Durchführungsverordnung (EU) 2025/184 der Kommission vom 28. Januar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Festsetzung, Änderung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente nach dem Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile
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Article 67 Zollkontingente
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, werden für Einfuhren im Sektor Ei und Eialbumin in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile wird unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4403 für Einfuhren aus Chile in die Union eröffnet. Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang XI dieser Verordnung aufgeführt.“
Article 2 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 3 Übergangsbestimmungen
1 Im Zollkontingentszeitraum 2024 (1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025) beträgt die für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4181 zu verwendende Menge 4004167 kg (Erzeugnisgewicht). Im Zollkontingentszeitraum 2024 (1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025) wird von der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4181 zu verwendenden oben genannten Menge die kumulierte Menge abgezogen, für die zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 31. Januar 2025 Lizenzen unter diesem Zollkontingent erteilt wurden.
2 Im Zollkontingentszeitraum 2025 ist die für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4403 zu verwendende Menge die anteilige Menge, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet wird.
3 Die Lizenzen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für das Zollkontingent 09.4181 erteilt wurden, sind bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer gültig.
4 Im Zollkontingentszeitraum 2025 ist die für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1945 zu verwendende Menge die anteilige Menge, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet wird. Im Zollkontingentszeitraum 2025 werden von der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1945 zu verwendenden oben genannten Menge die kumulierten Mengen abgezogen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Januar 2025 unter den Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.1921 und 09.1944 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.
5 Im Zollkontingentszeitraum 2025 ist die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2115, 09.2116 und 09.1922 zu verwendende Menge die anteilige Menge, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet wird. Im Zollkontingentszeitraum 2025 werden von der für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2115, 09.2116 und 09.1922 zu verwendenden oben genannten Menge die kumulierte Menge abgezogen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Januar 2025 unter den genannten Zollkontingenten zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde.
6 Im Zollkontingentszeitraum 2025 ist die für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1946 zu verwendende Menge die anteilige Menge, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet wird. Im Zollkontingentszeitraum 2025 wird von der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1946 zu verwendenden oben genannten Menge die kumulierte Menge abgezogen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Januar 2025 unter dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1923 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde.
7 Im Zollkontingentszeitraum 2025 ist die für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1947 zu verwendende Menge die anteilige Menge, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet wird. Im Zollkontingentszeitraum 2025 wird von der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1947 zu verwendenden oben genannten Menge die kumulierte Menge abgezogen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Januar 2025 unter dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1925 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde.
8 Im Zollkontingentszeitraum 2025 ist die für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1955 zu verwendende Menge die anteilige Menge, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet wird. Im Zollkontingentszeitraum 2025 wird von der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1955 zu verwendenden oben genannten Menge die kumulierte Menge abgezogen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Januar 2025 unter dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1926 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde.
9 Im Zollkontingentszeitraum 2025 ist die für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1957 zu verwendende Menge die anteilige Menge, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet wird. Im Zollkontingentszeitraum 2025 wird von der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1957 zu verwendenden oben genannten Menge die kumulierte Menge abgezogen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Januar 2025 unter dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1927 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde.
10 Im Zollkontingentszeitraum 2025 sind die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1948, 09.1949, 09.1956, 09.1958, 09.1959, 09.1953 und 09.1954 zu verwendenden Mengen die anteiligen Mengen, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet werden.
11 Nur die gemäß dem Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile ausgestellten Ursprungsnachweise sind für Sendungen von Erzeugnissen zulässig, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Durchgang oder in der vorübergehenden Verwahrung in Zolllagern oder Zollfreigebieten in der Europäische Union befinden.
Article 4 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Februar 2025.
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