Verordnung (EU) 2025/390 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Text
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Article 1
„(1a Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Zahlungen für Waren und Dienstleistungen an die in Anhang I unter der Eintragsnummer 265 in Abschnitt ‚B. Organisationen‘ aufgeführte Organisation genehmigen, wenn die Waren und Dienstleistungen nur von dieser Organisation bereitgestellt werden können und für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich sind und 2018 von Metrowagonmash geliefert wurden.“
„(2 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 und 1a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
„(5f Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die in Anhang I im Abschnitt ‚Personen‘ unter den Eintragsnummern 92, 694, 719, 721, 881 und 920 aufgeführten Personen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung bis zum 30. Juni 2025 von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich sind, die mittelbar oder unmittelbar von einer dieser Personen innegehabt werden, und b) die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren werden.“
„(5h Abweichend von Artikel 2 und vorausgesetzt, die betreffenden Gelder wurden infolge der Beteiligung einer als zwischengeschalteter Bank fungierenden in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer unter der Inhaberschaft oder Kontrolle einer in jenem Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehenden juristischen Person an dem Transfer dieser Gelder aus der Russischen Föderation, aus einem Drittland oder aus der Union in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Transfer dieser Gelder“
„(5i Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung und vorausgesetzt, die Zahlung wurde aufgrund eines durch oder von eine(r) in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte(n) juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder durch oder von eine(r) unter der Inhaberschaft oder Kontrolle einer in jenem Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehenden juristischen Person veranlassten Geldtransfers aus der Russischen Föderation, aus einem Drittland doer ais der Union in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe dieser eingefrorenen Zahlung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Zahlung“
„(3a Die Kommission kann in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit den zuständigen Behörden eines in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Partnerlandes Informationen über Drittländer und über Handel und Transaktionen mit Drittländern und Wirtschaftsbeteiligte aus Drittländern zur Verhinderung der Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote austauschen, soweit dies für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erheblich und erforderlich ist. Enthalten diese Informationen personenbezogene Daten, so erfolgt der Austausch unter den in Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bedingungen. Betreffen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen ausnahmsweise einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten, so holt die Kommission vor einem Austausch dieser Informationen die Zustimmung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ein.
„(4 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , sowie der zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls Informationen nach den Absätzen 1 und 1a dieses Artikels, und tauschen sie unverzüglich mit den anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und mit den zustöndigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission aus, wenn diese Verarbeitung und dieser Austausch für die Wahrnehmung der Aufgaben der verarbeitenden oder der empfangenden Behörde gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen und Versuche der Verletzung oder Umgehung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verbote feststellen. Regeln zur Vertraulichkeit von Informationen im Besitz von Justizbehörden werden von dieser Bestimmung nicht berührt.
Article 8a
1 Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang mit ihrem Beitrag zur ordnungsgemäßen Umsetzung und Durchsetzung der mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen und mit der Verhinderung ihrer Umgehung erforderlich ist.
2 Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1725, zum Zweck der Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die restriktiven Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung unterliegen, um die in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung genannten Personen bei der Einhaltung dieser Verordnung zu unterstützen.“
Article 11a
Jede in Artikel 17 Buchstabe c oder d genannte Person hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten des Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Einrichtung oder Organisation, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person befindet, auf die in Artikel 17 Buchstabe d Bezug genommenen wird, infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Einrichtungen oder Organisationen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat. Der Schadenersatz kann von den Personen, Einrichtungen oder Organisationen, auf die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b Bezug genommen wird, die ihre Forderungen bei Gerichten in dem Drittland geltend gemacht haben, oder von Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Eigentümer dieser Einrichtungen oder Organisationensind oder diese kontrollieren, verlangt werden.“
Article 11b
Ist nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats kein Gericht eines Mitgliedstaats zuständig, so kann ein Gericht eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über eine Schadenersatzforderung nach Artikel 11a entscheiden, sofern der Fall einen hinreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.“
Article 15a
Natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen bemühen sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß dieser Verordnung untergraben.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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