Prüfungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 bei der folgenden Anzahl von Fahrzeugen, die gemäß Artikel 5 ausgewählt wurden, durchgeführt: a) Masseprüfungen: bei drei bis höchstens zehn Fahrzeugen; b) Prüfungen auf künstliche Strategien: bei mindestens einem Fahrzeug. Die Ergebnisse der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Prüfungen werden nach der in Anhang II beschriebenen Methode bewertet.
7 Die erteilende Genehmigungsbehörde kann entscheiden, die Ergebnisse der ISV-Prüfungen, die von der Kommission, einer anderen Typgenehmigungsbehörde, einer Marktüberwachungsbehörde oder einem Dritten, der die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 erfüllt, durchgeführt wurden, in die in Anhang I beschriebene statistische Methode aufzunehmen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die erteilende Genehmigungsbehörde wird über solche bevorstehenden Prüfungen unterrichtet, damit sie die Prüfung beobachten kann; b) alle Ergebnisse solcher ISV-Prüfungen werden der erteilenden Genehmigungsbehörde innerhalb von fünf Tagen nach jeder Prüfung mitgeteilt.
Article 5 Auswahl einzelner Prüffahrzeuge und -reifen
1 Die erteilende Genehmigungsbehörde wählt Prüfkraftfahrzeuge aus, die zum Zeitpunkt der Auswahl nach Möglichkeit nicht älter als drei Jahre sind und alle folgenden Kriterien erfüllen: a) Sie haben eine Kilometerleistung von mindestens 25000 km; b) sie erfüllen die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 festgelegten Kriterien in Bezug auf das Höchstalter und die Kilometerleistung. Die erteilende Genehmigungsbehörde wählt Prüfanhänger aus, die zum Zeitpunkt der Auswahl nicht älter als fünf Jahre sind, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Erstzulassung.
2 Die erteilende Genehmigungsbehörde überprüft und gewährleistet anhand der Fahrzeugcheckliste in Anhang III, dass sich die Prüffahrzeuge in einem Zustand befinden, der repräsentativ für ein ordnungsgemäß gewartetes und genutztes Fahrzeug ist, und dass sie Merkmale aufweisen, die den in den Kundeninformationsdateien, Übereinstimmungsbescheinigungen oder Einzelgenehmigungsbögen erfassten Merkmalen ähnlich sind. Wurde an einem Fahrzeug eine Prüfung der Übereinstimmung der Produktion durchgeführt, so wird es von allen ISV-Prüfungen ausgeschlossen
3 Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 muss ein für eine VTP-Prüfung ausgewähltes Fahrzeug alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) Es handelt sich nicht um ein Fahrzeug, bei dem für die CO2-Zertifizierung seiner Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten oder Systeme Standardwerte für das Getriebe und für die Achsverluste verwendet wurden, es sei denn, es lässt sich kein anderes Fahrzeug finden; b) es unterliegt den Bestimmungen gemäß Anhang II Nummern 3.3 bis 3.6 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission ; c) es unterliegt den Bestimmungen über Kraftstoffe und Schmierstoffe gemäß Anhang Xa Nummer 4.2 der Verordnung (EU) 2017/2400; d) bei ihm wurden in einer späteren Herstellungsstufe keine für die Ergebnisse der VTP-Prüfung relevanten Änderungen vorgenommen, die eine Wiederherstellung der in der Kundeninformationsdatei dokumentierten Konfiguration des Antriebsstrangs verhindern.
4 Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 muss ein für eine Luftwiderstandsprüfung ausgewähltes Fahrzeug alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) Es wird aus einer ISV-Luftwiderstandsfamilie ausgewählt, für die der Luftwiderstandswert gemäß Anhang VIII Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2400 bestimmt wurde und für die kein Standardwert verwendet wurde; b) es ist Teil der zu prüfenden Mitglieder einer Luftwiderstandsfamilie gemäß Anhang VIII Anlage 5 Nummer 4.3 der Verordnung (EU) 2017/2400; c) bei ihm wurden keine Änderungen der aerodynamischen Konfiguration vorgenommen, die eine Wiederherstellung der in der Kundeninformationsdatei dokumentierten aerodynamischen Konfiguration verhindern.
5 Bei Lastkraftwagen, die für eine Masseprüfung ausgewählt werden, sind nur Fahrzeuge ohne Aufbau zu wählen.
6 Bei den für eine Prüfung des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten auszuwählenden Reifen muss es sich um neue Reifen handeln, die auf dem Markt verkauft werden und über eine Zertifizierung gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 verfügen.
7 Kann die erteilende Genehmigungsbehörde aufgrund der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels nicht die erforderliche Anzahl von Fahrzeugen gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstaben a und b finden, muss die erteilende Genehmigung das ISV-Überprüfungsverfahren innerhalb des nächsten ISV-Berichtszeitraums abschließen. Kann die erteilende Genehmigungsbehörde auch im nächsten ISV-Berichtszeitraum nicht die erforderliche Anzahl von Fahrzeugen finden, wird das statistische Verfahren als „nicht abgeschlossen“ beendet, und die erteilende Genehmigungsbehörde wählt gemäß Artikel 3 eine andere Familie aus.
Article 6 Prüfbedingungen für VTP-Prüfungen
1 Das Verhältnis der im Überprüfungsverfahren gemessenen und simulierten CO2-Emissionen (CVTP, ratio) wird nach dem Verfahren gemäß Anhang Xa Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 2017/2400 in der zum Zeitpunkt der Zertifizierung der Prüffahrzeuge geltenden Fassung bestimmt.
2 Die erteilende Genehmigungsbehörde stellt sicher, dass die Messausrüstung die Anforderungen gemäß Anhang Xa Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2017/2400 erfüllt.
Article 7 Ergebnis der VTP-Prüfung eines einzelnen Prüffahrzeugs
1 Die erteilende Genehmigungsbehörde bestimmt für jedes einzelne Prüffahrzeug, das einer VTP-Prüfung unterzogen wird, das VTP-Verhältnis CVTP, ratio gemäß Anhang Xa Abschnitt 7 der Verordnung (EU) 2017/2400.
2 Vor und nach dem Überprüfungsverfahren liest die erteilende Genehmigungsbehörde gemäß Anhang Xa der Verordnung (EU) 2017/2400 aus jedem einzelnen Prüffahrzeug die Werte des fahrzeuginternen Kraftstoffverbrauchsmessers und des Kilometerzählers aus und nimmt diese in den Prüfbericht auf.
Article 8 Statistische Bewertung der Ergebnisse der VTP-Prüfung, Berechnung der Größenordnung der Abweichung und entsprechende Untersuchung
1 Die erteilende Genehmigungsbehörde bewertet nach der in Anhang II beschriebenen Methode die gemäß Artikel 7 ermittelten Ergebnisse der VTP-Prüfung der einzelnen Prüffahrzeuge, um festzustellen, ob bei den CO2-Emissionswerten der VTP-Prüffamilie, die VTP-Prüfungen unterzogen wird, eine Abweichung vorliegt.
2 Besteht eine VTP-Prüffamilie die statistische Bewertung gemäß Anhang II nicht, geht die erteilende Genehmigungsbehörde wie folgt vor: a) Sie bestimmt die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte wie folgt: Abweichung = (averageratio – 1) * CO2 ref [g/tkm], Dabei gilt: averageratio ist das durchschnittliche VTP-Verhältnis CVTP, ratio im Sinne des Anhangs II für die Ergebnisse der VTP-Prüfung; CO2 ref ist der angegebene CO2-Emissionswert des Fahrzeugs mit dem höchsten CO2-Emissionswert der VTP-Prüffamilie; b) sie leitet eine Untersuchung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2017/2400 ein, um die Ursache des Nichtbestehens zu ermitteln. Andere Genehmigungsbehörden, die möglicherweise an der Zertifizierung von Bauteilen beteiligt sind, arbeiten erforderlichenfalls an der Untersuchung mit.
Article 9 Prüfbedingungen für Luftwiderstandsprüfungen
1 Die Luftwiderstandseigenschaften werden nach dem Verfahren für die Prüfung mit konstanter Geschwindigkeit gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/2400 in der jeweils neuesten geltenden Fassung bestimmt.
2 Die erteilende Genehmigungsbehörde stellt sicher, dass die Anforderungen an die Prüfstrecke, die Anforderungen an die Umgebungsbedingungen, der Aufbau des Fahrzeugs und die Messeinrichtungen den Anforderungen in Anhang VIII Abschnitt 3 Nummern 3.1 bis 3.4 der Verordnung (EU) 2017/2400 in der jeweils neuesten geltenden Fassung entsprechen. Die Hersteller können der ausstellenden Genehmigungsbehörde Reifen für Luftwiderstandsprüfungen zur Verfügung stellen.
Article 10 Ergebnis der Luftwiderstandsprüfung eines einzelnen Prüffahrzeugs
1 Die erteilende Genehmigungsbehörde bestimmt für jedes einzelne Prüffahrzeug, das einer Luftwiderstandsprüfung unterzogen wird, das Produkt aus dem Luftwiderstandskoeffizienten und der Querschnittsfläche bei fehlendem Seitenwind (im Folgenden „Luftwiderstandswert“ (CdA)) auf der Grundlage der Messungen während der Prüfung mit konstanter Geschwindigkeit gemäß Artikel 9 mithilfe der Version des Instruments zur Vorverarbeitung der Luftwiderstandsdaten für den Stammluftwiderstand gemäß Anhang VIII Anlage 2 Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400.
2 Die erteilende Genehmigungsbehörde bestimmt für jedes einzelne Prüffahrzeug, das einer Luftwiderstandsprüfung unterzogen wird, das Ergebnis der Luftwiderstandsprüfung (CdAratio) als das Verhältnis des gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestimmten Luftwiderstandswerts (CdAin-service verification) zu dem für dieses Fahrzeug angegebenen Luftwiderstandswert (CdAdeclared), der gemäß Anhang IV Abschnitt 3 Teil I der Verordnung (EU) 2017/2400 unter Nummer 1.8.4 der Aufzeichnungsdatei des Herstellers erfasst ist.
Article 11 Statistische Bewertung der Ergebnisse der Luftwiderstandsprüfung und Berechnung der Größenordnung der Abweichung
1 Die erteilende Genehmigungsbehörde bewertet nach der in Anhang II beschriebenen Methode die gemäß Artikel 10 ermittelten Ergebnisse der Luftwiderstandsprüfung der einzelnen Prüffahrzeuge, um festzustellen, ob bei den CO2-Emissionswerten der ISV-Luftwiderstandsfamilie, die Luftwiderstandsprüfungen unterzogen wird, eine Abweichung vorliegt.
2 Besteht eine ISV-Luftwiderstandsfamilie die statistische Bewertung gemäß Anhang II nicht, bestimmt die erteilende Genehmigungsbehörde die Größenordnung der Abweichung der Luftwiderstandswerte als Durchschnittswert von CdAratio (averageratio) im Sinne des Anhangs II für die Ergebnisse der Luftwiderstandsprüfung.
Article 12 Prüfbedingungen für Prüfungen des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten
1 Der Reifen-Rollwiderstandskoeffizient wird nach dem Messverfahren bestimmt, das in Anhang X Nummer 3.2 der Verordnung (EU) 2017/2400 in der zum Zeitpunkt der Zertifizierung der Prüfreifen geltenden Fassung festgelegt ist.
2 Die erteilende Genehmigungsbehörde stellt sicher, dass die Reifen in einem Referenzlabor oder einem Kandidatenlabor im Sinne des Anhangs V Abschnitt 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/740 geprüft werden.
Article 13 Ergebnis der Prüfung des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten eines einzelnen Reifens
Die erteilende Genehmigungsbehörde bestimmt für jeden einzelnen Prüfreifen, der einer Prüfung des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten (rolling resistance coefficient, RRC) unterzogen wird, das Ergebnis der Prüfung des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten (RRCratio) als das Verhältnis des gemäß Artikel 12 bestimmten Wertes für den Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten (RRCin-service verification) zu dem für diesen Reifen angegebenen Wert für den Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten (RRCdeclared), der gemäß Anhang X Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 unter Nummer 7.1 der Bescheinigung der für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch maßgeblichen Eigenschaften erfasst ist.
Article 14 Statistische Bewertung der Ergebnisse der Prüfung des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten und Berechnung der Größenordnung der Abweichung
1 Die erteilende Genehmigungsbehörde bewertet nach der in Anhang II beschriebenen Methode die gemäß Artikel 13 ermittelten Ergebnisse der Prüfung des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten der einzelnen Prüfreifen, um festzustellen, ob bei den CO2-Emissionswerten der ISV-Reifenfamilie, die Prüfungen des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten unterzogen wird, eine Abweichung vorliegt.
2 Besteht eine ISV-Reifenfamilie die statistische Bewertung gemäß Anhang II nicht, bestimmt die erteilende Genehmigungsbehörde die Größenordnung der Abweichung der Werte für den Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten als Durchschnittswert von RRCratio (averageratio) im Sinne des Anhangs II für die Ergebnisse der Prüfung des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten.
Article 15 Prüfbedingungen für Masseprüfungen
1 Bei einem Kraftfahrzeug besteht die Masseprüfung in der Ermittlung der „korrigierten tatsächlichen Masse des Fahrzeugs“ durch Wiegen eines Prüffahrzeugs und Anwendung der in Anhang III Abschnitt 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2400 vorgesehenen Korrekturen oder bei einem Anhänger in der Ermittlung der „korrigierten Masse des Anhängers in fahrbereitem Zustand“ durch Wiegen eines Prüffahrzeugs und Anwendung der in Anhang III Abschnitt 3 Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 vorgesehenen Korrekturen.
2 Die erteilende Genehmigungsbehörde stellt sicher, dass die Waage den Anforderungen der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht.
3 Alle zusätzlichen Teile, die bei den Korrekturen gemäß Absatz 1 nicht berücksichtigt werden, werden entfernt, oder ihre Masse wird von der gemäß Absatz 1 ermittelten Masse abgezogen.
4 Sofern nicht die gesamte Standardausrüstung montiert ist, wird die entsprechende Masse der in Anhang III Nummer 4.2 der Verordnung (EU) 2017/2400 aufgeführten fehlenden Bauteile gemäß Nummer 4.3 des genannten Anhangs hinzugefügt.
Article 16 Ergebnis der Masseprüfung eines einzelnen Prüffahrzeugs
1 Die erteilende Genehmigungsbehörde bestimmt für jedes einzelne Prüffahrzeug, das einer Masseprüfung unterzogen wird, das Ergebnis der Masseprüfung (massratio) als das Verhältnis der gemäß Artikel 15 bestimmten „korrigierten tatsächlichen Masse des Fahrzeugs“ (massin-service verification) zu der „korrigierten tatsächlichen Masse“ (massdeclared), die für dieses Fahrzeug gemäß Anhang IV Abschnitt 3 Teil II der Verordnung (EU) 2017/2400 unter Nummer 1.1.8 der Kundeninformationsdatei erfasst ist.
2 Bei Anhängern bestimmt die erteilende Genehmigungsbehörde für jedes einzelne Prüffahrzeug, das einer Masseprüfung unterzogen wird, das Ergebnis der Masseprüfung (massratio) als das Verhältnis der gemäß Artikel 15 bestimmten „korrigierten Masse des Anhängers in fahrbereitem Zustand“ (massin-service verification) zu der „korrigierten Masse in fahrbereitem Zustand“ (massdeclared), die für diesen Anhänger gemäß Anhang IV Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 unter Nummer 1.1.10 der Kundeninformationsdatei erfasst ist.
Article 17 Statistische Bewertung der Ergebnisse der Masseprüfung und Berechnung der Größenordnung der Abweichung
1 Die erteilende Genehmigungsbehörde bewertet nach der in Anhang II beschriebenen Methode die gemäß Artikel 16 ermittelten Ergebnisse der Masseprüfung der einzelnen Prüffahrzeuge, um festzustellen, ob bei den CO2-Emissionswerten aller Fahrzeuge dieses Herstellers eine Abweichung vorliegt.
2 Besteht ein Fahrzeughersteller die statistische Bewertung gemäß Anhang II nicht, bestimmt die erteilende Genehmigungsbehörde die Größenordnung der Masseabweichung als Durchschnittswert von massratio (averageratio) im Sinne des Anhangs II für die Ergebnisse der Masseprüfung.
Article 18 Prüfbedingungen für Prüfungen auf künstliche Strategien
Die erteilende Genehmigungsbehörde überprüft das Vorhandensein künstlicher Strategien in dem gemäß Artikel 5 ausgewählten Prüffahrzeug anhand mindestens folgender Prüfungen: a) einer VTP-Prüfung; b) einer VTP-Prüfung mit Prüfbedingungen außerhalb der in Anhang Xa der Verordnung (EU) 2017/2400 festgelegten Randbedingungen oder jedweder anderen Prüfung, bei der die Prüfbedingungen nicht zu einer wesentlichen Änderung des physischen Verhaltens des Fahrzeugs oder eines seiner Teilsysteme führen.
Article 19 Bewertung der Ergebnisse der Prüfung auf künstliche Strategien und Berechnung der Größenordnung der Abweichung
1 Die erteilende Genehmigungsbehörde bewertet die Ergebnisse der gemäß Artikel 18 durchgeführten Prüfungen, um das Risiko des Vorhandenseins künstlicher Strategien im Prüffahrzeug zu bewerten, indem sie das gemäß Anhang Xa Nummer 7.2.2 der Verordnung (EU) 2017/2400 bestimmte und bei der Prüfung gemäß Artikel 18 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung ermittelte VTP-Verhältnis CVTP, ratio mit dem Wert für CVTP, ratio vergleicht, der bei der Prüfung gemäß Artikel 18 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung ermittelt wurde. Darüber hinaus bewertet die erteilende Genehmigungsbehörde alle anderen einschlägigen Prüfungen, die an dem betreffenden Fahrzeug durchgeführt wurden.
2 Die erteilende Genehmigungsbehörde beschreibt im Prüfbericht die Kriterien, die für die gemäß Absatz 1 durchgeführte Bewertung herangezogen wurden. Für diesen Zweck sind künstliche Strategien zu verstehen als Software, Steuerlogik, Hardware oder Bauteile, die sich im Fahrzeug befinden oder sich auf das Fahrzeug beziehen und die die CO2-Emissions- oder Kraftstoffverbrauchswerte des Fahrzeugs bei den Prüfungen, die für die Zwecke der Zertifizierung von CO2-Emissionen durchgeführt werden, verringern, aber nicht durchgängig zum Einsatz kommen, wenn das Fahrzeug in Betrieb ist, wobei den Unterschieden zwischen diesen Prüfbedingungen und den Bedingungen im Betrieb Rechnung zu tragen ist, es sei denn, der nicht durchgängige Einsatz geht auf im Unionsrecht festgelegte Anforderungen zurück oder ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, das Fahrzeug vor unmittelbaren Schäden zu schützen oder den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.
3 Kommt die erteilende Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 durchgeführten Bewertung zu dem Schluss, dass das Risiko, dass im Prüffahrzeug künstliche Strategien vorhanden sind, hoch ist, so legt sie zusätzlich zu den gemäß Artikel 18 durchgeführten Prüfungen ein spezifisches Prüfprogramm fest und führt es durch, um festzustellen, ob eine künstliche Strategie vorhanden ist oder nicht. Auf Verlangen der erteilenden Genehmigungsbehörde stellt der Hersteller alle einschlägigen Softwarecodes zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins einer künstlichen Strategie zur Verfügung.
4 Kommt die erteilende Genehmigungsbehörde zu dem Schluss, dass künstliche Strategien vorhanden sind, so ermittelt sie die betroffenen Fahrzeuge und bestimmt die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte durch Vergleich des CO2-Emissionswerts mit und ohne künstliche Strategien. Kann die Größenordnung dieser Abweichung nicht auf der Grundlage der Prüfungen gemäß Artikel 18 und gegebenenfalls Absatz 3 des vorliegenden Artikels bestimmt werden, so beträgt die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte 10 % des CO2-Emissionswerts der Bezugswerte für CO2-Emissionen der Fahrzeuguntergruppe.
Article 20 Prüfbericht
1 Die erteilende Genehmigungsbehörde nimmt in die Prüfberichte gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1127 für jede geprüfte Familie mindestens die folgenden Informationen auf: a) Art der durchgeführten Prüfungen, b) Fahrzeugcheckliste, c) Prüfbedingungen, d) Ergebnisse der Prüfungen jedes einzelnen Prüffahrzeugs oder Prüfreifens, e) statistische Bewertung der Prüfergebnisse, f) gegebenenfalls Berechnung der Größenordnung der Abweichung, g) im Fall einer Prüfung auf künstliche Strategien: bei der Bewertung der Prüfergebnisse verwendete Kriterien.
2 Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Abschluss der Prüfungen stellt die erteilende Genehmigungsbehörde dem Hersteller der betreffenden Fahrzeuge oder Reifen den Prüfbericht zur Verfügung und lädt ihn in einem verschlüsselten Format für jedes einzelne Prüffahrzeug oder jeden einzelnen Prüfreifen zusammen mit den folgenden Daten auf einen speziellen Server der Kommission hoch: a) für jede durchgeführte VTP-Prüfung die in Anhang IV Nummer 1 genannten Daten; b) für jede durchgeführte Luftwiderstandsprüfung die in Anhang IV Nummer 2 genannten Daten; c) für jede durchgeführte CFD-Luftwiderstandsprüfung die Daten und Berechnungen gemäß Anhang VIII Anlage 10 der Verordnung (EU) 2017/2400; d) für jede durchgeführte Prüfung des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten die in Anhang IV Nummer 3 genannten Daten; e) für jede durchgeführte Masseprüfung die in Anhang IV Nummer 4 genannten Daten. Die unter den Buchstaben a bis e genannten Daten und Parameter werden nicht veröffentlicht. Wurden alle Daten für alle geprüften Fahrzeuge oder Reifen einer Familie korrekt hochgeladen, so wird der hochladenden Stelle vom Server der Kommission eine Empfangsbestätigung übermittelt.
Article 21 Schlussfolgerungen der erteilenden Genehmigungsbehörde
1 Zeigen die Ergebnisse der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, dass keine Abweichung der CO2-Emissionswerte vorliegt, so gelangt die erteilende Genehmigungsbehörde zu der Schlussfolgerung, dass keine mangelnde Übereinstimmung zwischen den CO2-Emissionswerten aus der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und den in der Kundeninformationsdatei erfassten Werten vorliegt, und fügt diese Schlussfolgerung dem Prüfbericht bei.
2 Zeigen die Ergebnisse der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge eine Abweichung der CO2-Emissionswerte, so kann der Hersteller die Ergebnisse innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt des Prüfberichts anfechten, indem er die Übereinstimmung zwischen den CO2-Emissionswerten aus der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und den in der Kundeninformationsdatei erfassten Werten nachweist. Um diesen Nachweis zu erbringen, kann der Hersteller eine Verlängerung um 20 Arbeitstage beantragen. Geht keine Reaktion ein, so wird davon ausgegangen, dass der Hersteller die Ergebnisse der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge akzeptiert hat.
3 Unter Berücksichtigung des vom Hersteller gemäß Absatz 2 bereitgestellten Nachweises gelangt die erteilende Genehmigungsbehörde zu einer Schlussfolgerung, ob bei der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge eine mangelnde Übereinstimmung zwischen den CO2-Emissionswerten aus der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und den in der Kundeninformationsdatei erfassten Werten festgestellt wurde oder ob künstliche Strategien vorhanden sind. Die erteilende Genehmigungsbehörde übermittelt ihre Schlussfolgerung dem betreffenden Hersteller und der Kommission spätestens 40 Arbeitstage oder — im Falle einer Verlängerung gemäß Absatz 2 — spätestens 80 Arbeitstage, nachdem sie dem Hersteller den Prüfbericht gemäß Absatz 2 übermittelt hat.
4 Die in Absatz 3 genannte Schlussfolgerung der erteilenden Genehmigungsbehörde umfasst mindestens Folgendes: a) sofern die erteilende Genehmigungsbehörde feststellt, dass keine mangelnde Übereinstimmung zwischen den CO2-Emissionswerten aus der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und den in der Kundeninformationsdatei erfassten Werten vorliegt, oder falls sie keine künstlichen Strategien feststellen kann: i) die Art der Prüfung und die betroffene Familie; ii) die Gründe für ihre Feststellung, dass die Abweichung der CO2-Emissionswerte, die bei der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ermittelt wurde, nicht zu einer mangelnden Übereinstimmung zwischen den CO2-Emissionswerten aus der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und den in der Kundeninformationsdatei erfassten Werten führt; b) sofern die erteilende Genehmigungsbehörde eine mangelnde Übereinstimmung zwischen den CO2-Emissionswerten aus der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und den in der Kundeninformationsdatei erfassten Werten oder das Vorhandensein künstlicher Strategien feststellt: i) die Art der Prüfung und die betroffene Familie; ii) die gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e gemeldete Größenordnung der Abweichung; iii) gegebenenfalls festgestellte künstliche Strategien.
5 Vor dem 30. September jedes Kalenderjahres veröffentlicht die erteilende Genehmigungsbehörde unter Verwendung des in Anhang V festgelegten Formats eine Übersicht über die im vorangegangenen Berichtszeitraum durchgeführten Überprüfungen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und ihre Schlussfolgerungen gemäß den Absätzen 1 und 3. Bei ISV-Prüfungen, für die vor der Veröffentlichung der Übersicht keine Schlussfolgerung vorliegt, wird die Schlussfolgerung in die nächste jährliche Übersicht aufgenommen.
Article 22 Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte und Ermittlung der betroffenen Fahrzeuge
Ist die erteilende Genehmigungsbehörde zu einer Schlussfolgerung gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b gelangt, so bestimmt die Kommission die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte und ermittelt alle betroffenen Fahrzeuge wie folgt: a) Bei einer VTP-Prüffamilie entspricht die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte der Größenordnung der Abweichungen, die von der erteilenden Genehmigungsbehörde gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii festgestellt wurden. Bei den betroffenen Fahrzeugen handelt es sich um alle Fahrzeuge der VTP-Prüffamilie, die dieselbe Kombination von Motor und Getriebe aufweisen. Ergibt die Untersuchung nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b, dass die Ursache für das in dieser Bestimmung genannte Nichtbestehen ein in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis f sowie h und j der Verordnung (EU) 2017/2400 aufgeführtes Bauteil ist, so handelt es sich bei den betroffenen Fahrzeugen um alle Fahrzeuge mit diesem Bauteil; b) bei einer ISV-Luftwiderstandsfamilie bestimmt die Kommission die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte für jede Fahrzeuguntergruppe dieser ISV-Luftwiderstandsfamilie auf der Grundlage der erneuten Simulation für das Referenzmodell im Simulationsinstrument mit dem angegebenen Wert und mit dem korrigierten Wert für den Luftwiderstand. Der korrigierte Wert für den Luftwiderstand ergibt sich durch Multiplikation von CdAdeclared mit der in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii genannten Größenordnung der Abweichung. Bei den betroffenen Fahrzeugen handelt es sich um alle Fahrzeuge der betroffenen ISV-Luftwiderstandsfamilie gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i und um alle Fahrzeuge, bei denen der Luftwiderstandswert aus einer Luftwiderstandsfamilie dieser ISV-Luftwiderstandsfamilie übertragen wurde; c) bei einer CFD-Familie bestimmt die Kommission die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte für jede Fahrzeuguntergruppe und für jede Luftwiderstandsfamilie dieser CFD-Familie auf der Grundlage der erneuten Simulation für das Referenzmodell im Simulationsinstrument mit dem angegebenen Wert und mit dem korrigierten Wert für den Luftwiderstand. Der korrigierte Wert für den Luftwiderstandswert entspricht dem Luftwiderstandswert des Stammfahrzeugs (ungünstigster Fall) jeder Luftwiderstandsfamilie oder, falls dieser Wert durch numerische Strömungssimulation bestimmt wird, dem Standardwert für diese Luftwiderstandsfamilie abzüglich des angegebenen Luftwiderstandswerts für jedes betroffene Fahrzeug. Bei den betroffenen Fahrzeugen handelt es sich um alle Fahrzeuge dieser CFD-Familie und um alle Fahrzeuge, bei denen der Luftwiderstandswert aus einer Luftwiderstandsfamilie dieser CFD-Familie übertragen wurde; d) bei einer ISV-Reifenfamilie bestimmt die Kommission die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte für jede Fahrzeuguntergruppe dieser ISV-Reifenfamilie auf der Grundlage der erneuten Simulation für das Referenzmodell im Simulationsinstrument mit dem angegebenen Wert und mit dem korrigierten Wert für den Rollwiderstandskoeffizienten. Der korrigierte Wert für den Rollwiderstandskoeffizienten ergibt sich durch Multiplikation von RRCdeclared mit der in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii genannten Größenordnung der Abweichung. Bei den betroffenen Fahrzeugen handelt es sich um alle nach dem 1. Juli 2025 zugelassenen Fahrzeuge mit Reifen der betroffenen ISV-Reifenfamilie gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i. e) bei einer Masseprüfung bestimmt die Kommission die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte auf der Grundlage der erneuten Simulation für das Durchschnittsmodell der Flotte im Simulationsinstrument mit dem angegebenen Wert und mit dem korrigierten Wert für die Masse für jede Fahrzeuguntergruppe des Herstellers. Der korrigierte Wert für die Masse ergibt sich durch Multiplikation von massdeclared mit der in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii genannten Größenordnung der Abweichung. Bei den betroffenen Fahrzeugen handelt es sich um alle Fahrzeuge des Herstellers; f) Liegt gemäß der in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b genannten Schlussfolgerung eine künstliche Strategie vor, entspricht die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte der in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii genannten Größenordnung der Abweichung. Die betroffenen Fahrzeuge werden auf der Grundlage der in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b genannten Schlussfolgerung ermittelt.
Article 23 Berechnung und Berichtigung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers
1 Ist die erteilende Genehmigungsbehörde zu einer Schlussfolgerung gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b gelangt, so wendet die Kommission für den Berichtszeitraum des Jahres, in dem die Schlussfolgerung gezogen wurde, und für die folgenden Berichtszeiträume die gemäß Artikel 22 bestimmte Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte auf die gemäß Artikel 22 ermittelten betroffenen Fahrzeuge an, um die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1242 zu berechnen.
2 Die Kommission wendet die gemäß Artikel 22 bestimmte Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte auch auf die gemäß Artikel 22 ermittelten betroffenen Fahrzeuge an, um die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers für die zehn Berichtszeiträume vor dem Jahr, in dem die Schlussfolgerung gezogen wurde, jedoch nicht vor dem Berichtszeitraum des Jahres 2025, zu berichtigen.
Article 24 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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