Verordnung (EU) 2025/130 der Kommission vom 28. Januar 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 hinsichtlich der Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sowie der Möglichkeit, rückwirkend Genehmigungen zu erteilen
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
„(1 Der Zweck der Transaktion ist mit einem der Codes in Teil 1 von Anhang IX dieser Verordnung anzugeben. Wenn nichtkommerzielle Aspekte nicht eindeutig überwiegen, ist der Code T für den Transaktionszweck zu verwenden, es sei denn, es gibt einen alternativen Code, der die Art der Transaktion zwischen dem (Wieder-)Ausführer und dem Einführer oder die beabsichtigte Verwendung durch den Einführer genauer widerspiegelt; in diesem Fall ist dieser andere Code zu verwenden. Wenn nichtkommerzielle Aspekte der Transaktion eindeutig überwiegen, ist der Code zu verwenden, der die Art der Transaktion oder die beabsichtigte Verwendung am besten beschreibt.“
„(5 Was nach dem 31. Dezember 2026 gestellte Anträge auf Genehmigungen für die Einfuhr zu kommerziellen Zwecken von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten anbelangt, so weist der Antragsteller gegenüber der Vollzugsbehörde nach, dass das Exemplar aus einem Betrieb stammt, der vom Sekretariat des Übereinkommens für diese Art als Betrieb registriert ist, in dem Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtet werden.“
„(4a Was nach dem 31. Dezember 2026 gestellte Anträge auf Genehmigungen und Bescheinigungen für die Ausfuhr und Wiederausfuhr zu kommerziellen Zwecken von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten anbelangt, so weist der Antragsteller gegenüber der Vollzugsbehörde nach, dass das Exemplar aus einem Betrieb stammt, der vom Sekretariat des Übereinkommens für diese Art als Betrieb registriert ist, in dem Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtet werden.“
Article 54a Registrierung von Betrieben, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft züchten
1 Um einen Betrieb beim Sekretariat des Übereinkommens als Betrieb zu registrieren, in dem Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtet werden, reicht die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person (im Folgenden ‚Betreiber‘) bei der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb angesiedelt ist, einen Antrag auf Registrierung ein. Im Antrag müssen die in Anhang XIV aufgeführten Informationen enthalten sein und es muss nachgewiesen werden, dass der Betrieb alle folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) der Zuchtstock wurde im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens und den einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Betrieb befindet, und in einer Weise angelegt, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich ist; b) die vom Betrieb erzeugten Exemplare sind als ‚in Gefangenschaft geboren und gezüchtet‘ im Sinne dieses Kapitels einzustufen; c) der Betreiber stellt sicher, dass ein geeignetes und sicheres Kennzeichnungssystem verwendet wird, um den gesamten Zuchtstock und sämtliche im Handel befindlichen Exemplare gemäß Artikel 66 eindeutig zu kennzeichnen; d) der Betrieb leistet weiterhin einen sinnvollen Beitrag im Hinblick auf die Erhaltungsbedürfnisse der betreffenden Art.
2 Die Vollzugsbehörde kann den Antrag auf Registrierung beim Sekretariat des Übereinkommens einreichen, wenn sie sich in Rücksprache mit der wissenschaftlichen Behörde davon überzeugt hat, dass alle in Anhang XIV aufgeführten Informationen vorgelegt wurden, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind und dass keine sonstigen Belange des Artenschutzes einer Registrierung entgegenstehen. Die Registrierung wird wirksam, wenn der Betrieb in das vom Sekretariat des Übereinkommens geführte Register der Betriebe, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft züchten (im Folgenden „Register“), eingetragen ist.
3 Im Falle einer Änderung der Art des Betriebs oder der Arten von Erzeugnissen, die für die Ausfuhr produziert werden, teilt der Betreiber dies der Vollzugsbehörde mit, damit die Informationen im Register aktualisiert werden können.
4 Die Vollzugsbehörde kann in Rücksprache mit der wissenschaftlichen Behörde verlangen, dass das Sekretariat des Übereinkommens einen in ihrem Zuständigkeitsbereich fallenden Betrieb auf Antrag des Betreibers oder wenn sie feststellt, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr erfüllt sind, aus dem Register streicht. Ab dem Datum des Verlangens der Vollzugsbehörde werden für diesen Betrieb keine Ausfuhrgenehmigungen oder Wiederausfuhrbescheinigungen für Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten erteilt. Die Registrierung erlischt mit der Streichung des Betriebs aus dem Register durch das Sekretariat des Übereinkommens.“
Article 69 Berichte über Einfuhren, Ausfuhren, Wiederausfuhren und Durchführung
1 Die Mitgliedstaaten erfassen Daten über Einfuhren in die Union und Ausfuhren und Wiederausfuhren aus der Union auf der Grundlage der von ihren Vollzugsbehörden ausgestellten Genehmigungen und Bescheinigungen unabhängig vom Ort der Einfuhr oder (Wieder-)Ausfuhr. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission diese Informationen für ein Kalenderjahr in Bezug auf Exemplare der in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten gemäß dem in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Zeitplan in computergestützter Form und entsprechend den vom Sekretariat des Übereinkommens herausgegebenen ‚Guidelines for the preparation and submission of CITES annual reports‘ (Leitlinien für die Ausarbeitung und Einreichung von CITES-Jahresberichten).
2 Die in Absatz 1 genannten Informationen sind in zwei getrennten Teilen wie folgt vorzulegen: a) Informationen über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von Exemplaren der Arten in den Anhängen des Übereinkommens; b) Informationen über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von Exemplaren anderer Arten der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und über die Einfuhr von Exemplaren von Arten in Anhang D der genannten Verordnung in die Union.
3 Hinsichtlich der Einfuhr von Sendungen lebender Tiere führen die Mitgliedstaaten, soweit möglich, Aufzeichnungen über den Prozentsatz der Exemplare der in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Arten, die zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Union tot waren.
4 Die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Informationen müssen Einzelheiten zu den Rechts- und Verwaltungsvorschriften umfassen, die zur Durchführung und Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der vorliegenden Verordnung erlassen wurden. Die Mitgliedstaaten erstatten ferner über Folgendes Bericht: a) gemäß den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung registrierte Personen und Einrichtungen; b) gemäß Artikel 60 der vorliegenden Verordnung registrierte wissenschaftliche Einrichtungen; c) gemäß Absatz 63 der vorliegenden Verordnung genehmigte Züchter; d) gemäß Artikel 66 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung zugelassene Kaviar-(Um-)Verpackungsbetriebe; e) die Verwendung von Pflanzengesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung; f) Fälle, in denen gemäß Artikel 15 dieser Verordnung Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen rückwirkend ausgestellt wurden.
5 Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Informationen sind für den am 31. Dezember des Vorjahres zu Ende gegangenen Dreijahreszeitraum in computergestützter Form in dem vom Sekretariat des Übereinkommens herausgegebenen Format für die Durchführungsberichte (‚Implementation Report Format‘) in der von der Kommission geänderten Fassung einzureichen. Die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen werden, sofern sie nicht gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gemäß Artikel 66 Absatz 7 dieser Verordnung übermittelt werden, in computergestützter Form zusammen mit den Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 übermittelt.
6 Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen sind der Kommission für jedes Kalenderjahr jeweils zum 15. Juni des darauf folgenden Jahres nach Arten und nach Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrländern getrennt mitzuteilen. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Informationen werden der Kommission bis zum 15. Juni des Jahres übermittelt, das dem Jahr der jeweiligen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vorausgeht.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions