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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/58 der Kommission vom 15. Januar 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32025R0058
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-01-15
In force since
2025-01-17
End of validity
2030-01-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 40112090 und ex40121200 (TARIC-Code 4012120010) eingereiht werden.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingstückzölle in EUR: UrsprungslandUnternehmenAntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeChinaXingyuan Tire Group Co. Ltd Guangrao Xinhongyuan Tyre Co., Ltd4,48C331ChinaGITI Radial Tire (Anhui) Company Ltd GITI Tire (Fujian) Company Ltd GITI Tire (Hualin) Company Ltd GITI Tire (Yinchuan) Company Ltd35,74C332ChinaChongqing Hankook Tire Co., Ltd Jiangsu Hankook Tire Co., Ltd17,37C334ChinaAeolus Tyre Co., Ltd, Aeolus Tyre (Taiyuan) Co., Ltd Qingdao Yellow Sea Rubber Co., Ltd Pirelli Tyre Co., Ltd0C877ChinaZhongce Rubber Group Co., Ltd0C379ChinaWeifang Yuelong Rubber Co., Ltd4,48C875ChinaHefei Wanli Tire Co., Ltd4,48C876ChinaAlle anderen in Anhang I aufgeführten Unternehmen, die nach der Verordnung (EU) 2023/737 der Wiedereinführung unterliegen10,29ChinaIn Anhang II aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen21,62ChinaIn Anhang III aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen0Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China4,48C999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 oder in den Anhängen I, II oder III genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Stückzahl] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Handelsrechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4 Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss belegen, dass a) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 30. Juni 2017 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht ausgeführt hat, b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der an der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, mitgearbeitet hat oder hätte mitarbeiten können, und c) er nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

5 Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwerts anteilsmäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

6 Sollten die mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 [oder in den Anhängen I oder II] genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder soweit angezeigt die festgestellte Schadensspanne je Unternehmen. In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern von dem Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet. Der Betrag, der dem Antragsteller zu erstatten ist, darf die Differenz zwischen den erhobenen Zöllen und dem im Rahmen der Erstattungsuntersuchung festgesetzten kombinierten Ausgleichs- und Antidumpingzoll nicht übersteigen.

7 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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