Durchführungsverordnung (EU) 2025/97 der Kommission vom 21. Januar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung und die Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Isomalto-Oligosaccharid
Text
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Article 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung, 11. Februar 2025, darf nur das Unternehmen BioNeutra North America Inc. Isomalto-Oligosaccharid, wie im Anhang beschrieben, in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von BioNeutra North America Inc.
Article 3
Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von BioNeutra North America Inc. zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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