Durchführungsverordnung (EU) 2025/168 der Kommission vom 30. Januar 2025 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Limosilactobacillus fermentum NCIMB 30169 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 399/2014
Text
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Article 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für die im Anhang beschriebene Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ angehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 399/2014
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 399/2014 wird der Eintrag 1k20747 zu „Limosilactobacillus fermentum NCIMB 30169“ gestrichen.
Article 3 Übergangsmaßnahmen
Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese enthaltenden Futtermittel, die vor dem 20. Februar 2026 gemäß den vor dem 20. Februar 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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