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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/281 der Kommission vom 12. Februar 2025 zur Zulassung von Propylgallat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

CELEX
32025R0281
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-02-12
In force since
2025-03-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zulassung

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Antioxidationsmittel“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Article 2 Übergangsmaßnahmen

1 Der gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Futtermittelzusatzstoff Propylgallat sowie die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 5. September 2025 gemäß den vor dem 5. März 2025 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 aufgeführten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 5. März 2026 gemäß den vor dem 5. März 2025 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3 Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 aufgeführten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 5. März 2027 gemäß den vor dem 5. März 2025 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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