Delegierte Verordnung (EU) 2025/418 der Kommission vom 16. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der für die Unternehmensführung festzulegenden Mindestvorgaben hinsichtlich der Vergütungspolitik von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token
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Article 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für folgende Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token: a) Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token; b) E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben; c) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die nicht signifikant sind, sofern die zuständige Behörde dies nach Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 verlangt; d) E-Geld-Institute, die nicht signifikante E-Geld-Token ausgeben, wenn die zuständige Behörde dies gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verlangt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Mitarbeiter“ alle Beschäftigten eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token und alle Mitglieder der Leitungsorgane eines solchen Emittenten; 2. „Geschäftsleitung“ natürliche Personen, die bei einem Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token Leitungsfunktionen wahrnehmen und die für die tägliche Geschäftsführung des Emittenten unter der Leitung seines Leitungsorgans verantwortlich und diesem gegenüber rechenschaftspflichtig sind, ohne jedoch Mitglied des Leitungsorgans zu sein; 3. „Identifizierte Mitarbeiter“ Mitarbeiter, die wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token oder auf das Risikoprofil der von einem solchen Emittenten ausgegebenen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token haben; 4. „Managementverantwortung“ eine Situation, in der ein Mitarbeiter entweder a) einen Geschäftsbereich oder einen wesentlichen Geschäftsbereich leitet oder in leitender Funktion eine Kontrollfunktion wahrnimmt und dem Leitungsorgan als Ganzem, einem Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung unmittelbar rechenschaftspflichtig ist, oder b) eine der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c genannten Funktionen oder Aufgaben ausführt; 5. „Risikobereitschaft“ das aggregierte Niveau und die Arten des Risikos, das ein Emittent von vermögenswertereferenzierten oder von E-Geld-Token im Rahmen seiner Risikotragfähigkeit in Einklang mit seinem Geschäftsmodell zu übernehmen bereit ist, um seine strategischen Ziele zu erreichen; 6. „Geschäftsbereich“ einen Geschäftsbereich im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 7. „Wesentlicher Geschäftsbereich“ einen Geschäftsbereich im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der gemäß der Bewertung des Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token einen wesentlichen Einfluss auf das Geschäftsmodell des Emittenten hat oder eine wesentliche Grundlage für Einnahmen, Gewinn oder Franchise-Wert des Emittenten darstellt; 8. „Kontrollfunktion“ eine Funktion, die von den von ihr kontrollierten Geschäftsbereichen unabhängig ist, die für interne Kontrollverfahren verantwortlich ist und die die Funktionen Risikomanagement, Compliance und interne Revision umfasst; 9. „Vergütung“ alle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlich a) monetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden, b) Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU, c) weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden.
Article 3 Regelungen zur Unternehmensführung hinsichtlich der Vergütungspolitik
1 Das Leitungsorgan von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und von E-Geld-Token nimmt alle folgenden Aufgaben wahr: a) Es genehmigt die Vergütungspolitik des Emittenten und trägt die letztliche Verantwortung für diese Vergütungspolitik, b) es genehmigt etwaige Änderungen der Vergütungspolitik, c) es holt Ratschläge des Vergütungsausschusses (sofern vorhanden) zur Vergütungspolitik des Emittenten ein.
2 Emittenten vermögenswertereferenzierter oder E-Geld-Token stellen Folgendes sicher: a) Die Umsetzung ihrer Vergütungspolitik ist mindestens einmal jährlich Gegenstand einer durch Kontrollfunktionen erfolgenden Überprüfung auf die Einhaltung von Politik und Verfahren (Compliance), b) die Compliance-Funktion und die Risikomanagementfunktion (sofern vorhanden) bzw. Mitarbeiter, die mit der Durchführung von Compliance-Verfahren oder Risikomanagementverfahren betraut sind, die interne Revisionsfunktion (sofern vorhanden) und die Personalfunktion leisten einen wirksamen Beitrag zur Gestaltung der Vergütungspolitik, c) potenzielle Interessenkonflikte, die durch die Auszahlung in Instrumenten als Teil der variablen oder festen Vergütung entstehen, werden identifiziert und in angemessener Weise gemindert.
3 Die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Überprüfung kann an eine externe Partei ausgelagert werden.
Article 4 Für alle Mitarbeiter geltende Kriterien der Vergütungspolitik
1 Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token stellen sicher, dass ihre Vergütungspolitik für alle Mitarbeiter die folgenden Kriterien erfüllt: a) Sie steht in Einklang mit den Rechten und Interessen der Inhaber von Token, um sicherzustellen, dass diese Inhaber fair behandelt werden und dass ihre Interessen durch die Vergütungspraktiken des Emittenten nicht beeinträchtigt werden, b) sie ist geschlechtsneutral und beruht auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 65 der Richtlinie 2013/36/EU, c) sie steht in Einklang mit den Zielen der Geschäfts- und Risikostrategie, einschließlich der risikobezogenen Ziele in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG), der Unternehmenskultur und -werte, der Risikokultur und der Risikobereitschaft, d) sie bewirkt, dass Mitarbeiter in Kontrollfunktionen entsprechend der Erreichung der mit ihren Funktionen verbundenen Ziele vergütet werden, und zwar unabhängig von der Leistung der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche, e) sie steht in Einklang mit dem Management von ESG-Risiken und schafft Anreize für die Kontrolle und Eindämmung der durch die Geschäftstätigkeit des Emittenten verursachten ESG-bezogenen Auswirkungen, f) sie schafft keine Interessenkonflikte oder Anreize, die Mitarbeiter dazu verleiten könnten, ihre eigenen Interessen oder die Interessen des Emittenten zum potenziellen Nachteil eines Inhabers von von ihnen ausgegebenen signifikanten Token zu begünstigen, g) sie fördert keine über die Risikobereitschaft des Emittenten hinausgehende Übernahme von Risiken, h) sie ist für die betroffenen Mitarbeiter jederzeit zugänglich, i) sie ist für alle Mitarbeiter transparent hinsichtlich der festen Vergütung sowie hinsichtlich der Verfahren und Kriterien für die Festlegung der variablen Vergütung und der angewandten Gewährungskriterien, j) sie ist klar formuliert, gut dokumentiert, transparent und verhältnismäßig in Bezug auf die Größe, interne Organisation und Art sowie in Bezug auf den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeiten des Emittenten.
Article 5 Identifizierung von Mitarbeitern
1 Emittenten von vermögenswertereferenzierten oder von E-Geld-Token identifizieren alle Mitarbeiter, die wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Emittenten oder auf das Risikoprofil der von ihnen ausgegebenen Token haben, wobei mindestens die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Kriterien anzuwenden sind.
2 Eine Person gilt als Mitarbeiter im Sinne von Absatz 1, wenn sie eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt: a) sie ist Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung, b) sie trägt Managementverantwortung für Kontrollfunktionen oder wesentliche Geschäftsbereiche des Emittenten, c) sie trägt Managementverantwortung für: i) das Management mindestens einer der folgenden Risikokategorien: Liquiditätsrisiko, operationelles Risiko, einschließlich des rechtlichen Risikos und des Informations- und Kommunikationstechnologie-Risikos, ii) die für die Verarbeitung der Token verwendete Informations- und Kommunikationstechnologie, iii) die Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, iv) die Verwaltung des Reservevermögens, v) die Funktion der Ausgabe von Token, vi) die Verwaltung von Auslagerungsvereinbarungen mit Drittdienstleistern zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, vii) Finanzen einschließlich Steuern und Budgetierung, viii) rechtliche Angelegenheiten, ix) die Solidität der Rechnungslegungsgrundsätze und -verfahren, x) Personal, xi) die Erstellung oder interne Genehmigung von Whitepapers.
3 Eine Person gilt als Mitarbeiter im Sinne von Absatz 1, sofern ihre beruflichen Tätigkeiten einen Einfluss auf das Risikoprofil der Emittenten oder auf das Risikoprofil der von ihnen ausgegebenen Token haben, der mit dem Einfluss der in Absatz 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Mitarbeiter vergleichbar ist.
Article 6 Für alle identifizierten Mitarbeiter geltende Kriterien der Vergütungspolitik
1 Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token stellen sicher, dass in der Vergütungspolitik für nach Artikel 5 dieser Verordnung identifizierte Mitarbeiter — unter Berücksichtigung des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts — eine klare Unterscheidung zwischen den beiden folgenden Komponenten der Gesamtvergütung vorgesehen ist: a) der festen Grundvergütung, die hauptsächlich die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegeln sollte, wie sie als Teil des Arbeitsvertrags in der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters festgelegt ist, b) der variablen Vergütung, die eine nachhaltige und risikobereinigte Leistung sowie jene Leistungen widerspiegeln sollte, die über die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nach Maßgabe der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters hinausgehen.
2 Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token stellen sicher, dass ihre Vergütungspolitik für nach Artikel 5 dieser Verordnung identifizierte Mitarbeiter den folgenden Anforderungen entspricht: a) Die variable Vergütung ist an die Bewertung der Leistung des Emittenten, des Geschäftsbereichs und des jeweiligen Mitarbeiters geknüpft, wobei in diese Bewertung sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Kriterien, einschließlich des Managements von ESG-Risiken und der Kontrolle über nachteilige ESG-Auswirkungen, einfließen; b) es gibt einen wirksamen Risikoanpassungsmechanismus, in dem alle relevanten Arten aktueller und künftiger Risiken berücksichtigt werden; c) es gibt keine garantierte variable Vergütung; dies gilt mit Ausnahme von neuen Mitarbeitern in ihrem ersten Beschäftigungsjahr; d) Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen stehen mit den langfristigen Interessen des Emittenten in Einklang; e) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsvertrags tragen der Leistung des Mitarbeiters im Zeitverlauf Rechnung und dürfen mangelnde Leistung oder Fehlverhalten nicht belohnen; f) die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung so hoch ist, dass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann; g) es wird ein angemessener Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Gesamtvergütung festgelegt, wobei die Geschäftstätigkeiten des Emittenten und die damit verbundenen Risiken sowie der Einfluss der verschiedenen in Artikel 5 genannten Mitarbeiterkategorien auf das Risikoprofil der Emittenten oder auf das Risikoprofil der von ihnen ausgegebenen Token berücksichtigt werden; h) die variable Vergütung für Mitarbeiter in Kontrollfunktionen ist in erster Linie an Kontrollziele geknüpft und das Verhältnis zwischen den variablen und den festen Bestandteilen der Gesamtvergütung für Mitarbeiter in Kontrollfunktionen ist deutlich niedriger angesetzt als das Verhältnis, das für die von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche gilt; i) mindestens 50 % der variablen Vergütung bestehen aus folgenden Instrumenten: i) Anteile bzw. einer je nach Rechtsform des betreffenden Emittenten gleichwertigen Beteiligung, ii) anteilsbasierte Instrumente, je nach Rechtsform des betreffenden Emittenten, iii) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder herabgeschrieben werden können und die die Bonität des Emittenten unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln, iv) vom Emittenten ausgegebene vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token, es sei denn, der Emittent ist ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) und ist nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2013/36/EU, Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder Artikel 14b Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG oder Anhang II Nummer 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/61/EU dazu verpflichtet, einen Teil der variablen Vergütung von Mitarbeitern in Instrumenten auszuzahlen, v) andere Instrumente, die für die Auszahlung der variablen Vergütung durch den Emittenten verwendet werden können, sofern der Emittent nach einem Rechtsakt der Union dazu berechtigt ist, einen Teil der variablen Vergütung in derartigen anderen Instrumenten auszuzahlen; j) es gibt spezifische Kriterien hinsichtlich der für die variable Vergütung geltenden Malus- und Clawback-Regelungen, die insbesondere Situationen abdecken, in denen der betreffende Mitarbeiter i) an einem Verhalten beteiligt oder für ein Verhalten verantwortlich war, das erhebliche Verluste für den Emittenten, wie in dessen Vergütungspolitik festgelegt, zur Folge hatte, ii) die angemessenen Standards in Bezug auf Eignung und Verhalten nicht erfüllt hat; k) je nach Geschäftszyklus und Art der Geschäftstätigkeit des Emittenten und der damit verbundenen Risiken sowie der Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters werden mindestens 40 % der variablen Vergütung für drei bis fünf Jahre zurückbehalten; dies gilt mit Ausnahme des Falls einer besonders hohen variablen Vergütung, in dem mindestens 60 % des Betrags der variablen Vergütung zurückbehalten werden; l) der Anspruch auf den nach Buchstabe k zurückbehaltenen Teil der variablen Vergütung wird anteilig erworben und besteht frühestens zwölf Monate nach Beginn des Zurückbehaltungszeitraums; m) für Zeiträume vor dem Erwerb des Anspruchs auf das Instrument werden an identifizierte Mitarbeiter keine Zinsen oder Dividenden auf Instrumente gezahlt, die im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen als variable Vergütung gewährt wurden; n) die variable Vergütung wird nur dann gewährt und der Anspruch darauf ist nur dann erworben, wenn sie angesichts der finanziellen Lage des Emittenten insgesamt tragfähig und aufgrund der Leistung des Emittenten, des Geschäftsbereichs und des betreffenden Mitarbeiters gerechtfertigt ist; o) für den Zeitraum, in dem der Emittent die in Artikel 67 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, entsteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung.
3 Die Anforderung in Absatz 2 Buchstabe i gilt sowohl für den zurückbehaltenen als auch den nicht zurückbehaltenen Teil der variablen Vergütung. Zahlt der Emittent von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token mehr als 50 % des zurückbehaltenen Teils der variablen Vergütung in Form der in Absatz 2 Buchstabe i genannten Instrumente aus, so kann er weniger als 50 % des nicht zurückbehaltenen Teils der variablen Vergütung in Form der in Absatz 2 Buchstabe i genannten Instrumente auszahlen, solange in der Summe die Anforderung der Auszahlung der variablen Vergütung in Instrumenten in Höhe von mindestens 50 % erfüllt ist.
4 Absatz 2 Buchstaben i und k gelten nicht für Mitarbeiter, deren jährliche variable Vergütung 50000 EUR nicht übersteigt und nicht mehr als ein Viertel ihrer jährlichen Gesamtvergütung ausmacht.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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