Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2025/303 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von bestimmten Finanzunternehmen in die Mitteilung zur Bekundung ihrer Absicht zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben

CELEX
32025R0303
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-10-31
In force since
2025-03-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Geschäftsplan

1 Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 legt der mitteilende Rechtsträger der zuständigen Behörde den Geschäftsplan für die nächsten drei Jahre ab dem Datum der Mitteilung vor, einschließlich folgender Informationen: a) wenn der mitteilende Rechtsträger einer Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates angehört, eine Erläuterung, wie sich die Tätigkeiten des mitteilenden Rechtsträgers in die Gruppenstrategie einfügen und mit den Tätigkeiten der anderen Unternehmen dieser Gruppe interagieren, einschließlich einer Übersicht über die derzeitige und geplante Organisation und Struktur dieser Gruppe; b) eine Erläuterung, wie sich die Tätigkeiten der mit dem mitteilenden Rechtsträger verbundenen Unternehmen, einschließlich der beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe, voraussichtlich auf die Tätigkeiten des mitteilenden Rechtsträgers auswirken werden, inklusive einer Liste der mit dem mitteilenden Rechtsträger verbundenen Unternehmen und Angaben zu diesen Unternehmen sowie, falls es beaufsichtigte Unternehmen gibt, Angaben zu den von diesen Unternehmen erbrachten Dienstleistungen und den Domänennamen aller von diesen Unternehmen betriebenen Websites; c) eine Liste der Krypto-Dienstleistungen, die der mitteilende Rechtsträger zu erbringen beabsichtigt, und der Arten von Kryptowerten, auf die sich die Krypto-Dienstleistungen beziehen; d) sonstige geplante Tätigkeiten, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht reguliert oder nicht reguliert sind, einschließlich anderer Dienstleistungen als Krypto-Dienstleistungen, die der mitteilende Rechtsträger zu erbringen beabsichtigt; e) ob der mitteilende Rechtsträger beabsichtigt, Kryptowerte öffentlich anzubieten oder die Zulassung von Kryptowerten zum Handel zu beantragen, und wenn ja, welche Art von Kryptowerten; f) eine Liste der Länder und Gebiete in der Union und in Drittländern, in denen der mitteilende Rechtsträger Krypto-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, einschließlich Informationen über die angestrebte Zahl der Kunden nach geografischem Gebiet; g) die Arten potenzieller Kunden, auf die die Krypto-Dienstleistungen des mitteilenden Rechtsträgers abzielen; h) eine Beschreibung der Mittel für den Zugang der Kunden zu den Krypto-Dienstleistungen des mitteilenden Rechtsträgers, einschließlich aller folgenden Angaben: i) Domänennamen für jede Website oder sonstige IKT-gestützte Anwendung, über die der mitteilende Rechtsträger die Krypto-Dienstleistungen erbringt, und Informationen über die Sprachen, in denen die Website oder sonstige IKT-gestützte Anwendung verfügbar sein wird, die Arten von Krypto-Dienstleistungen, auf die über diese Website oder sonstige IKT-gestützte Anwendung zugegriffen wird, und gegebenenfalls, von welchen Mitgliedstaaten aus die Website oder sonstige IKT-gestützte Anwendung zugänglich sein wird; ii) Name jeder IKT-gestützten Anwendung, die den Kunden für den Zugang zu den Krypto-Dienstleistungen zur Verfügung steht, die Sprachen, in denen diese IKT-gestützte Anwendung zur Verfügung steht, und die Krypto-Dienstleistungen, auf die über diese IKT-gestützte Anwendung zugegriffen werden kann; i) geplante Vermarktungs- und Werbemaßnahmen und Vereinbarungen für die Krypto-Dienstleistungen, einschließlich: i) aller für die einzelnen Dienstleistungen zu verwendenden Vermarktungsmittel; ii) der vorgesehenen Mittel zur Identifizierung des mitteilenden Rechtsträgers; iii) Informationen über die relevante Kategorie der Zielkunden; iv) der Arten von Kryptowerten; v) der in Vermarktungs- und Werbemaßnahmen verwendeten Sprachen; j) ausführliche Beschreibung der personellen, finanziellen und IKT-Ressourcen, die den geplanten Krypto-Dienstleistungen zugewiesen werden, und ihres geografischen Standorts; k) der Auslagerungsstrategie des mitteilenden Rechtsträgers und deren Anpassung an Krypto-Dienstleistungen sowie eine ausführliche Beschreibung der geplanten Auslagerungsvereinbarungen des mitteilenden Rechtsträgers, einschließlich gruppeninterner Vereinbarungen, und der Art und Weise, wie der mitteilende Rechtsträger Artikel 73 der Verordnung (EU) 2023/1114 einhalten wird, einschließlich Angaben zu der für die Auslagerung verantwortlichen Funktion oder Person, zu den Personal- und IKT-Ressourcen, die für die Kontrolle der ausgelagerten Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten der damit verbundenen Vereinbarungen vorgesehen sind, sowie zu der Risikobewertung im Zusammenhang mit der Auslagerung; l) der Liste der Unternehmen, die ausgelagerte Dienstleistungen für die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen erbringen werden, ihren geografischen Standort und die entsprechenden ausgelagerten Dienstleistungen; m) einer Rechnungslegungsprognose mit Stressszenarien auf Einzel- und gegebenenfalls konsolidierter Gruppen- und teilkonsolidierter Ebene gemäß der Richtlinie 2013/34/EU unter Berücksichtigung von gruppeninternen Darlehen, die vom mitteilenden Rechtsträger und an ihn gewährt werden; n) jeglicher Tausch von Kryptowerten gegen Geldmittel und sonstige Kryptowert-Aktivitäten, die der mitteilende Rechtsträger durchzuführen beabsichtigt, auch über dezentrale Finanzanwendungen, mit denen der mitteilende Rechtsträger auf eigene Rechnung zu interagieren beabsichtigt.

2 Wenn der mitteilende Rechtsträger beabsichtigt, die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden zu erbringen, legt er der zuständigen Behörde eine Kopie der Verfahren und eine Beschreibung der Vorkehrungen vor, mit denen die Einhaltung von Artikel 80 der Verordnung (EU) 2023/1114 sichergestellt wird.

3 Wenn der mitteilende Rechtsträger beabsichtigt, die Dienstleistung der Platzierung von Kryptowerten zu erbringen, legt er bei der zuständigen Behörde eine Kopie der Verfahren zur Erkennung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten sowie eine Beschreibung der Vorkehrungen vor, die getroffen wurden, um Artikel 79 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards nach Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen.

Article 2 Plan zur Fortführung des Geschäftsbetriebs

1 Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) 2023/1114 legt der mitteilende Rechtsträger der zuständigen Behörde eine ausführliche Beschreibung des Plans zur Fortführung des Geschäftsbetriebs vor, einschließlich der Schritte, die zu ergreifen sind, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Erbringung der Krypto-Dienstleistungen des mitteilenden Rechtsträgers sicherzustellen.

2 Die in Absatz 1 genannte Beschreibung umfasst Folgendes: a) Einzelheiten, aus denen hervorgeht, dass der Plan zur Fortführung des Geschäftsbetriebs geeignet ist und dass Vorkehrungen zur Einhaltung und regelmäßigen Überprüfung dieses Plans getroffen wurden; b) in Bezug auf kritische oder wichtige Funktionen, die von Drittdienstleistern unterstützt werden, Einzelheiten dazu, wie die Fortführung des Geschäftsbetriebs sichergestellt wird, wenn die Qualität der Bereitstellung solcher Funktionen auf ein inakzeptables Niveau sinkt oder wenn diese Funktionen ganz ausfallen; c) Informationen darüber, wie die Fortführung des Geschäftsbetriebs im Falle des Todes eines Verantwortlichen in einer Schlüsselposition gewährleistet wird, und gegebenenfalls Informationen über politische Risiken im Sitzland des Dienstleisters.

Article 3 Aufdeckung und Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger der zuständigen Behörde Informationen über seine internen Kontrollmechanismen, Strategien und Verfahren zur Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 und des Risikobewertungsrahmens zur Eindämmung der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich aller folgenden Angaben: a) Beurteilung der mit seiner Erbringung von Krypto-Dienstleistungen verbundenen inhärenten Risiken und Restrisiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch den mitteilenden Rechtsträger, einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit: i) dem Kundenstamm des mitteilenden Rechtsträgers; ii) den erbrachten Dienstleistungen; iii) den verwendeten Vertriebskanälen; iv) dem räumlichen Tätigkeitsgebiet; b) Maßnahmen, die der mitteilende Rechtsträger ergriffen hat oder ergreifen wird, um den ermittelten Risiken vorzubeugen und die geltenden Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erfüllen, einschließlich des Risikobewertungsprozesses, der Strategien und Verfahren des mitteilenden Rechtsträgers zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und der Strategien und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung verdächtiger Transaktionen oder Tätigkeiten; c) ausführliche Informationen darüber, wie die internen Kontrollmechanismen, Strategien und Verfahren im Hinblick auf Umfang, Art, inhärentes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich des Spektrums der erbrachten Krypto-Dienstleistungen, und hinsichtlich der Komplexität des Geschäftsmodells als geeignet und verhältnismäßig anzusehen sind und wie der mitteilende Rechtsträger die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährleistet; d) die Identität der Person, die für die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den mitteilenden Rechtsträger verantwortlich ist, einschließlich von Nachweisen über die Fähigkeiten und Fachkenntnisse dieser Person; e) auf der Grundlage jährlicher Angaben die Vorkehrungen sowie personelle und finanzielle Ressourcen, die sicherstellen, dass das Personal des mitteilenden Rechtsträgers in Fragen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und im Hinblick auf spezifische Risiken im Zusammenhang mit Kryptowerten hinreichend geschult ist; f) eine Kopie der Strategien, Verfahren und Systeme des mitteilenden Rechtsträgers zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus; g) ein zusammenfassendes Dokument der Änderungen, die infolge der geplanten Krypto-Dienstleistungen an den Verfahren und Systemen des mitteilenden Rechtsträgers zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus vorgenommen wurden; h) die Häufigkeit der Beurteilung der Eignung und Wirksamkeit dieser internen Kontrollmechanismen, Systemen und Verfahren einschließlich der Identität der für diese Beurteilung verantwortlichen Person oder Funktion.

Article 4 IKT-Systeme und damit verbundene Sicherheitsvorkehrungen

Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger der zuständigen Behörde folgende Informationen: a) technische Dokumentation der IKT-Systeme, der DLT-Infrastruktur, auf die gegebenenfalls zurückgegriffen wird, und der Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich einer Beschreibung der Vorkehrungen und der eingesetzten IKT-Ressourcen und des eingesetzten Personals, die zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates getroffen wurden, einschließlich folgender Angaben: i) einer Beschreibung, wie der mitteilende Rechtsträger als Teil seines Gesamtrisikomanagementsystems einen soliden, umfassenden und gut dokumentierten IKT-Risikomanagementrahmen sicherstellt, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung der IKT-Systeme, -Protokolle und -Instrumente und der Art und Weise, wie die Verfahren, Strategien und Systeme des mitteilenden Rechtsträgers zum Schutz der Sicherheit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten den Vorschriften der Verordnungen (EU) 2022/2554 und (EU) 2016/679 entsprechen; ii) einer Aufstellung der IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen und von dem mitteilenden Rechtsträger entwickelt oder gewartet werden, sowie derer, die von Drittdienstleistern erbracht werden, und einer Beschreibung dieser vertraglichen Vereinbarungen und deren Umsetzung gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2023/1114 und Kapitel V der Verordnung (EU) 2022/2554; iii) einer Beschreibung der Verfahren, Strategien, Vorkehrungen und Systeme des mitteilenden Rechtsträgers für die Sicherheit und das Management von Sicherheitsvorfällen; b) falls verfügbar, eine Beschreibung einer Cybersicherheitsprüfung, die von einem externen Cybersicherheitsprüfer mit ausreichender Erfahrung gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards nach Artikel 26 Absatz 11 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 durchgeführt wurde und idealerweise die folgenden Prüfungen oder Tests durch externe unabhängige Parteien abdeckt: i) Vorkehrungen für die organisatorische Cybersicherheit, die physische Sicherheit und den Lebenszyklus einer sicheren Softwareentwicklung; ii) Bewertungen von Schwachstellen sowie Bewertungen der Netzwerksicherheit; iii) Konfigurationsüberprüfungen von IKT-Assets, die kritische und wichtige Funktionen im Sinne des Artikels 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2022/2554 unterstützen; iv) Penetrationstests im Sinne von Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2022/2554 für IKT-Assets, die kritische und wichtige Funktionen unterstützen, und zwar in Übereinstimmung mit allen folgenden Prüftestansätzen: (1) Black-Box: Dem Prüfer liegen keine anderen Informationen als die IP-Adressen und URL vor, die mit dem Prüfobjekt in Verbindung stehen. Dieser Phase geht in der Regel die Ermittlung von Informationen und die Identifizierung des Zielobjekts voraus, indem DNS-Dienste (Domain Name System) abgefragt werden, nach offenen Ports gesucht wird, Filtersysteme ausfindig gemacht werden; (2) Grey-Box-Phase: Die Prüfer verfügen über die Kenntnisse eines Standardbenutzers des Informationssystems (rechtmäßige Authentifizierung, „Standard“-Arbeitsplatz). Die Kennungen können zu verschiedenen Benutzerprofilen gehören, damit unterschiedliche Berechtigungsstufen getestet werden können; (3) White-Box-Phase: Die Prüfer verfügen vor Beginn der Analyse über so viele technische Informationen wie möglich (Architektur, Quellcode, Telefonkontakte, Kennungen usw.) und haben zudem Zugang zu technischen Kontakten, die mit dem Zielobjekt in Verbindung stehen; v) wenn der mitteilende Rechtsträger intelligente Verträge verwendet und/oder entwickelt, eine Überprüfung des Quellcodes auf die Cybersicherheit dieser Verträge; c) eine Beschreibung der durchgeführten Prüfungen der IKT-Systeme, sofern vorhanden, einschließlich genutzter DLT-Infrastruktur und Sicherheitsvorkehrungen; d) eine nicht fachsprachliche Beschreibung der unter den Buchstaben a und b genannten einschlägigen Informationen.

Article 5 Trennung und sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden

1 Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger, der beabsichtigt, Kryptowerte von Kunden oder die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten oder Geldbeträge von Kunden, die keine E-Geld-Token sind, zu halten, der zuständigen Behörde eine ausführliche Beschreibung seiner Verfahren für die Trennung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden, die Folgendes umfasst: a) Angaben dazu, wie der mitteilende Rechtsträger dafür sorgt, dass: i) Geldbeträge der Kunden nicht für den eigenen Bedarf verwendet werden; ii) Kryptowerte der Kunden nicht für den eigenen Bedarf verwendet werden; iii) dass die Wallets, in denen die Kryptowerte der Kunden aufbewahrt werden, sich von den eigenen Wallets des mitteilenden Rechtsträgers unterscheiden; b) eine ausführliche Beschreibung des Genehmigungssystems für kryptografische Schlüssel und des Schutzes kryptografischer Schlüssel einschließlich Multi-Signatur-Wallets; c) Angaben dazu, wie der mitteilende Rechtsträger Kryptowerte seiner Kunden auch von Kryptowerten anderer Kunden trennt, wenn Wallets mit Kryptowerten von mehreren Kunden in Gemeinschaftskonten geführt werden; d) eine Beschreibung des Verfahrens, mit dem sichergestellt wird, dass Geldbeträge von Kunden, bei denen es sich nicht um E-Geld-Token handelt, bis zum Ende des Geschäftstages, der auf den Tag folgt, an dem diese Geldbeträge eingegangen sind, bei einer Zentralbank oder einem Kreditinstitut hinterlegt und auf einem Konto verwahrt werden, das getrennt von den Konten geführt wird, auf denen Geldbeträge des mitteilenden Rechtsträgers deponiert sind; e) falls der mitteilende Rechtsträger nicht beabsichtigt, Geldbeträge bei der zuständigen Zentralbank zu hinterlegen, Angaben dazu, anhand welcher Faktoren der mitteilende Rechtsträger die Kreditinstitute auswählt, bei denen er die Geldbeträge seiner Kunden hinterlegt, einschließlich der Diversifizierungsstrategie des mitteilenden Rechtsträgers, falls vorhanden, und der Häufigkeit der Überprüfung der Auswahl der Kreditinstitute, bei denen er die Geldbeträge seiner Kunden hinterlegt; f) Angaben dazu, wie der mitteilende Rechtsträger dafür sorgt, dass die Kunden in klarer, prägnanter und verständlicher Sprache über die wichtigsten Aspekte der Systeme, Strategien und Verfahren des mitteilenden Rechtsträgers im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 70 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 informiert werden.

2 Gemäß Artikel 70 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 stellen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei denen es sich um E-Geld-Institute oder Kreditinstitute handelt, nur die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen zur Verfügung.

Article 6 Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze

Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger der zuständigen Behörde folgende Informationen: a) eine Beschreibung der Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Art der den Kunden angebotenen Verwahrung, eine Kopie der Standardvereinbarung des mitteilenden Rechtsträgers über die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 und eine Kopie der Zusammenfassung der Verwahrungsgrundsätze, die den Kunden gemäß Artikel 75 Absatz 3 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung zur Verfügung gestellt werden; b) die Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze des mitteilenden Rechtsträgers, einschließlich einer Beschreibung der ermittelten Quellen operationeller Risiken und IKT-Risiken für die Verwahrung und Kontrolle der Kryptowerte oder der Mittel für den Zugang zu den Kryptowerten der Kunden, sowie Folgendes: i) Strategien und Verfahren sowie eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung von Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114; ii) Strategien und Verfahren sowie eine Beschreibung der Systeme und Kontrollen zur Steuerung operationeller Risiken und IKT-Risiken, auch wenn die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden an einen Dritten ausgelagert werden; iii) Strategien und Verfahren in Bezug auf die Systeme, mit denen die Ausübung der mit den Kryptowerten verbundenen Rechte durch die Kunden sichergestellt wird, sowie eine Beschreibung dieser Systeme; iv) Strategien und Verfahren im Zusammenhang mit der Rückgabe von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang für die Kunden sowie eine Beschreibung der Systeme; c) Informationen darüber, wie die Kryptowerte und die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten für Kunden ermittelt werden; d) Informationen über Vorkehrungen zur Minimierung des Risikos des Verlusts von Kryptowerten oder von Mitteln für den Zugang zu Kryptowerten; e) wenn der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden an Dritte übertragen hat, zusätzlich: i) Angaben zur Identität von Dritten, die die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten als Dienstleistung erbringen, sowie deren Status gemäß Artikel 59 oder Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114; ii) eine Beschreibung aller Funktionen im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten, die vom Anbieter von Krypto-Dienstleistungen übertragen wurden, eine Liste etwaiger Beauftragter bzw. Unterbeauftragter und etwaiger Interessenkonflikte, die sich aus einer solchen Beauftragung ergeben könnten; iii) eine Beschreibung, wie der mitteilende Rechtsträger beabsichtigt, die Übertragung oder Weiterübertragung von Befugnissen zu überwachen.

Article 7 Betriebsvorschriften der Handelsplattform und Aufdeckung von Marktmissbrauch

1 Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger, der beabsichtigt, eine Handelsplattform für Kryptowerte zu betreiben, der zuständigen Behörde folgende Informationen: a) die Vorschriften für die Zulassung von Kryptowerten zum Handel; b) das Genehmigungsverfahren für die Zulassung von Kryptowerten zum Handel, einschließlich der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849; c) die Liste aller Kategorien von Kryptowerten, die nicht zum Handel zugelassen werden, und die Gründe für diesen Ausschluss; d) die Strategien, Verfahren und Gebühren für die Zulassung zum Handel, gegebenenfalls zusammen mit einer Beschreibung der Mitgliedschaft, der Rabatte und der damit verbundenen Bedingungen; e) die Vorschriften für die Auftragsausführung, einschließlich etwaiger Stornierungsverfahren für ausgeführte Aufträge und Verfahren für die Offenlegung dieser Informationen gegenüber Marktteilnehmern; f) die Methoden zur Beurteilung der Eignung von Kryptowerten gemäß Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114; g) die Systeme, Verfahren und Vorkehrungen, die eingerichtet wurden, um Artikel 76 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen; h) die Art und Weise der Veröffentlichung von Geld- und Briefkursen, die Tiefe der Handelsinteressen zu den Preisen, die über ihre Handelsplattform für Kryptowerte gehandelt werden, sowie den Kurs, das Volumen und den Zeitpunkt der Geschäfte, die in Bezug auf Kryptowerte, die auf ihrer Handelsplattform gehandelt werden, getätigt werden, gemäß Artikel 76 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EU) 2023/1114; i) die Gebührenstrukturen und eine Darlegung, wie diese Strukturen mit Artikel 76 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Einklang stehen; j) die Systeme, Verfahren und Vorkehrungen, die getroffen wurden, um der zuständigen Behörde Daten über alle Aufträge zur Verfügung zu stellen, oder den Mechanismus, der sicherstellt, dass die zuständige Behörde Zugang zum Auftragsbuch und zu allen anderen Handelssystemen hat; k) in Bezug auf die Abwicklung von Transaktionen zusätzlich: i) ob die endgültige Abwicklung von Transaktionen über den Distributed Ledger oder außerhalb des Distributed Ledger eingeleitet wird; ii) den Zeitrahmen, innerhalb dessen die endgültige Abwicklung von Kryptowerte-Transaktionen eingeleitet wird; iii) die Art und Weise, wie die Verfügbarkeit von Geldbeträgen und Kryptowerten überprüft werden kann; iv) die Art und Weise, wie die relevanten Angaben zu Transaktionen bestätigt werden können; v) die vorgesehenen Maßnahmen zur Begrenzung gescheiterter Abwicklungen; vi) den Zeitpunkt, zu dem die Abwicklung endgültig ist, und den Zeitpunkt, zu dem die endgültige Abwicklung nach der Ausführung der Transaktion eingeleitet wird; l) die Verfahren und Systeme zur Aufdeckung und Verhinderung von Marktmissbrauch, einschließlich Informationen über die Mitteilungen an die zuständige Behörde über mögliche Fälle von Marktmissbrauch.

2 Mitteilende Rechtsträger, die beabsichtigen, eine Handelsplattform für Kryptowerte zu betreiben, legen der zuständigen Behörde eine Kopie der Betriebsvorschriften der Handelsplattform sowie aller Verfahren zur Aufdeckung und Verhinderung von Marktmissbrauch vor.

Article 8 Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte

Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger, der beabsichtigt, Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte zu tauschen, der zuständigen Behörde folgende Informationen: a) eine Beschreibung der gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Geschäftspolitik; b) gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Methode zur Bestimmung des Preises der Kryptowerte, die der mitteilende Rechtsträger zum Tausch gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte vorschlägt, einschließlich der Art und Weise, wie sich das Volumen und die Marktvolatilität von Kryptowerten auf den Preismechanismus auswirken.

Article 9 Grundsätze der Auftragsausführung

Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger, der beabsichtigt, Aufträge über Kryptowerte für Kunden auszuführen, der zuständigen Behörde seine Grundsätze der Auftragsausführung, die Folgendes umfassen: a) die Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass der Kunde vor Ausführung des Auftrags den Grundsätzen der Auftragsausführung zugestimmt hat; b) eine Liste der Handelsplattformen für Kryptowerte, auf die sich der mitteilende Rechtsträger bei der Ausführung von Aufträgen stützen wird, und der Kriterien für die Bewertung der in den Grundsätzen der Auftragsausführung enthaltenen Handelsplätze gemäß Artikel 78 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114; c) welche Handelsplattformen der mitteilende Rechtsträger für die einzelnen Arten von Kryptowerten nutzen will, und eine Bestätigung, dass der mitteilende Rechtsträger für die Weiterleitung von Kundenaufträgen an eine bestimmte Handelsplattform für Kryptowerte weder eine Vergütung noch Rabatte oder sonstige nicht monetäre Vorteile erhält; d) wie bei der Ausführung Preis, Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang, Art und Bedingungen der Verwahrung von Kryptowerten oder andere relevante Faktoren berücksichtigt werden, die als Teil aller notwendigen Schritte zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses für den Kunden betrachtet werden; e) gegebenenfalls die Vorkehrungen für die Unterrichtung der Kunden darüber, dass der mitteilende Rechtsträger Aufträge außerhalb einer Handelsplattform ausführen wird, und wie der mitteilende Rechtsträger die vorherige ausdrückliche Zustimmung seiner Kunden einholen wird, bevor er solche Aufträge ausführt; f) wie der Kunde darauf hingewiesen wird, dass spezifische Anweisungen eines Kunden den mitteilenden Rechtsträger möglicherweise daran hindern, im Einklang mit den Vorkehrungen, die der mitteilende Rechtsträger im Rahmen seiner Grundsätze der Auftragsausführung getroffen und umgesetzt hat, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um das bestmögliche Ergebnis bei der Ausführung dieser Aufträge in Bezug auf die von diesen Anweisungen betroffenen Elemente zu erzielen; g) das Auswahlverfahren für Handelsplätze, angewandte Ausführungsstrategien, die zur Analyse der erreichten Ausführungsqualität herangezogenen Vorkehrungen und wie der mitteilende Rechtsträger kontrolliert und überprüft, ob für die Kunden die bestmöglichen Ergebnisse erzielt wurden; h) die Vorkehrungen, mit denen verhindert werden soll, dass die Mitarbeiter des mitteilenden Rechtsträgers Informationen über Kundenaufträge missbräuchlich verwenden; i) die Vorkehrungen und Verfahren, mit denen der mitteilende Rechtsträger den Kunden Informationen über seine Grundsätze der Auftragsausführung übermittelt und sie über alle wesentlichen Änderungen seiner Grundsätze der Auftragsausführung informiert; j) die Vorkehrungen zum Nachweis der Einhaltung von Artikel 78 der Verordnung (EU) 2023/1114 gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen dieser zuständigen Behörde.

Article 10 Beratungsdienste zu Kryptowerten oder Portfolioverwaltung von Kryptowerten

Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger, der beabsichtigt, Beratungsdienste zu Kryptowerten zu leisten oder eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten zu erbringen, der zuständigen Behörde die folgenden Informationen: a) eine ausführliche Beschreibung der Vorkehrungen, die der mitteilende Rechtsträger getroffen hat, um Artikel 81 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen, einschließlich folgender Angaben: i) der Mechanismen zur wirksamen Kontrolle, Bewertung und Gewährleistung der Kenntnisse und Fachkompetenz der natürlichen Personen, die eine Beratung in Bezug auf Kryptowerte anbieten oder Portfolios von Kryptowerten verwalten; ii) der Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass natürliche Personen, die an der Beratung oder Portfolioverwaltung beteiligt sind, die internen Strategien und Verfahren des mitteilenden Rechtsträgers kennen, verstehen und anwenden, um der Verordnung (EU) 2023/1114, insbesondere Artikel 81 Absatz 1 der genannten Verordnung, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zu entsprechen; iii) des Umfangs der personellen und finanziellen Ressourcen, die der mitteilende Rechtsträger jährlich für die berufliche Weiterbildung und Schulung des Personals, das Beratungsdienste in Bezug auf Kryptowerte erbringt oder Portfolios von Kryptowerten verwaltet, bereitstellen will; b) die Mechanismen zur Kontrolle, Bewertung und Gewährleistung der erforderlichen Kenntnisse und Fachkompetenz der natürlichen Personen, die im Namen des mitteilenden Rechtsträgers Beratungsdienste leisten, und zwar gemäß den in den nationalen Rechtsvorschriften für eine solche Bewertung verwendeten Kriterien, um die Eignungsbeurteilung gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 durchzuführen.

Article 11 Transferdienstleistungen

Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger, der beabsichtigt, Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden zu erbringen, der zuständigen Behörde folgende Informationen: a) Einzelheiten zu den Arten von Kryptowerten, für die der mitteilende Rechtsträger Transferdienstleistungen zu erbringen beabsichtigt; b) eine ausführliche Beschreibung der Vorkehrungen, die der mitteilende Rechtsträger getroffen hat, um Artikel 82 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen, einschließlich ausführlicher Informationen über die Vorkehrungen des mitteilenden Rechtsträgers und die eingesetzten IKT- und Personalressourcen, um Risiken bei der Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden unverzüglich, effizient und gründlich zu beseitigen, wobei potenzielle Betriebsstörungen und Cybersicherheitsrisiken einbezogen werden; c) soweit verfügbar, eine Beschreibung der Versicherungspolice des mitteilenden Rechtsträgers, einschließlich der Deckung von Verlusten an Kryptowerten des Kunden, die sich aus Cybersicherheitsrisiken ergeben können, durch die Versicherung; d) Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Kunden angemessen über die unter Buchstabe b genannten Vorkehrungen informiert werden.

Article 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions