Delegierte Verordnung (EU) 2025/218 der Kommission vom 29. November 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Vereinfachungen für die Anmeldung von Zubehör von Musikinstrumenten
Text
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Article 1
„(2 Ungeachtet des Absatzes 1 wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für tragbare Musikinstrumente sowie als deren Zubehör dienende Instrumente, Apparate und Ausrüstungsstücke gemäß Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 92 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 gewährt, wenn dieses Zubehör zusammen mit tragbaren Musikinstrumenten mitgeführt und verwendet wird und wenn die tragbaren Musikinstrumente und dieses Zubehör von Reisenden vorübergehend eingeführt werden und zur Verwendung als Berufsausrüstung bestimmt sind. Die Reisenden können ihren Wohnsitz innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der Union haben.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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