Durchführungsverordnung (EU) 2025/183 der Kommission vom 31. Januar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/53 hinsichtlich des empfohlenen Höchstgehalts im Alleinfuttermittel des Wirkstoffs eines aus Nonansäure bestehenden Zusatzstoffes in Futtermitteln für bestimmte Kategorien von Schweinen und Geflügel
Text
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/53
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/53 erhält im Eintrag für Nonansäure in Spalte 8 („Sonstige Bestimmungen“) Nummer 3 („Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.“) folgende Fassung: „Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % beträgt: 100 mg für alle Mastgeflügelarten; 100 mg für die Jungtiere aller Lege- oder Zuchtgeflügelarten; 100 mg für die Ferkel (Saug- und Absetzferkel) aller Suidae; 100 mg für alle zur Mast bestimmten Suidae; 5 mg für andere Tierarten und -kategorien.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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