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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/506 der Kommission vom 19. März 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 hinsichtlich der Referenzmethode und der Zulassung von LumiVAST Trichinella als gleichwertige Methode zum Nachweis von Trichinen in Fleisch von Hausschweinen

CELEX
32025R0506
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-03-19
In force since
2025-04-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 wird wie folgt geändert: 1. Kapitel I erhält folgende Fassung: „KAPITEL I REFERENZNACHWEISMETHODE 1. Die Referenzmethode zur Untersuchung von Proben zum Nachweis von Trichinen ist ISO 18743:2015/Amd1:2023. 2. Die nachstehenden Vorschriften gelten nur für die Untersuchung von Fleisch von Hausschweinen: a) Im Falle ganzer Schlachtkörper von Hausschweinen, die keine Zuchtsauen oder Zuchteber sind, ist eine mindestens 1 g schwere Probe aus einem Zwerchfellpfeiler am Übergang vom muskulösen in den sehnigen Teil auszuschneiden. Kann eine Genauigkeit zwischen 1,00 und 1,15 g garantiert werden, darf eine spezielle Trichinenzange verwendet werden. Im Falle ganzer Schlachtkörper von Zuchtsauen und Zuchtebern ist eine größere, mindestens 2 g schwere Probe aus einem Zwerchfellpfeiler am Übergang vom muskulösen in den sehnigen Teil auszuschneiden. Fehlen Zwerchfellpfeiler, so ist bei Hausschweinen, die keine Zuchtsauen oder Zuchteber sind, eine Probe von 2 g aus dem Rippenstück oder dem Brustbeinstück des Zwerchfells, aus dem Kaumuskel oder dem Bauchmuskel zu entnehmen, und bei Zuchtsauen und Zuchtebern ist eine Probe von 4 g aus den gleichen Geweben zu entnehmen. b) Bei Fleischteilen ist eine mindestens 5 g schwere, fettarme Probe aus quer gestreiftem Muskel, möglichst in der Nähe von Knochen oder Sehnen, zu entnehmen. Der gleiche Probenumfang ist aus Fleisch zu entnehmen, das nicht durchgegart oder einer anderen Verarbeitung nach der Schlachtung unterzogen werden soll.“ 2. Kapitel II wird wie folgt geändert: a) In den folgenden Bestimmungen wird die Angabe „ISO 18743:2015“ ersetzt durch „ISO 18743:2015/Amd1:2023“: i) Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe o und Buchstabe q Absatz 2, ii) Buchstabe A Nummer 3 Ziffer IV, erster und letzter Satz, iii) Buchstabe C Nummer 1 Buchstabe f Absatz 2, iv) Buchstabe D Nummer 1 Buchstabe m Absatz 2, v) Buchstabe D Nummer 3 Ziffer II, Überschrift und vi) Buchstabe D Nummer 3 Ziffer III Absätze 1 und 3. b) Der Passus unter Buchstabe A Nummer 2, Buchstabe B Nummer 2, Buchstabe C Nummer 2 und Buchstabe D Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Probenahme und zu verarbeitende Mengen Wie in Kapitel I und unter Nummer 4.2 der Norm ISO 18743:2015/Amd1:2023 vorgeschrieben (vgl. auch deren Anhänge A und B für nähere Einzelheiten).“ c) Es wird folgender Buchstabe F angefügt: „F. Automatisierter Nachweis von Trichinella spp. anhand der Methode LumiVAST Trichinella Diese Methode ist nur für die Untersuchung des Fleisches von Hausschweinen als gleichwertig zu erachten Die Probenvorbereitung und -analyse sind entsprechend den Anweisungen des Herstellers durchzuführen. Alle bei dieser Methode verwendeten Geräte sind entsprechend den Anweisungen des Herstellers/der Hersteller zu kalibrieren und zu warten. Ergibt die Untersuchung einer Sammelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis, so ist jedem Schwein nach Maßgabe von Kapitel I eine weitere Probe von 20 g aus einem Zwerchfellpfeiler oder einem anderen Gewebe zu entnehmen. Die jeweils 20 g schweren Proben von 5 Schweinen sind zusammenzufassen und anhand derselben Methode zu untersuchen. Im Fall eines positiven Ergebnisses bei einer Gruppenprobe von 5 Schweinen ist von jedem Schwein dieser Gruppe eine weitere Probe von 20 g zu entnehmen und anhand derselben Methode einzeln zu untersuchen. Im Fall eines positiven oder nicht eindeutigen Ergebnisses sind mindestens 20 g Schweinemuskeln zur Bestätigung anhand der in Kapitel I beschriebenen Referenzmethode an das nationale Referenzlabor zu senden. Parasitenproben sind zur Konservierung und zur Identifizierung der Erregerart im EU-Referenzlabor oder im nationalen Referenzlabor in 70-90%igem Ethylalkohol aufzubewahren.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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