Verordnung (EU) 2025/147 der Kommission vom 29. Januar 2025 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung des Aromastoffes 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100) aus der Unionsliste
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Lebensmittel, denen 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100) zugesetzt wurde und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiterhin in Verkehr gebracht werden.
2 Lebensmittel, die in die Union eingeführt werden und denen 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100) zugesetzt wurde, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr gebracht werden, wenn der Einführer dieser Lebensmittel nachweisen kann, dass sie aus dem betreffenden Drittland versandt wurden und sich auf dem Weg in die Union befanden, bevor diese Verordnung in Kraft trat.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100) und für diesen Stoff enthaltende Zubereitungen, die nicht als solche zum Verzehr bestimmt sind. „Zubereitungen“ im Sinne dieses Absatzes sind Gemische aus Aromen oder Gemische aus einem oder mehreren Aromen mit anderen Lebensmittelzutaten wie Lebensmittelzusatzstoffen, Enzymen oder Trägerstoffen, die dazu dienen, ihre Lagerung, ihren Verkauf, ihre Standardisierung, ihre Verdünnung oder ihre Lösung zu erleichtern.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions