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Durchführungsverordnung (EU) 2025/512 der Kommission vom 13. März 2025 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32025R0512
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-03-13
In force since
2025-04-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung gilt für die folgenden zentralen Systeme, die im Rahmen der folgenden im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 aufgeführten Projekte entwickelt oder verbessert wurden: a) das Zollentscheidungssystem (CDS), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: Zollentscheidungen“ des Zollkodex der Union (im Folgenden „Zollkodex“ oder UZK) entwickelt wurde, b) das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM & DS), das im Rahmen des Projekts „Unmittelbarer Zugang von Unternehmen zu den Europäischen Informationssystemen (einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur)“ entwickelt wurde, c) das Europäische System für verbindliche Zolltarifauskünfte (EvZTA), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)“ verbessert wurde, d) das System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI 2) — Upgrade“ verbessert wurde, e) das System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), das entsprechend den Anforderungen des Zollkodex im Rahmen des Projekts „Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) — Upgrade“ verbessert wurde, f) das Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2), das im Rahmen des ICS2-Projekts entwickelt wurde, g) das INF-System für besondere Zollverfahren (INF SP), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren“ entwickelt wurde, h) das System des registrierten Ausführers (REX), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: System des registrierten Ausführers (REX)“ entwickelt wurde, i) das System für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: Nachweis des Unionscharakters (PoUS)“ entwickelt wurde, j) das Überwachungssystem, das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: Überwachung-3 (Surveillance 3)“ verbessert wurde.

2 Diese Verordnung gilt für die folgenden dezentralen Systeme, die im Rahmen der folgenden im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 aufgeführten Projekte entwickelt oder verbessert wurden: a) das Automatisierte Ausfuhrsystem (AES), das den Anforderungen des Zollkodex entsprechend im Rahmen des AES-Projekts entwickelt wurde, b) das neue EDV-gestützte Versandverfahren (NCTS), das entsprechend den Anforderungen des Zollkodex im Rahmen des Projekts „EU-ZK: NCTS — Upgrade“ verbessert wurde, c) das System der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: CCI“ entwickelt wurde, d) das System für die Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM)“ entwickelt wurde.

3 Diese Verordnung gilt auch für die folgenden zentralen Systeme: a) das Zollportal der Europäischen Union für Wirtschaftsbeteiligte (EUCTP), b) das in Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte Zollrisikomanagementsystem.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „gemeinsame Komponente“ eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht oder aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung von der Kommission als gemeinsame Komponente festgelegt wurde; 2. „nationale Komponente“ eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der elektronischen Systeme, die in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der diese Komponente entwickelt oder zu ihrer gemeinsamen Entwicklung beigetragen hat; 3. „transeuropäisches System“ eine Sammlung kooperierender Systeme, die in Zusammenarbeit mit der Kommission entwickelt wurden und in denen die nationalen Verwaltungen und die Kommission für ihre jeweiligen Komponenten verantwortlich sind; 4. „zentrales System“ ein transeuropäisches System, das auf Unionsebene entwickelt wurde und aus gemeinsamen Komponenten besteht, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen und nicht die Entwicklung einer nationalen Komponente erfordern; 5. „dezentrales System“ ein transeuropäisches System, das aus gemeinsamen und nationalen Komponenten auf der Grundlage gemeinsamer Spezifikationen besteht; 6. „EU Login“ den Nutzerauthentifizierungsdienst der Kommission, der es autorisierten Nutzern ermöglicht, sicheren Zugang zu einer breiten Palette von Webdiensten der Kommission zu erhalten; 7. „Data Mining“ die Analyse großer Datenmengen in digitaler Form durch Analysetechniken zur Generierung von Informationen, die Muster, Trends und Korrelationen umfassen, um Risiken zu mindern und eine fundierte Entscheidungsfindung auf der Grundlage menschlicher Eingriffe zu ermöglichen; 8. „Vertreter der Union“ die in Artikel 12 Absatz 2 des Windsor-Rahmens genannten Vertreter der Union.

Article 3 Kontaktstellen für die elektronischen Systeme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen für die einzelnen elektronischen Systeme gemäß Artikel 1 dieser Verordnung zwecks Informationsaustauschs, um sicherzustellen, dass Entwicklung, Betrieb und Wartung dieser elektronischen Systeme auf koordinierte Weise erfolgen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten teilen einander die Kontaktdaten dieser Kontaktstellen mit und unterrichten einander unverzüglich über etwaige Änderungen der Kontaktdaten.

Article 4 Ziel und Struktur des EUCTP

Das Zollportal der Europäischen Union für Wirtschaftsbeteiligte (EUCTP) bietet Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen einen zentralen Zugangspunkt zu den spezifischen Unternehmerportalen der in Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung genannten transeuropäischen Systeme.

Article 5 Authentifizierung und Zugang zum EUCTP

1 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zum EUCTP erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur. Um Zollvertreter zu authentifizieren und ihnen Zugang zum EUCTP zu erteilen, wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert. Die Befugnis wird nicht für den Zugang zur gemeinsamen Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte für das ICS2 gemäß Artikel 45 dieser Verordnung registriert.

2 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zum EUCTP erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

3 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zum EUCTP erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Article 6 Nutzung des EUCTP

1 Das EUCTP bietet Zugang zu den spezifischen Unternehmerportalen der in den Artikeln 24, 38, 68, 83 und 96 dieser Verordnung genannten transeuropäischen Systeme EvZTA, AEO, INF, REX und PoUS sowie zu der in Artikel 45 dieser Verordnung genannten gemeinsamen Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte für das ICS2.

2 Das EUCTP wird für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen über Anfragen, Anträge, Bewilligungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der EvZTA, den AEO, den INF, dem REX-System und dem PoUS genutzt.

3 Das EUCTP kann für den Austausch von Informationen — über summarische Eingangsanmeldungen und gegebenenfalls über deren Änderungen, über erteilte Verweisungen und über Ungültigkeitserklärungen im Zusammenhang mit dem ICS2 — zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen verwendet werden.

Article 7 Ziel und Struktur des Systems für Zollentscheidungen

1 Das Zollentscheidungssystem (im Folgenden „CDS“) ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und der Bearbeitung von Anträgen und Entscheidungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung sowie der Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit den Bewilligungen, d. h. Änderungen, Widerrufe, Rücknahmen und Aussetzungen.

2 Das Zollentscheidungssystem besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten: a) einem EU-Unternehmerportal, b) einem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen, c) Kundenreferenzdiensten (Customer Reference Services, CRS).

3 Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln: a) ein nationales Unternehmerportal, b) ein nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen.

Article 8 Nutzung des Zollentscheidungssystems

1 Das Zollentscheidungssystem wird für die Übermittlung und die Bearbeitung von Anträgen auf die nachstehenden Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit den genannten Anträgen oder Bewilligungen genutzt: a) die in Artikel 73 des Zollkodex genannte Bewilligung für die vereinfachte Bestimmung von Beträgen, die in den Zollwert einzurechnen sind, b) die in Artikel 95 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich der Möglichkeit einer Verringerung des Betrags oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung, c) die in Artikel 110 des Zollkodex genannte Bewilligung für einen Zahlungsaufschub, sofern die Genehmigung nicht für einen einzigen Vorgang erteilt wird, d) die in Artikel 148 des Zollkodex genannte Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern, e) die in Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs, f) die in Artikel 128 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Ausstellers, g) die in Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex genannte Bewilligung für die regelmäßige Inanspruchnahme einer vereinfachten Zollanmeldung, h) die in Artikel 179 des Zollkodex genannte Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung, i) die in Artikel 182 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Abgabe einer Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, auch im Rahmen des Ausfuhrverfahrens, j) die in Artikel 185 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Eigenkontrolle, k) die in Artikel 155 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen, l) die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung, m) die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung, n) die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der Endverwendung, o) die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung, p) die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex genannte Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren, q) die in Artikel 230 des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren, r) die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand, s) die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand, t) die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse, u) die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen, v) die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.

2 Die gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems werden für die in Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben können. Die in Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten Bewilligungen oder Entscheidungen werden im zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen gespeichert, damit sie für das zentrale PoUS-System zur Verfügung stehen.

3 Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass die gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems für die in Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt werden können, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben.

4 Das Zollentscheidungssystem darf nicht für andere als die in Absatz 1 genannten Anträge, Bewilligungen oder Entscheidungen verwendet werden.

Article 9 Authentifizierung und Zugang zum Zollentscheidungssystem

1 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur. Um Zollvertreter zu authentifizieren und ihnen Zugang zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems zu erteilen, wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.

2 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

3 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Article 10 EU-Unternehmerportal

1 Das EU-Unternehmerportal gibt Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum Zollentscheidungssystem.

2 Das EU-Unternehmerportal ist mit dem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen und den nationalen Verwaltungssystemen für Zollentscheidungen, soweit diese von einem Mitgliedstaat eingerichtet werden, interoperabel.

3 Das EU-Unternehmerportal wird für die in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben können.

4 Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass das EU-Unternehmerportal für die in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt werden kann, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben. Fasst ein Mitgliedstaat einen Beschluss, das EU-Unternehmerportal für Bewilligungen oder Entscheidungen zu nutzen, die nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben, so setzt er die Kommission davon in Kenntnis.

Article 11 Zentrales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen

1 Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen (CDMS) für die Bearbeitung der in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen und Bewilligungen, sodass geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags und für eine Entscheidung erfüllt sind.

2 Das zentrale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen ist mit dem EU-Unternehmerportal, den in Artikel 13 dieser Verordnung genannten Kundenreferenzdiensten und den nationalen Verwaltungssystemen für Zollentscheidungen, soweit diese von einem Mitgliedstaat eingerichtet werden, interoperabel.

Article 12 Konsultationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die das zentrale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen verwenden

Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats verwendet das zentrale System für Zollentscheidungen, wenn sie vor einer Entscheidung über die in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge oder Bewilligungen die Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats konsultieren muss.

Article 13 Kundenreferenzdienste

1 Die Kundenreferenzdienste werden für die zentrale Speicherung von Daten zu den in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Bewilligungen sowie zu den Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Bewilligungen verwendet und ermöglichen die Konsultation, Replikation und Validierung dieser Bewilligungen durch andere für die Zwecke des Artikels 16 des Zollkodex eingerichtete elektronische Systeme.

2 Die Kundenreferenzdienste werden für die zentrale Speicherung von Daten zu den in den Artikeln 81 und 88 dieser Verordnung genannten Registrierungen im REX-System verwendet und ermöglichen die Konsultation, Replikation und Validierung dieser Registrierungen durch andere für die Zwecke des Artikels 16 des Zollkodex eingerichtete elektronische Systeme. Die Kundenreferenzdienste werden von Andorra, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Türkei verwendet, um Daten ihrer jeweiligen nationalen registrierten Wirtschaftsbeteiligten zu speichern und um Daten aus dem REX-System für die Mitgliedstaaten und aus dem REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzhandelsregelung hat, für die Zwecke ihrer jeweiligen Regelungen zum Allgemeinen Präferenzsystems abzufragen, zu replizieren und zu validieren.

3 Neben der Speicherung von Daten aus dem zentralen CDMS dienen die Kundenreferenzdienste auch der Speicherung von Daten aus dem EORI-, dem EvZTA-, dem AEO- und dem GUM-System und ermöglichen die Abfrage, Replikation und Validierung dieser Daten durch andere für die Zwecke des Artikels 16 des Zollkodex eingerichtete elektronische Systeme.

4 Die Kundenreferenzdienste können von der Kommission und den zuständigen Partnerbehörden der Mitgliedstaaten genutzt werden, um Daten aus dem EORI-System für die Zwecke des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates abzufragen, zu replizieren und zu validieren.

Article 14 Nationales Unternehmerportal

1 Sofern es von einem Mitgliedstaat eingerichtet wurde, bietet das nationale Unternehmerportal Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen einen weiteren Zugang zum Zollentscheidungssystem.

2 In Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge und Bewilligungen sowie auf die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen können Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen möglicherweise in mehr als einem Mitgliedstaat Auswirkungen haben, wählen, ob sie das nationale Unternehmerportal, soweit es eingerichtet wurde, oder das EU-Unternehmerportal nutzen.

3 Das nationale Unternehmerportal ist mit dem nationalen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen, sofern dieses von einem Mitgliedstaat eingerichtet wurde, interoperabel.

4 Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmerportal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Article 15 Nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen

1 Hat ein Mitgliedstaat ein nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen eingerichtet, wird es von dessen Zollbehörden für die Bearbeitung der in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen und Bewilligungen genutzt, sodass geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags und für eine Entscheidung erfüllt sind.

2 Für Konsultation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 dieser Verordnung ist das nationale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen mit dem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen interoperabel.

Article 16 Ziel und Struktur des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur

1 Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission und den in Artikel 20 dieser Verordnung genannten Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Gewährleistung eines sicheren, autorisierten Zugangs der Bediensteten der Kommission, der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen zu den elektronischen Systemen.

2 Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten: a) einem Zugangsmanagementsystem, b) einem Verwaltungsmanagementsystem.

3 Jeder Mitgliedstaat richtet ein Identitäts- und Zugangsmanagementsystem als eine nationale Komponente des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur ein.

Article 17 Nutzung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur

Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur wird genutzt, um die Authentifizierung und Zugangsprüfung folgender Personen sicherzustellen: a) Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zum EUCTP, den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems, des EvZTA-Systems, des AEO-Systems, des INF-Systems für besondere Zollverfahren, des REX-Systems, des PoUS-Systems, ICS2 und des GUM-Systems, b) Kommissionsbediensteten für den Zugang zum EUCTP sowie zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems, des EvZTA-Systems, des EORI-Systems, des AEO-Systems, des ICS2, des AES, des NCTS, des CRMS, des CCI-Systems, des REX-Systems, des PoUS-Systems, des INF-Systems für besondere Zollverfahren und des GUM-Systems für die Zwecke der Wartung und Verwaltung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

Article 18 Zugangsmanagementsystem

Die Kommission richtet ein Zugangsmanagementsystem ein, um Zugangsanfragen von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur durch Interoperation mit den Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 dieser Verordnung zu validieren.

Article 19 Verwaltungsmanagementsystem

Die Kommission richtet ein Verwaltungsmanagementsystem ein, um die Authentifizierungs- und Autorisierungsregeln für die Validierung der Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den elektronischen Systemen zu verwalten.

Article 20 Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten richten ein Identitäts- und Zugangsmanagementsystem ein, um Folgendes zu gewährleisten: a) die sichere Erfassung und Speicherung von Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen, b) den sicheren Austausch signierter und verschlüsselter Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen.

Article 21 Ziel und Struktur des Systems der Europäischen verbindlichen Zolltarifauskunft (EvZTA)

1 Das System der Europäischen verbindlichen Zolltarifauskunft (im Folgenden „EvZTA-System“) ermöglicht gemäß den Artikeln 33 und 34 des Zollkodex Folgendes: a) die Kommunikation zwischen der Kommission, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und Bearbeitung von vZTA-Anträgen und vZTA-Entscheidungen, b) das Management nachfolgender Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung haben können, c) die Überwachung der obligatorischen Verwendung von vZTA-Entscheidungen, d) die Überwachung und das Management der verlängerten Verwendungsdauer von vZTA-Entscheidungen, e) die Überwachung von vZTA-Entscheidungen durch die Kommission, einschließlich der Verfahren für die Beantragung, den Erlass und die Verwaltung dieser Entscheidungen, um eine einheitliche Anwendung der zollrechtlichen und anderer Unionsvorschriften sicherzustellen.

2 Das EvZTA-System besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten: a) einem spezifischen Unternehmerportal der EU für EvZTA, b) einem zentralen EvZTA-System, c) der Möglichkeit einer Überwachung von vZTA-Entscheidungen.

3 Die Mitgliedstaaten können als nationale Komponente ein nationales System der verbindlichen Zolltarifauskunft („nationales vZTA-System“) zusammen mit einem nationalen Unternehmerportal einrichten.

Article 22 Nutzung des EvZTA-Systems

1 Das EvZTA-System dient gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zur Übermittlung, zur Verarbeitung, zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit die vZTA betreffenden Anträgen und Entscheidungen oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

2 Das EvZTA-System dient gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 dazu, die Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Einhaltung der sich aus der vZTA ergebenden Verpflichtungen zu unterstützen.

3 Die Kommission nutzt das EvZTA-System, um die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 unverzüglich davon zu unterrichten, dass die Mengen der Waren, die während einer verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden können, ausgeschöpft sind.

Article 23 Authentifizierung und Zugang zum EvZTA-System

1 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur. Um Zollvertreter zu authentifizieren und ihnen Zugang zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems zu erteilen, wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.

2 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

3 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Article 24 Spezifisches Unternehmerportal der EU für EvZTA

1 Das spezifische Unternehmerportal der EU für EvZTA kommuniziert mit dem EUCTP, das Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum EvZTA-System bietet.

2 Das EU-spezifische Unternehmerportal für EvZTA ist mit dem zentralen EvZTA-System interoperabel und ermöglicht eine Weiterleitung zu nationalen vZTA-Systemen, sofern entsprechende Systeme von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden.

3 Das EU-spezifische Unternehmerportal für EvZTA dient zur Übermittlung und zum Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

Article 25 Zentrales EvZTA-System

1 Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale EvZTA-System für die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, um zu prüfen, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags und für eine Entscheidung erfüllt sind.

2 Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale EvZTA-System für die Abfrage, die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung der in Artikel 16 Absatz 4, Artikel 17, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Informationen.

3 Das zentrale EvZTA-System ist mit Folgendem interoperabel: a) dem spezifischen Unternehmerportal der EU für EvZTA, b) den nationalen vZTA-Systemen, sofern sie von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden.

Article 26 Konsultationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten über das zentrale EvZTA-System

Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats nutzt das zentrale EvZTA-System zur Konsultation der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats, um die Einhaltung des Artikels 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu gewährleisten.

Article 27 Überwachung der Verwendung von vZTA-Entscheidungen

Die Möglichkeit des EvZTA-Systems, die Verwendung von vZTA-Entscheidungen zu überwachen, wird für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 3 und des Artikels 22 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genutzt.

Article 28 Nationales Unternehmerportal

1 Hat ein Mitgliedstaat ein nationales vZTA-System gemäß Artikel 21 Absatz 3 dieser Verordnung eingerichtet, so ist das nationale Unternehmerportal der Hauptzugangspunkt für Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen zum nationalen vZTA-System.

2 Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen nutzen das nationale Unternehmerportal, sofern es von einem Mitgliedstaat eingerichtet wurde, im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

3 Sofern von einem Mitgliedstaat ein nationales vZTA-System eingerichtet wurde, ist das nationale Unternehmerportal mit diesem interoperabel.

4 Das nationale Unternehmerportal erleichtert Vorgänge, die den Vorgängen entsprechen, die im Rahmen des EU-spezifischen Unternehmer-Portals für EvZTA erleichtert werden.

5 Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmerportal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission stellt sicher, dass das nationale Unternehmerportal direkt über das spezifische Unternehmerportal der EU für EvZTA zugänglich ist.

Article 29 Nationales vZTA-System

1 Sofern ein nationales vZTA-System von einem Mitgliedstaat eingerichtet wurde, nutzt die Zollbehörde des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, dieses für die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, um zu prüfen, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags oder für eine Entscheidung erfüllt sind.

2 Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats nutzt ihr nationales vZTA-System für die Abfrage, die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung der in Artikel 16 Absatz 4, Artikel 17, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Informationen, es sei denn, sie nutzt für diese Zwecke das zentrale EvZTA-System.

3 Das nationale vZTA-System ist mit folgenden Systemen interoperabel: a) dem nationalen Unternehmerportal, sofern von einem Mitgliedstaat eingerichtet, b) dem zentralen EvZTA-System.

Article 30 Ziel und Struktur des EORI-Systems

Das System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (im Folgenden „EORI-System“) ermöglicht eine eindeutige Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen auf Unionsebene. Das EORI-System besteht aus den folgenden Komponenten: a) einem zentralen EORI-System, b) nationalen EORI-Systemen, sofern von den Mitgliedstaaten eingerichtet.

Article 31 Nutzung des EORI-Systems

1 Das EORI-System wird für die folgenden Zwecke genutzt: a) Empfang der Daten in Bezug auf die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen gemäß Anhang 12-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (im Folgenden „EORI-Daten“), die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, b) zentrale Speicherung von EORI-Daten in Bezug auf die Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen, c) Bereitstellung von EORI-Daten für die Mitgliedstaaten, d) Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Zollkontrollen und der zollrechtlichen Vorschriften, e) Risikominimierung.

2 Das EORI-System ermöglicht den Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Online-Zugriff auf die auf zentraler Systemebene gespeicherten EORI-Daten.

3 Das EORI-System ist mit allen übrigen elektronischen Systemen, bei denen die EORI-Nummer verwendet wird, interoperabel.

Article 32 Authentifizierung und Zugang zum zentralen EORI-System

1 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EORI-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

2 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EORI-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Article 33 Zentrales EORI-System

1 Das zentrale EORI-System wird von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sowie von der Kommission zur Bereitstellung der EORI-Daten für die Zwecke von Artikel 46, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 1 des Zollkodex genutzt, um die einheitliche Anwendung von Zollkontrollen sowie der zollrechtlichen Vorschriften sicherzustellen und Risiken, auch durch Data-Mining-Techniken und den Austausch von Risikoinformationen, zu minimieren.

2 Die Kommission und die zuständigen Partnerbehörden der Mitgliedstaaten können das EORI-System auch für die Zwecke des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2022/2399 nutzen.

3 Sofern von den Mitgliedstaaten nationale EORI-Systeme eingerichtet wurden, ist das zentrale EORI-System mit diesen interoperabel.

Article 34 Nationales EORI-System

1 Sofern es von einem Mitgliedstaat eingerichtet wurde, wird ein nationales EORI-System von der Zollbehörde des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, zum Austausch und zur Speicherung von EORI-Daten genutzt.

2 Sofern ein nationales EORI-System von einem Mitgliedstaat eingerichtet wurde, ist dieses mit dem zentralen EORI-System interoperabel.

Article 35 Ziel und Struktur des Systems der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

1 Das System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (im Folgenden „AEO-System“) ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen, um a) AEO-Anträge einzureichen und zu bearbeiten, b) AEO-Bewilligungen zu erteilen, c) alle nachfolgenden Ereignisse, die sich auf den ursprünglichen Beschluss auswirken könnten, gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu verwalten.

2 Das AEO-System besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten: a) einem spezifischen Unternehmerportal der EU für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO), b) einem zentralen AEO-System.

3 Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln: a) ein nationales Unternehmerportal, b) ein nationales System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (im Folgenden „nationales AEO-System“).

Article 36 Nutzung des AEO-Systems

1 Das AEO-System dient gemäß Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absätze 1 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zur Übermittlung, zum Austausch, zur Verarbeitung und zur Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und -Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken können.

2 Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das AEO-System, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 31 Absätze 1 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 nachzukommen und die einschlägigen Abfragen zu dokumentieren.

Article 37 Authentifizierung und Zugang zum zentralen AEO-System

1 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur. Um Zollvertreter zu authentifizieren und ihnen Zugang zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems zu erteilen, wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.

2 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

3 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Article 38 Spezifisches Unternehmerportal der EU für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO)

1 Das spezifische Unternehmerportal der EU für AEO kommuniziert mit dem EUCTP, von dem aus Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen Zugang zum AEO-System erhalten.

2 Das EU-spezifische Unternehmerportal für AEO ist mit dem zentralen AEO-System interoperabel und bietet eine Weiterleitung zum nationalen Unternehmerportal, sofern ein solches von dem Mitgliedstaat eingerichtet wurde.

3 Das spezifische Unternehmerportal der EU für AEO dient zur Übermittlung und zum Austausch von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und -Entscheidungen oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken können.

Article 39 Zentrales AEO-System

1 Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale AEO-System für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und -Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

2 Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale AEO-System für die Zwecke des Austausches und der Speicherung von Informationen sowie der Abfrage und Verwaltung von Entscheidungen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

3 Das zentrale AEO-System ist interoperabel mit: a) dem EU-Unternehmerportal, b) den nationalen AEO-Systemen, sofern solche Systeme von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden.

Article 40 Nationales Unternehmerportal

1 Sofern von einem Mitgliedstaat ein nationales Unternehmerportal eingerichtet wurde, ermöglicht es den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und Entscheidungen.

2 Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen nutzen das nationale Unternehmerportal, sofern es eingerichtet wurde, zum Austausch von Informationen über AEO-Anträge und -Entscheidungen mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

3 Sofern von einem Mitgliedstaat ein nationales AEO-System eingerichtet wurde, ist das nationale Unternehmerportal mit diesem interoperabel.

Article 41 Nationales AEO-System

1 Sofern ein nationales AEO-System von einem Mitgliedstaat eingerichtet wurde, nutzen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, dieses für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und -Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken können.

2 Das nationale AEO-System ist interoperabel mit: a) dem nationalen Unternehmerportal, sofern ein solches von einem Mitgliedstaat eingerichtet wurde, b) dem zentralen AEO-System.

Article 42 Ziel und Struktur des ICS2

1 Das Einfuhrkontrollsystem 2 (im Folgenden „ICS2“) unterstützt die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie zwischen Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu folgenden Zwecken: a) Erfüllung der Anforderungen für summarische Eingangsanmeldungen, b) Risikoanalyse durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in erster Linie zu Sicherheitszwecken und für Zollmaßnahmen, einschließlich Zollkontrollen, zur Minderung der einschlägigen Risiken, c) Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zum Zweck der Erfüllung der Anforderungen für summarische Eingangsanmeldungen, d) Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften und Risikominimierung, unter anderem durch Nutzung von Datenverarbeitung, -vergleich und -analyse durch die Mitgliedstaaten und die Kommission sowie durch Ergänzung der Daten und ihre Übermittlung an die Mitgliedstaaten.

2 Das ICS2 besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten: a) einer gemeinsamen Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte, b) einem gemeinsamen Datenspeicher.

3 Jeder Mitgliedstaat richtet sein nationales Eingangssystem als nationale Komponente ein.

4 Ein Mitgliedstaat kann seine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte als nationale Komponente einrichten.

Article 43 Nutzung des ICS2

1 Das ICS2 wird für folgende Zwecke genutzt: a) Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben in summarischen Eingangsanmeldungen gemäß Artikel 127 des Zollkodex sowie in Anträgen auf Änderung und Ungültigerklärungen gemäß Artikel 129 des Zollkodex, b) Entgegennahme, Verarbeitung und Speicherung der den Anmeldungen gemäß Artikel 130 des Zollkodex entnommenen Angaben für summarische Eingangsanmeldungen, c) Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über Meldungen der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 133 des Zollkodex, d) Entgegennahme, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex, e) Entgegennahme, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über Ersuchen um Risikoanalysen und deren Ergebnisse, Kontrollempfehlungen, Entscheidungen über Kontrollen und Kontrollergebnisse nach Artikel 46 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 47 Absatz 2 des Zollkodex, f) Entgegennahme, Verarbeitung, Speicherung und Mitteilung der Meldungen und Informationen nach Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 186 Absätze 3 bis 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sowie Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 an Wirtschaftsbeteiligte oder andere Personen, g) Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung weiterer Informationen, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 186 Absatz 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 angefordert werden.

2 Das ICS2 dient zur Unterstützung der Überwachung und Bewertung der Umsetzung der in Artikel 46 Absatz 3 des Zollkodex genannten gemeinsamen Kriterien und Standards für Sicherheitsrisiken sowie der Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche durch die Kommission und die Mitgliedstaaten.

3 Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Daten kann zur Unterstützung der Risikomanagementprozesse die Sicherheitsanalysefunktion des ICS2 genutzt werden, um die folgenden Informationen zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zu analysieren: a) andere Informationen als die in Absatz 1 dieses Artikels genannten, b) risikobezogene Informationen und Ergebnisse von Risikoanalysen, die nach Artikel 46 Absatz 5 des Zollkodex ausgetauscht werden, c) gemäß Artikel 47 Absatz 2 des Zollkodex ausgetauschte Daten mit Ausnahme der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen, d) Daten, die die Mitgliedstaaten oder die Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Zollkodex nationalen, EU- oder internationalen Quellen entnommen haben, e) alle sonstigen Daten oder Informationen, die in den elektronischen Systemen der Kommission für den Austausch und die Speicherung von Zollinformationen gemäß Artikel 16 des Zollkodex bereitgestellt werden, und andere Informationen über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, für die Zwecke der einheitlichen Durchführung der Zollkontrollen und der zollrechtlichen Vorschriften.

Article 44 Authentifizierung und Zugang zum ICS2

1 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des ICS2 erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

2 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des ICS2 erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

3 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des ICS2 erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Article 45 Gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte

1 Die gemeinsame Schnittstelle gibt Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum ICS2 für die Zwecke von Artikel 182 Absatz 1a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

2 Die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte ist mit dem in Artikel 46 dieser Verordnung genannten gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 interoperabel.

3 Die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte wird wie folgt verwendet: a) zur Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen und der Ankunftsmeldungen, b) zur Einrichtung, Verarbeitung und Speicherung von Anträgen auf Änderung und Ungültigerklärung von summarischen Eingangsanmeldungen, c) zum Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten sowie anderen Personen.

Article 46 Gemeinsamer Datenspeicher des ICS2

1 Der gemeinsame Datenspeicher des ICS2 wird von der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten genutzt, um Folgendes zu verarbeiten, zu speichern und auszutauschen: a) die Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen, b) Anträge auf Änderung und Ungültigerklärung von summarischen Eingangsanmeldungen, c) Ankunftsmeldungen, d) Informationen über die Gestellung der Waren, e) Informationen über Anträge auf Risikoanalyse und deren Ergebnisse, f) Kontrollempfehlungen, g) Kontrollentscheidungen, h) Kontrollergebnisse und mit Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen ausgetauschte Informationen.

2 Der gemeinsame Datenspeicher des ICS2 wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten für Statistik- und Auswertungszwecke sowie für den Austausch von Informationen aus summarischen Eingangsanmeldungen zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten verwendet.

3 Der gemeinsame Datenspeicher des ICS2 wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten für folgende Zwecke verwendet: a) zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse zusätzlicher Informationen in Verbindung mit summarischen Eingangsanmeldungen, b) zur Unterstützung der in Artikel 43 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Risikomanagementprozesse durch die Sicherheitsanalysefunktion des ICS2.

4 Der gemeinsame Datenspeicher des ICS2 ist interoperabel mit: a) der gemeinsamen Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte, b) den nationalen Schnittstellen für Wirtschaftsbeteiligte, sofern von den Mitgliedstaaten eingerichtet, c) den nationalen Eingangssystemen.

Article 47 Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten anhand des gemeinsamen Datenspeichers des ICS2

Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats nutzt den gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 zum Austausch a) von Informationen mit der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, bevor sie die in erster Linie zu Sicherheitszwecken durchgeführte Risikoanalyse abschließt, b) von Informationen mit der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats zu folgenden Themen: i) den empfohlenen Kontrollen gemäß Artikel 186 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, ii) Entscheidungen in Bezug auf die empfohlenen Kontrollen gemäß Ziffer i, iii) den Ergebnissen der gemäß Artikel 186 Absätze 7 und 7a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 durchgeführten Zollkontrollen.

Article 48 Nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte

1 Sofern eine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte von einem Mitgliedstaat eingerichtet wurde, dient sie Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Zugang zum ICS2 gemäß Artikel 182 Absatz 1a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, wenn sich die Übermittlung an den Mitgliedstaat richtet, der die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte betreibt.

2 Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen können sich dafür entscheiden, die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte, sofern sie eingerichtet wurde, oder die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte folgendermaßen für folgende Zwecke zu nutzen: a) zur Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen und der Ankunftsmeldungen, b) für Anträge auf Änderung und Ungültigerklärung der Angaben von summarischen Eingangsanmeldungen, c) zum Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten sowie anderen Personen.

3 Sofern die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte eingerichtet wurde, ist sie mit dem gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 interoperabel.

4 Mitgliedstaaten, die eine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Article 49 Nationales Eingangssystem

1 Ein nationales Eingangssystem wird von der Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats für folgende Zwecke verwendet: a) zum Austausch von Angaben zu den summarischen Eingangsanmeldungen, die den Anmeldungen gemäß Artikel 130 des Zollkodex entnommen wurden, b) zum Austausch von Informationen und Meldungen mit dem gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 bei Informationen über Meldungen der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 133 des Zollkodex, c) zum Austausch von Informationen über die Gestellung der Waren, d) zur Bearbeitung von Anträgen auf Risikoanalyse, e) zum Austausch und zur Verarbeitung von Informationen über die Ergebnisse von Risikoanalysen, Kontrollempfehlungen, Entscheidungen über Kontrollen und Kontrollergebnisse. Die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats verwendet ein nationales Eingangssystem, wenn eine Zollbehörde eines Mitgliedstaats weitere Informationen von den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen erhält.

2 Das nationale Eingangssystem ist mit dem gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 interoperabel.

3 Das nationale Eingangssystem ist mit den auf nationaler Ebene eingerichteten Systemen für das Abrufen der Informationen nach Absatz 1 interoperabel.

Article 50 Ziel und Struktur des automatisierten Ausfuhrsystems

1 Das automatisierte Ausfuhrsystem (im Folgenden „AES“) ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten sowie anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und Verarbeitung von Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen in Fällen, in denen Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden. Das AES kann auch die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Übermittlung der Angaben zur summarischen Ausgangsanmeldung in den in Artikel 271 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex genannten Fällen ermöglichen.

2 Das automatisierte Ausfuhrsystem (AES) besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten: a) einem gemeinsamen Kommunikationsnetz, b) zentralen Diensten.

3 Die Mitgliedstaaten richten die folgenden nationalen Komponenten ein: a) ein nationales Unternehmerportal, b) ein nationales Ausfuhrsystem (im Folgenden „nationales AES“), c) eine gemeinsame Schnittstelle zwischen AES und NCTS auf nationaler Ebene, d) eine gemeinsame Schnittstelle zwischen dem AES und dem System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) auf nationaler Ebene.

Article 51 Nutzung des AES

Bei der Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union oder ihrer Beförderung in steuerliche Sondergebiete bzw. aus ihnen heraus wird das AES genutzt, um a) die Erfüllung der im Zollkodex festgelegten Formalitäten bei der Ausfuhr und beim Ausgang zu gewährleisten, b) Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen zu übermitteln und zu verarbeiten, c) den Nachrichtenaustausch zwischen der Ausfuhr- und der Ausgangszollstelle und, im Falle der zentralen Zollabwicklung bei der Ausfuhr, zwischen der Überwachungszollstelle und der Gestellungszollstelle abzuwickeln, d) den Nachrichtenaustausch zwischen der Zollstelle, an der die Abgabe erfolgt, und der Ausgangszollstelle in den in Artikel 271 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex genannten Fällen abzuwickeln.

Article 52 Authentifizierung und Zugang zum AES

1 Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen erhalten nur über das nationale Unternehmerportal Zugang zum nationalen AES. Die Verfahren zur Authentifizierung und Zugangsprüfung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

2 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AES-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

3 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AES-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Article 53 Gemeinsames Kommunikationsnetz des AES

1 Das gemeinsame Kommunikationsnetz stellt die elektronische Kommunikation zwischen den nationalen AES der Mitgliedstaaten sicher.

2 Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das gemeinsame Kommunikationsnetz für den Austausch von Informationen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben c und d dieser Verordnung.

Article 54 Nationales Unternehmerportal

1 Das nationale Unternehmer-Portal ermöglicht den Austausch von Informationen zwischen Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen und dem nationalen NCTS der Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

2 Das nationale Unternehmerportal ist mit dem nationalen AES interoperabel.

Article 55 Nationales AES

1 Das nationale AES ist mit dem nationalen Unternehmerportal interoperabel und wird von den Zollbehörden des Mitgliedstaats zur Verarbeitung von Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen verwendet.

2 Die nationalen AES der Mitgliedstaaten kommunizieren untereinander elektronisch über das gemeinsame Kommunikationsnetz und verarbeiten Ausfuhr- und Ausgangsinformationen, die von anderen Mitgliedstaaten eingehen.

3 Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke des Artikel 280 des Zollkodex sowie der Artikel 21 und 25 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates auf nationaler Ebene eine Schnittstelle zwischen ihren nationalen AES und dem EMCS bereit und pflegen diese.

4 Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke von Artikel 280 des Zollkodex sowie von Artikel 329 Absätze 5 und 6 und Artikel 333 Absatz 2 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 auf nationaler Ebene eine Schnittstelle zwischen ihrem nationalen AES und dem NCTS bereit und pflegen diese.

Article 56 IT-Umstellung

1 Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten bis zum 14. Dezember 2025 zusätzliche gemeinsame Komponenten, Übergangsbestimmungen und Unterstützungsmechanismen zur Verfügung, um ein operatives Umfeld zu schaffen, in dem die Mitgliedstaaten, die das AES-System noch nicht in Betrieb genommen haben, vorübergehend weiter interoperabel mit den Systemen der Mitgliedstaaten sind, die das AES-System bereits in Betrieb genommen haben.

2 Die Kommission bietet eine gemeinsame Komponente in Form eines zentralen Konverters für den Austausch von Mitteilungen über das gemeinsame Kommunikationsnetz an. Mitgliedstaaten können beschließen, den Konverter auf nationaler Ebene umzusetzen. Die Kommission wartet und betreibt den zentralen Konverter bis zum 14. Dezember 2025.

3 Im Falle einer etappenweisen Anbindung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen können Mitgliedstaaten für den Austausch von Mitteilungen zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen sowie der Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats einen nationalen Konverter anbieten.

4 Die Kommission erstellt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die bis zum 14. Dezember 2025 anzuwendenden Vorschriften, die auf betriebliche und technische Aspekte ausgerichtet sind und die Kartierung und die Interoperabilität der Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission , der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ermöglichen sollen.

Article 57 Ziel und Struktur des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens

1 Das neue EDV-gestützte Versandverfahren (im Folgenden „NCTS“) ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Übermittlung und Verarbeitung von Zollanmeldungen und Mitteilungen in Fällen, in denen Waren in das Versandverfahren übergeführt werden.

2 Das NCTS besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten: a) einem gemeinsamen Kommunikationsnetz, b) zentralen Diensten.

3 Die Mitgliedstaaten richten die folgenden nationalen Komponenten ein: a) ein nationales Unternehmerportal, b) ein nationales EDV-gestütztes Versandverfahren (im Folgenden „nationales NCTS“), c) eine gemeinsame Schnittstelle zwischen dem NCTS und dem AES auf nationaler Ebene.

Article 58 Nutzung des NCTS

Das NCTS wird bei der Beförderung von Waren im Rahmen eines Versandverfahrens genutzt, um a) die Durchführung der im Zollkodex für das Versandverfahren festgelegten Formalitäten sicherzustellen, b) die Durchführung der im Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren festgelegten Formalitäten sicherzustellen, c) Versandanmeldungen abzugeben und zu verarbeiten, d) Versandanmeldungen abzugeben, die alle für die Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken erforderlichen Angaben gemäß Artikel 263 Absatz 4 des Zollkodex enthalten, e) gemäß Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex eine Versandanmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung abzugeben.

Article 59 Authentifizierung und Zugang zum NCTS

1 Wirtschaftsbeteiligte erhalten nur über ein nationales Unternehmerportal Zugang zum nationalen Versandverfahren. Die Verfahren zur Authentifizierung und Zugangsprüfung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

2 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des NCTS erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

3 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des NCTS erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Article 60 Gemeinsames Kommunikationsnetz des NCTS

1 Das gemeinsame Kommunikationsnetz stellt die elektronische Kommunikation zwischen dem nationalen NCTS der Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren sicher.

2 Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das gemeinsame Kommunikationsnetz für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Formalitäten für Versandverfahren.

Article 61 Nationales Unternehmerportal

1 Das nationale Unternehmer-Portal ermöglicht den Austausch von Informationen zwischen Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen und dem nationalen NCTS der Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

2 Das nationale Unternehmerportal ist mit dem nationalen NCTS interoperabel.

Article 62 Nationales Versandverfahren

1 Das nationale NCTS ist mit dem nationalen Unternehmerportal interoperabel und wird von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder der Vertragsparteien des Übereinkommens über das gemeinsame Versandverfahren zur Übermittlung und Verarbeitung von Versandanmeldungen genutzt.

2 Das nationale NCTS kommuniziert auf elektronischem Wege über das gemeinsame Kommunikationsnetz mit allen nationalen Versandverfahrensanwendungen der Mitgliedstaaten und der Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren und verarbeitet Versandinformationen, die es von anderen Mitgliedstaaten und Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren erhält.

3 Für die Zwecke des Artikels 329 Absätze 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 stellen die Mitgliedstaaten eine Schnittstelle zwischen ihren nationalen NCTS und AES bereit und pflegen diese.

Article 63 Informationsaustausch mit dem ICS2-System

1 Für EU-Mitgliedstaaten und Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, die beschließen, Angaben zur summarischen Eingangsmeldung in die Versandanmeldung aufzunehmen, übermittelt das NCTS diese Angaben — unter der Bedingung, dass sie vom Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen bereitgestellt wurden — an das ICS2-System und unterstützt den Informationsaustausch zwischen dem ICS2 und Wirtschaftsbeteiligten sowie anderen Personen.

2 Die Kommission stellt eine gemeinsame Komponente für den Austausch von Nachrichten zwischen dem NCTS und dem ICS2 bereit.

Article 64 IT-Umstellung

1 Während des im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 festgelegten Übergangszeitraums für die Inbetriebnahme des NCTS stellt die Kommission den Mitgliedstaaten zusätzliche gemeinsame Komponenten, Übergangsbestimmungen und Unterstützungsmechanismen zur Verfügung, um ein operatives Umfeld zu schaffen, in dem die Mitgliedstaaten, die das neue NCTS-System noch nicht in Betrieb genommen haben, vorübergehend weiter mit den Systemen der Mitgliedstaaten interoperabel sind, die das neue System bereits in Betrieb genommen haben.

2 Die Kommission bietet eine gemeinsame Komponente in Form eines zentralen Konverters für den Austausch von Mitteilungen über das gemeinsame Kommunikationsnetz an. Mitgliedstaaten können beschließen, den Konverter auf nationaler Ebene umzusetzen.

3 Im Falle einer etappenweisen Anbindung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen können Mitgliedstaaten für den Austausch von Mitteilungen zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen sowie der Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats einen nationalen Konverter anbieten.

4 Die Kommission erstellt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die während des im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 festgelegten NCTS-Übergangszeitraums anzuwendenden technischen Vorschriften, die auf betriebliche und technische Aspekte ausgerichtet sind und die Kartierung und die Interoperabilität der Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ermöglichen sollen.

Article 65 Ziel und Aufbau des INF-Systems für besondere Zollverfahren

1 Das INF-System für besondere Zollverfahren ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen zum Zwecke der Ausstellung und Verwaltung von INF-Daten im Bereich der besonderen Zollverfahren.

2 Das INF-System für besondere Zollverfahren besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten: a) einem spezifischen Unternehmerportal der EU für INF, b) einem INF-System für besondere Zollverfahren.

Article 66 Nutzung des INF-Systems für besondere Zollverfahren

1 Das INF-System für besondere Zollverfahren wird von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Einreichung von INF-Anträgen und für die Weiterverfolgung des Status solcher Anträge verwendet. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten verwenden das INF-System für besondere Zollverfahren zur Bearbeitung solcher Anträge und zur Verwaltung des INF.

2 Das INF-System für besondere Zollverfahren ermöglicht die Erstellung von Informationsblättern durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und bei Bedarf die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

3 Das INF-System für besondere Zollverfahren ermöglicht die Berechnung des Betrags der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex.

Article 67 Authentifizierung und Zugang zum zentralen INF-System für besondere Zollverfahren

1 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des INF-Systems für besondere Zollverfahren erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur. Um Zollvertreter zu authentifizieren und ihnen Zugang zu den gemeinsamen Komponenten des INF-Systems für besondere Zollverfahren zu erteilen, wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.

2 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des INF-Systems für besondere Zollverfahren erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

3 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des INF-Systems für besondere Zollverfahren erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Article 68 Spezifisches Unternehmerportal der EU für das INF-System

1 Das EUCTP ermöglicht gemäß Artikel 6 dieser Verordnung den Zugang zum spezifischen Unternehmerportal der EU für das INF-System, wobei das spezifische Unternehmerportal der EU Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum INF-System für besondere Zollverfahren bietet.

2 Das spezifische Unternehmerportal der EU für das INF-System ist mit dem zentralen INF-System für besondere Zollverfahren interoperabel.

Article 69 Zentrales INF-System für besondere Zollverfahren

1 Das zentrale INF-System für besondere Zollverfahren wird von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit eingereichten Informationsblättern (INF) genutzt.

2 Das zentrale INF-System für besondere Zollverfahren ist mit dem spezifischen Unternehmerportal der EU für das INF-System interoperabel.

Article 70 Ziel und Struktur des CRMS

1 Das Risikomanagementsystem für den Zoll (im Folgenden „CRMS“) ermöglicht die Mitteilung, die Speicherung und den Austausch von risikobezogenen Informationen zwischen den Mitgliedstaaten, der Schweiz, Norwegen und der Kommission, um die Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement zu unterstützen.

2 Um den Datenaustausch zwischen dem CRMS und nationalen Systemen über eine Web-Schnittstelle zu ermöglichen, kann ein Web-Dienst für nationale Systeme eingesetzt werden. Das CRMS ist mit den gemeinsamen ICS2-Komponenten interoperabel.

Article 71 Nutzung des CRMS

1 Das CRMS wird für folgende Zwecke genutzt: a) den Austausch von risikobezogenen Informationen einschließlich der Ergebnisse von Risikoanalysen zwischen den Mitgliedstaaten, der Schweiz, Norwegen und der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 5 und Artikel 47 Absatz 2 des Zollkodex und gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sowie Speicherung und Verarbeitung solcher Informationen, b) die Kommunikation gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zwischen den Mitgliedstaaten, der Schweiz und Norwegen sowie zwischen den Mitgliedstaaten, der Schweiz, Norwegen und der Kommission bei der Umsetzung gemeinsamer Risikokriterien und vorrangiger Kontrollen und beim Krisenmanagement sowie die Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung dieser Informationen einschließlich des Austausches risikobezogener Informationen, der Ergebnisse der vor den Maßnahmen im Zusammenhang mit vorrangigen Kontrollen und dem Krisenmanagement durchgeführten Risikoanalysen und der Analyse der Ergebnisse dieser Maßnahmen, c) die Schaffung der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Schweiz, Norwegen und die Kommission, Risikoanalyseberichte über bestehende Risiken, die Ergebnisse von Risikoanalysen und neue Trends aus dem System abzurufen und diese dann in den gemeinsamen Risikomanagementrahmen und in nationale Risikomanagementsysteme einfließen zu lassen.

2 Kann die Übertragung von Daten zwischen dem CRMS und den nationalen Systemen automatisiert werden, passen die Mitgliedstaaten die nationalen Systeme so an, dass sie den CRMS-Webdienst nutzen.

Article 72 Authentifizierung und Zugang zum CRMS

(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des CRMS erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste. (2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des CRMS erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Article 73 Gemeinsame Komponente des CRMS

1 Das CRMS bietet die Möglichkeit, dass Formulare für Informationen über Risiken und Feedback-Formulare zu den Ergebnissen der Risikoanalysen und Kontrollen elektronisch im System ausgefüllt, für die Berichterstattung verarbeitet und im System gespeichert werden. Autorisierte Nutzer können die Formulare abrufen und für nationale Risikomanagement- und Kontrollzwecke verwenden.

2 Das CRMS sieht Kommunikationsmechanismen vor, die es den Nutzern (einzeln oder als Teil einer organisatorischen Einheit) ermöglichen, Informationen über Risiken bereitzustellen und auszutauschen, spezifische Anfragen anderer Nutzer zu beantworten und der Kommission Sachverhalte und Analysen der Ergebnisse ihrer Maßnahmen im Zuge der Umsetzung gemeinsamer Risikokriterien, vorrangiger Kontrollmaßnahmen und des Krisenmanagements zur Verfügung zu stellen.

3 Das CRMS sieht Tools vor, die die Analyse und Aggregierung von Daten aus den in den Systemen gespeicherten Risikoinformationsblättern ermöglichen.

4 Das CRMS bietet eine Plattform, auf der Informationen, einschließlich Leitfäden, Informationen und Daten über Nachweistechnologien sowie Links zu anderen Datenbanken, die für das Risikomanagement und die Kontrollen relevant sind, gespeichert und autorisierten Nutzern zu Risikomanagement- und Kontrollzwecken zur Verfügung gestellt werden.

Article 74 Ziel und Struktur der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr

1 Die zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (im Folgenden „CCI“) ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten für die Übermittlung und Verarbeitung von Zollanmeldungen im Kontext der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr, wenn mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.

2 Das CCI besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten: a) einem gemeinsamen Kommunikationsnetz, b) zentralen Diensten.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen CCI-Systeme über das gemeinsame CCI-Kommunikationsnetz mit den nationalen CCI-Systemen der anderen Mitgliedstaaten kommunizieren und dass die nationalen CCI-Systeme mindestens folgende nationale Komponenten enthalten: a) ein nationales Unternehmerportal, b) ein nationales CCI-Anwenderprogramm, c) eine Schnittstelle mit dem EMCS/System für den Austausch von Verbrauchsteuerdaten auf nationaler Ebene.

Article 75 Nutzung der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr

Das CCI-System wird für die folgenden Zwecke genutzt: a) die Erfüllung der im Zollkodex für die zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr vorgesehenen Formalitäten, wenn mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, b) die Einreichung und Verarbeitung von Standard-Zollanmeldungen im Rahmen der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr, c) die Einreichung und Verarbeitung von vereinfachten Zollanmeldungen und der jeweiligen ergänzenden Anmeldungen im Rahmen der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr, d) die Einreichung und Verarbeitung der jeweiligen, in der Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders im Rahmen der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr bereitgestellten Zollanmeldungen und Gestellungsmitteilungen.

Article 76 Authentifizierung und Zugang zur zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr

1 Wirtschaftsbeteiligte erhalten nur über ein von den Mitgliedstaaten entwickeltes nationales Unternehmerportal Zugang zu den nationalen CCI-Systemen. Die Verfahren zur Authentifizierung und Zugangsprüfung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

2 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des CCI-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

3 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des CCI-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Article 77 Gemeinsames Kommunikationsnetz der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr

1 Das gemeinsame Kommunikationsnetz stellt die elektronische Kommunikation unter den nationalen CCI-Anwenderprogrammen der Mitgliedstaaten sicher.

2 Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das gemeinsame Kommunikationsnetz für den Austausch von Informationen, die für Einfuhrformalitäten im Zusammenhang mit der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr relevant sind.

Article 78 Nationales Unternehmerportal

1 Das nationale Unternehmerportal ermöglicht den Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den nationalen CCI-Systemen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

2 Das nationale Unternehmerportal ist mit den nationalen CCI-Anwenderprogrammen interoperabel.

Article 79 Nationales CCI-System

1 Das nationale CCI-System wird von der Zollbehörde des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, für die Verarbeitung von Zollanmeldungen im Rahmen der CCI genutzt.

2 Die nationalen CCI-Systeme der Mitgliedstaaten kommunizieren untereinander elektronisch über die gemeinsame Domäne und verarbeiten Einfuhrinformationen, die von anderen Mitgliedstaaten eingehen.

Article 80 Ziel und Struktur des REX-Systems für Mitgliedstaaten

1 Das System des registrierten Ausführers (im Folgenden „REX-System“) für Mitgliedstaaten ermöglicht es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte für die Anmeldung des präferenziellen Ursprungs von Waren zu registrieren und diese Registrierungen, insbesondere Änderungen, Widerrufe und Aufhebungen von Widerrufen sowie Meldungen von Registrierungen, zu verwalten.

2 Das REX-System für Mitgliedstaaten besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten: a) einem spezifischen Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten, b) einem zentralen REX-System für Mitgliedstaaten.

3 Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln: a) ein nationales Unternehmerportal, b) ein nationales System des registrierten Ausführers (im Folgenden „nationales REX-System“).

Article 81 Nutzung des REX-Systems für Mitgliedstaaten

Das REX-System für Mitgliedstaaten wird von Ausführern und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden Vorschriften für die Präferenzregelungen der Union genutzt.

Article 82 Authentifizierung und Zugang zum REX-System für Mitgliedstaaten

1 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zum spezifischen Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur. Um Zollvertreter zu authentifizieren und ihnen Zugang zum spezifischen Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten zu erteilen, wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.

2 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zum zentralen REX-System für Mitgliedstaaten erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

3 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zum zentralen REX-System für Mitgliedstaaten erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Article 83 Spezifisches Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten

1 Das spezifische Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten ist mit dem EUCTP, welches als Zugangspunkt für Anfragen von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen an das zentrale REX-System für Mitgliedstaaten dient, interoperabel.

2 Das spezifische Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten ist mit dem zentralen REX-System für Mitgliedstaaten interoperabel und kann Nutzer zum nationalen Unternehmerportal weiterleiten, sofern von einem Mitgliedstaat ein solches eingerichtet wurde.

3 In Mitgliedstaaten, in denen kein nationales Unternehmerportal eingerichtet wird, wird das spezifische Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten für die Eingabe und den Austausch von Informationen über Anträge auf Registrierung und die entsprechenden Entscheidungen sowie über alle nachfolgenden Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Registrierung im Sinne von Artikel 80 dieser Verordnung haben können, genutzt.

Article 84 Zentrales REX-System für Mitgliedstaaten

1 Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale REX-System für Mitgliedstaaten für die Bearbeitung der in Artikel 83 dieser Verordnung genannten Anträge auf Registrierung, die Speicherung der Registrierungen, die Bearbeitung aller nachfolgenden Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Registrierung haben können, oder für Abfragen der Registrierungen.

2 Das zentrale REX-System für Mitgliedstaaten ist mit dem spezifischen Unternehmerportal der EU für das REX-System, den Kundenreferenzdiensten und anderen relevanten Systemen interoperabel.

Article 85 Nationales Unternehmerportal

1 Richtet ein Mitgliedstaat ein nationales Unternehmerportal ein, so nutzen Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen dieses Portal für die Eingabe und den Austausch von Informationen über Anträge auf Registrierung und die entsprechenden Entscheidungen sowie über alle nachfolgenden Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Registrierung gemäß Artikel 80 dieser Verordnung haben können.

2 Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmerportal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.

3 Das nationale Unternehmerportal ist mit dem nationalen AEO-System interoperabel.

Article 86 Nationales REX-System

1 Sofern von einem Mitgliedstaat ein nationales REX-System eingerichtet wurde, wird dieses von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Bearbeitung der in Artikel 85 dieser Verordnung genannten Anträge auf Registrierung, die Speicherung der Registrierungen, die Bearbeitung aller nachfolgenden Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Registrierung haben können, oder für Abfragen der Registrierungen genutzt.

2 Das nationale REX-System ist mit dem zentralen REX-System für Mitgliedstaaten interoperabel und synchronisiert.

Article 87 Ziel und Struktur des REX-Systems für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat

1 Das REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat (im Folgenden „REX-System für Drittländer“), ermöglicht es Wirtschaftsbeteiligten in diesen Ländern, Anträge auf Registrierung als registrierte Ausführer vorzubereiten, und den zuständigen Behörden in diesen Ländern, diese Anträge zu bearbeiten sowie diese Registrierungen, insbesondere Änderungen, Widerrufe, Aufhebungen von Widerrufen und Meldungen von Registrierungen, zu verwalten.

2 Das REX-System für Drittländer besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten: a) einem System für die Vorbereitung der Antragstellung, b) einem zentralen REX-System für Drittländer.

Article 88 Nutzung des REX-Systems für Drittländer

Das REX-System für Drittländer gilt in bestimmten Drittländern im Einklang mit den Präferenzregelungen der Union.

Article 89 Authentifizierung und Zugang zum REX-System für Drittländer

1 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zum zentralen REX-System für Drittländer erfolgt über EU-Login und das Nutzermanagementsystem für das REX-System für Drittländer (T-REX).

2 Der Zugang von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen zu dem in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung genannten System für die Vorbereitung der Anträge erfolgt anonym.

3 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zum zentralen REX-System für Drittländer erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

4 Gilt eine Präferenzregelung der Union nicht länger für ein Drittland, so behalten die zuständigen Behörden dieses Drittlandes Zugang zum REX-System für Drittländer, solange es notwendig ist, damit diese zuständigen Behörden ihren Verpflichtungen nachkommen können.

Article 90 Datenverarbeitung in Bezug auf das REX-System für Drittländer

Die personenbezogenen Daten von in Drittländern ansässigen betroffenen Personen, die von den zuständigen Behörden in Drittländern im REX-System für Drittländer gespeichert werden, werden für die Umsetzung und Überwachung der einschlägigen Präferenzregelung mit der Union verarbeitet.

Article 91 Zentrales REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat

1 Die zuständigen Behörden in den Drittländern, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat, nutzen das zentrale REX-System für Drittländer für die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung, die Speicherung der Registrierungen, die Bearbeitung aller nachfolgenden Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Registrierung haben können, oder für Abfragen der Registrierungen.

2 Das zentrale REX-System für Drittländer ist mit dem System für die Vorbereitung der Antragstellung, den Kundenreferenzdiensten und anderen relevanten Systemen interoperabel.

Article 92 System zur Vorbereitung der Antragstellung im REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat

1 Das System zur Vorbereitung der Antragstellung dient Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Zugangspunkt für die elektronische Übermittlung ihrer Daten für den Antrag auf Aufnahme als registrierter Ausführer. Das System zur Vorbereitung der Antragstellung darf nicht für Anträge auf Änderung oder Widerruf bestehender Registrierungen genutzt werden.

2 Das System zur Vorbereitung der Antragstellung ist mit dem zentralen REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat, interoperabel.

Article 93 Ziel und Struktur des PoUS-Systems

1 Das System für den Nachweis des Unionscharakters (im Folgenden „PoUS-System“) ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Ausstellung und Verwaltung von T2L/T2LF-Dokumenten und Warenmanifesten zum Nachweis des Unionscharakters von Waren.

2 Das PoUS-System besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten: a) einem spezifischen Unternehmerportal der EU für PoUS, b) einem zentralen PoUS-System.

3 Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln: a) ein nationales Unternehmerportal, b) ein nationales System zum Nachweis des Unionscharakters (im Folgenden „nationales PoUS-System“).

Article 94 Nutzung des PoUS-Systems

1 Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen nutzen das PoUS-System, um a) einen Sichtvermerk und die Registrierung oder die Registrierung ohne Sichtvermerk zu beantragen, b) den Nachweis des Unionscharakters in Form von T2L/T2LF-Dokumenten und Warenmanifesten vorzulegen, c) die Verwendung des Nachweises des Unionscharakters bei der Gestellung von Waren zu verwalten.

2 Das PoUS-System ermöglicht das Anbringen von Sichtvermerken und die Registrierung von Anträgen der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen sowie die Verwaltung der Verwendung des Nachweises des Unionscharakters.

3 Das PoUS ermöglicht auch die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, um T2L/T2LF-Dokumente und Warenmanifeste als Mittel zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren vorzulegen.

Article 95 Authentifizierung und Zugang zum zentralen PoUS-System

1 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des PoUS-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur. Um Zollvertreter zu authentifizieren und ihnen Zugang zum spezifischen Unternehmerportal der EU für das PoUS-System für Mitgliedstaaten zu erteilen, wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.

2 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des PoUS-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste. Die Authentifizierung und Zugangsprüfung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zum nationalen PoUS-System erfolgt unter Verwendung eines von dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystems.

3 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des PoUS-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Article 96 Spezifisches Unternehmerportal der EU für PoUS

1 Das spezifische Unternehmerportal der EU für PoUS kommuniziert mit dem EUCTP, von dem aus Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen Zugang zum PoUS-System erhalten.

2 Das spezifische Unternehmerportal der EU für das PoUS ist mit dem zentralen PoUS-System interoperabel.

Article 97 Zentrales PoUS-System

1 Das zentrale PoUS-System wird von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit eingereichten T2L/T2LF-Dokumenten und Warenmanifesten genutzt.

2 Das zentrale PoUS-System ist mit dem spezifischen Unternehmerportal der EU für PoUS interoperabel.

Article 98 Nationales Unternehmerportal

1 Hat ein Mitgliedstaat ein nationales PoUS-System gemäß Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe b dieser Verordnung eingerichtet, so ist das nationale Unternehmerportal für Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen der Hauptzugangspunkt zum nationalen PoUS-System.

2 Das nationale Unternehmerportal ist mit dem nationalen PoUS-System, sofern dieses von einem Mitgliedstaat eingerichtet wurde, interoperabel.

3 Das nationale Unternehmerportal umfasst Funktionen, die denen des spezifischen Unternehmerportals der EU für PoUS entsprechen.

4 Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmerportal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Article 99 Nationales PoUS-System

Das nationale PoUS-System ist mit dem zentralen PoUS interoperabel, damit im nationalen PoUS-System erstellte Nachweise im zentralen System verfügbar sind.

Article 100 Ziel und Struktur des Überwachungssystems

1 Das Überwachungssystem ermöglicht im Einklang mit Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex und den Unionsrechtsvorschriften zur Regelung seiner Nutzung die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission für die zollamtliche Überwachung und die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse von Daten, die aus den Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von Waren extrahiert wurden.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die aus den Zollanmeldungssystemen angeforderten Informationen automatisch an das Überwachungssystem.

3 Das Überwachungssystem ist ein zentrales System, das aus den folgenden gemeinsamen Komponenten besteht: a) einer Komponente für die Erhebung, Validierung und Speicherung von Daten, b) einer Komponente für die Durchführung des Data Mining und die Generierung von Informationen für die Zwecke der zollamtlichen Überwachung.

Article 101 Nutzung des Überwachungssystems

Die Daten des Überwachungssystems werden für die Überwachung der Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und der Ausfuhrverfahren verwendet, um Folgendes zu ermöglichen: a) Unterstützung der Kommission und der Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Zollkontrollen und der zollrechtlichen Vorschriften, b) Minimierung von Risiken, unter anderem durch Data-Mining und den Austausch von Informationen über Risiken, c) Umsetzung spezifischer, durch andere Unionsvorschriften vorgeschriebener Maßnahmen, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten an der Grenze durchzuführen sind.

Article 102 Authentifizierung und Zugang zum Überwachungssystem

1 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Überwachungssystems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

2 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Überwachungssystems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Article 103 Zentrales Überwachungssystem

Die Mitgliedstaaten und die Kommission nutzen das zentrale Überwachungssystem für die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse der in Artikel 101 dieser Verordnung genannten Daten.

Article 104 Ziel und Struktur des GUM-Systems

1 Das System zur Verwaltung von Sicherheitsleistungen (im Folgenden „GUM-System“) ermöglicht die Einreichung, Bearbeitung und Verwaltung von Anträgen und Entscheidungen im Zusammenhang mit Gesamtsicherheiten über das in Artikel 7 dieser Verordnung genannte CDS. Es ermöglicht auch die Verwaltung und Überwachung von Gesamtsicherheiten und anderen Sicherheitsleistungen mit Ausnahme des Versandverfahrens, das im Rahmen des NCTS-Projekts behandelt wird.

2 Das GUM-System besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten des CDS gemäß Artikel 7 Absatz 2: a) einem EU-Unternehmerportal, b) einem zentralen GUM-System, c) Kundenreferenzdiensten (Customer Reference Services, CRS).

3 Die Mitgliedstaaten richten als nationale Komponente ein nationales System zur Verwaltung von Sicherheitsleistungen (im Folgenden „nationales GUM-System“) ein.

Article 105 Nutzung des GUM-Systems

1 Das GUM-System wird über das CDS gemäß Artikel 7 dieser Verordnung für die Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Gesamtsicherheiten und für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit Anträgen oder Bewilligungen für Gesamtsicherheiten genutzt.

2 Das GUM-System wird für die folgenden Zwecke genutzt: a) die Registrierung von Einzelsicherheiten und Gesamtsicherheiten, b) die Verwaltung von Einzelsicherheiten und Gesamtsicherheiten, c) die Überwachung des Bestehens einer Sicherheit, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem geleistet wird, in dem die Sicherheit in Anspruch genommen wird, d) die Überwachung des Referenzbetrags.

Article 106 Authentifizierung und Zugang zum zentralen GUM-System

1 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des GUM-Systems erfolgt gemäß Artikel 9 dieser Verordnung.

2 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des GUM-Systems erfolgt gemäß Artikel 9 dieser Verordnung.

3 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zum nationalen GUM-System erfolgt unter Verwendung eines von dem betroffenen Mitgliedstaat eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystems.

4 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des GUM-Systems erfolgt gemäß Artikel 9 dieser Verordnung.

Article 107 EU-Unternehmerportal

1 Das EU-Unternehmerportal nach Artikel 10 dieser Verordnung gibt Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum GUM-System.

2 Das EU-Unternehmerportal wird für die Anträge und Bewilligungen im Zusammenhang mit Gesamtsicherheiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen und Bewilligungen genutzt.

Article 108 Zentrales GUM-System

1 Das zentrale GUM-System, das das zentrale CDMS nach Artikel 11 dieser Verordnung verwendet, wird von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Verwaltung von Anträgen und Entscheidungen im Zusammenhang mit Gesamtsicherheiten genutzt.

2 Das zentrale GUM-System muss über eine Schnittstelle mit den nationalen GUM-Systemen für Gesamtsicherheiten verbunden sein.

Article 109 Nationales GUM-System

1 Das nationale GUM-System wird von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Registrierung und Verwaltung von Gesamtsicherheiten und zur Überwachung der entsprechenden Referenzbeträge verwendet.

2 Für die Registrierung und Verwaltung anderer Sicherheiten kann das nationale GUM-System verwendet werden.

3 Das nationale GUM-System ist mit den nationalen Zollanmeldungssystemen interoperabel, wenn Sicherheiten angegeben werden.

4 Das nationale GUM-System kann gemäß Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung von den Kundenreferenzdiensten die relevanten Geschäftsdaten aus der jeweiligen Bewilligung für Gesamtbürgschaften abrufen.

Article 110 Entwicklung, Erprobung, Inbetriebnahme und Verwaltung der elektronischen Systeme

1 Die Kommission entwickelt die gemeinsamen Komponenten, prüft sie, setzt sie ein und verwaltet sie; die Mitgliedstaaten können sie prüfen. Die Mitgliedstaaten entwickeln die nationalen Komponenten, prüfen sie, setzen sie ein und verwalten sie.

2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Komponenten mit den gemeinsamen Komponenten interoperabel sind.

3 Die Kommission konzipiert und aktualisiert die gemeinsamen Spezifikationen für die dezentralen Systeme in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

4 Die Mitgliedstaaten entwickeln, betreiben und warten Schnittstellen, mit denen die Funktionalität der dezentralen Systeme bereitgestellt wird, die für den Austausch von Informationen mit Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen über nationale Komponenten und Schnittstellen sowie mit anderen Mitgliedstaaten über gemeinsame Komponenten erforderlich sind.

Article 111 Wartung und Änderungen der elektronischen Systeme

1 Die Kommission wartet die gemeinsamen Komponenten, und die Mitgliedstaaten warten ihre nationalen Komponenten.

2 Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten den ununterbrochenen Betrieb der elektronischen Systeme.

3 Die Kommission kann die gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme ändern, um Störungen zu beheben, neue Funktionen hinzuzufügen oder bestehende Funktionen zu ändern.

4 Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über Änderungen und Aktualisierungen der gemeinsamen Komponenten.

5 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Änderungen und Aktualisierungen der nationalen Komponenten, die sich auf das Funktionieren der gemeinsamen Komponenten auswirken könnten.

6 Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen die Informationen über die in den Absätzen 4 und 5 genannten Änderungen und Aktualisierungen der elektronischen Systeme öffentlich verfügbar.

Article 112 Zeitweiliger Ausfall der elektronischen Systeme

1 Im Fall eines zeitweiligen Ausfalls der elektronischen Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex übermitteln die Wirtschaftsbeteiligten und andere Personen die zur Erfüllung der betreffenden Formalitäten erforderlichen Angaben auf die von den Mitgliedstaaten festgelegte Weise, auch unter Verwendung anderer Mittel als der der elektronischen Datenverarbeitung.

2 Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben innerhalb von sieben Tagen, nachdem die betreffenden elektronischen Systeme wieder zur Verfügung stehen, in diesen Systemen zur Verfügung gestellt werden.

3 Die Kommission und die Mitgliedstaaten benachrichtigen einander, wenn die elektronischen Systeme wegen eines zeitweiligen Ausfalls nicht verfügbar sind. Die Kommission und die Mitgliedstaaten benachrichtigen einander außerdem, wenn die Systeme der Wirtschaftsbeteiligten in Bezug auf das ICS2 nicht verfügbar sind.

4 Abweichend von Absatz 1 gilt bei einem zeitweiligen Ausfall von ICS2, AES, CRMS, PoUS oder CCI der von den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinbarte Betriebskontinuitätsplan.

5 In Bezug auf das ICS2 entscheidet jeder Mitgliedstaat über die Aktivierung des Betriebskontinuitätsplans, wenn dieser Mitgliedstaat vom vorübergehenden Ausfall des elektronischen Systems betroffen ist oder wenn ein Wirtschaftsbeteiligter nicht in der Lage ist, eine summarische Eingangsanmeldung oder Angaben zu einer solchen Anmeldung gemäß Artikel 127 Absätze 4 und 6 des Zollkodex abzugeben.

6 Abweichend von Absatz 1 gilt bei einem zeitweiligen Ausfall des NCTS-Systems das Betriebskontinuitätsverfahren gemäß Anhang 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

7 Abweichend von Absatz 2 gilt bei einem zeitweiligen Ausfall des PoUS-Systems der von den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinbarte Betriebskontinuitätsplan.

Article 113 Unterstützung der Schulung in der Nutzung und Funktionsweise der gemeinsamen Komponenten

Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Nutzung und die Funktionsweise der gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme, indem sie geeignetes Schulungsmaterial bereitstellt.

Article 114 Schutz personenbezogener Daten

1 Die in den elektronischen Systemen gespeicherten personenbezogenen Daten werden für die Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen und anderer im Zollkodex genannter Vorschriften unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele der einzelnen elektronischen Systeme gemäß Artikel 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 30, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 1, Artikel 93 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 1 und Artikel 104 Absatz 1 dieser Verordnung verarbeitet.

2 Die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 zusammen, um eine koordinierte Aufsicht über die Verarbeitung der in den elektronischen Systemen gespeicherten personenbezogenen Daten sicherzustellen.

3 Ein Antrag einer im REX-System registrierten betroffenen Person auf Ausübung ihrer Rechte nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 wird zunächst bei den zuständigen Behörden in dem Drittland oder bei den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat gestellt, in dem die personenbezogenen Daten registriert wurden. Stellt eine betroffene Person einen solchen Antrag bei der Kommission, ohne zuvor versucht zu haben, ihre Rechte bei den zuständigen Behörden in dem Drittland oder bei den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die personenbezogenen Daten registriert wurden, auszuüben, so leitet die Kommission diesen Antrag an die zuständigen Behörden in dem Drittland bzw. an die Zollbehörden in dem Mitgliedstaat weiter, in dem die Daten gespeichert wurden. Konnte der registrierte Ausführer seine Rechte bei den zuständigen Behörden in dem Drittland oder bei den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die personenbezogenen Daten gespeichert wurden, nicht geltend machen, so stellt der registrierte Ausführer einen Antrag bei der Kommission, die als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 handelt.

Article 115 Aktualisierung von Daten in den elektronischen Systemen

1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die auf nationaler Ebene gespeicherten Daten mit den in den gemeinsamen Komponenten gespeicherten Daten übereinstimmen und auf dem neuesten Stand gehalten werden.

2 Abweichend von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten in Bezug auf das ICS2 sicher, dass die folgenden Daten auf dem neuesten Stand gehalten werden und mit den Daten im gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 übereinstimmen: a) Daten, die auf nationaler Ebene gespeichert und vom nationalen Eingangssystem an den gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 übermittelt wurden, b) Daten, die aus dem gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 beim nationalen Eingangssystem eingegangen sind.

Article 116 Einschränkung des Zugangs zu Daten und der Datenverarbeitung

1 Die von einem Mitgliedstaat in den gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Mitgliedstaat abgerufen oder verarbeitet werden. Ein anderer Mitgliedstaat, der an der Bearbeitung eines Antrags oder der Verwaltung einer Entscheidung, auf die sich die Daten beziehen, beteiligt ist, kann ebenfalls auf diese Daten zugreifen und diese verarbeiten.

2 Die von einem Wirtschaftsbeteiligen oder einer anderen Person in den gemeinsamen Elementen der elektronischen Systeme eingegebenen Daten dürfen nur von diesem Wirtschaftsbeteiligten oder dieser Person abgerufen oder verarbeitet werden. Ein Mitgliedstaat, der an der Bearbeitung eines Antrags oder der Verwaltung einer Entscheidung, auf die sich die Daten beziehen, beteiligt ist, kann ebenfalls auf diese Daten zugreifen und diese verarbeiten.

3 Die Daten in der gemeinsamen ICS2-Komponente, die von einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person an die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte übermittelt oder dort eingegeben werden, dürfen nur von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer bzw. der betreffenden Person abgerufen oder verarbeitet werden.

4 Die von einem Mitgliedstaat im zentralen EvZTA-System gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Mitgliedstaat verarbeitet werden. Ein anderer Mitgliedstaat, der an der Bearbeitung eines Antrags, auf den sich die Daten beziehen, beteiligt ist, kann diese Daten ebenfalls verarbeiten, auch im Wege einer Konsultation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 dieser Verordnung. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auf diese Daten zugreifen, und die Kommission kann auf diese Daten für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 1 dieser Verordnung zugreifen.

5 Die von einem Wirtschaftsbeteiligen oder einer anderen Person im zentralen EvZTA-System gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Wirtschaftsbeteiligten oder dieser Person abgerufen oder verarbeitet werden. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auf diese Daten zugreifen, und die Kommission kann auf diese Daten für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 1 dieser Verordnung zugreifen.

6 Die in der gemeinsamen Komponente des EORI-Systems gespeicherten Daten können von der Kommission abgerufen und verarbeitet werden. Der Mitgliedstaat, der diese Daten gespeichert hat, kann ebenfalls auf diese Daten zugreifen und sie verarbeiten.

7 Für die Daten in den gemeinsamen Komponenten des ICS2 gilt Folgendes: a) Die einem Mitgliedstaat von einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person über die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte im gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 übermittelten Daten können von diesem Mitgliedstaat im gemeinsamen Speicher des ICS2 abgerufen und verarbeitet werden, und dieser Mitgliedstaat kann erforderlichenfalls auch auf die Daten zugreifen, die in der gemeinsamen Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte gespeichert sind. b) Die von einem Mitgliedstaat an den gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 übermittelten oder dort gespeicherten Daten können von dem betreffenden Mitgliedstaat abgerufen oder verarbeitet werden. c) Die unter den Buchstaben a und b genannten Daten dürfen ebenfalls von einem anderen Mitgliedstaat abgerufen und verarbeitet werden, wenn dieser Mitgliedstaat an der Risikoanalyse und/oder dem Kontrollverfahren nach Artikel 186 Absatz 2 Buchstaben a, b und d, Artikel 186 Absätze 5, 7 und 7a sowie Artikel 189 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 beteiligt ist, auf die sich die Daten beziehen; hiervon ausgenommen sind Daten, die nach Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 von Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Informationen über Sicherheitsrisiken im System erfasst wurden. d) Die Daten dürfen von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die in Artikel 43 Absatz 2 dieser Verordnung und in Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Zwecke verarbeitet werden; auf die Ergebnisse der Verarbeitung können die Kommission und die Mitgliedstaaten zugreifen. e) Die Daten können von den Mitgliedstaaten und der Kommission für die in Artikel 43 Absatz 3 dieser Verordnung unter den in Artikel 119 dieser Verordnung genannten Bedingungen und entsprechend den einschlägigen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission für ein spezifisches Projekt abgerufen und verarbeitet werden.

8 Die Daten in der gemeinsamen ICS2-Komponente, die von der Kommission im gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 gespeichert werden, können von der Kommission und den Mitgliedstaaten abgerufen und verarbeitet werden.

9 Die Daten im Überwachungssystem können von der Kommission und den Mitgliedstaaten abgerufen und verarbeitet werden.

10 Die im zentralen REX-System für Mitgliedstaaten gespeicherten Daten können für die Zwecke der Umsetzung und Überwachung der Präferenzregelungen der EU von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission abgerufen und verarbeitet werden.

11 Die Daten, die im zentralen REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat, gespeichert sind, können abgerufen und verarbeitet werden von: a) den zuständigen Behörden des Drittlandes, in dem die Daten gespeichert wurden, b) den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Zollanmeldungen gemäß Artikel 188 des Zollkodex oder zur Durchführung von nachträglichen Kontrollen gemäß Artikel 48 des Zollkodex, c) der Kommission für die Umsetzung und Überwachung der Präferenzregelungen der Union.

12 Berichtet ein Mitgliedstaat über Zwischenfälle oder Probleme in Bezug auf die operativen Prozesse für die Bereitstellung der Dienste der Systeme, für die die Kommission als Auftragsverarbeiterin zuständig ist, so erhält die Kommission Zugang zu den Daten nur für die Lösung eines registrierten Zwischenfalls oder Problems. Die Kommission gewährleistet die Vertraulichkeit dieser Daten im Einklang mit Artikel 12 des Zollkodex.

13 Die von einem Mitgliedstaat, der Schweiz, Norwegen oder der Kommission in den gemeinsamen Komponenten des CRMS gespeicherten Daten dürfen von diesem Mitgliedstaat, der Schweiz, Norwegen, einem anderen Mitgliedstaat oder der Kommission abgerufen oder verarbeitet werden, um die Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement im Einklang mit Artikel 46 Absatz 5 des Zollkodex und Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sicherzustellen.

14 Die im zentralen PoUS-System gespeicherten Daten können abgerufen oder verarbeitet werden von: a) den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 93 dieser Verordnung, b) der Kommission für statistische Zwecke.

15 Innerhalb des Windsor-Rahmens können die Vertreter der Union auf die ICS2-Daten in Bezug auf Nordirland zugreifen.

Article 117 Systemeigner

1 Die Kommission ist Systemeignerin der gemeinsamen Komponenten.

2 Die Mitgliedstaaten sind Systemeigner der nationalen Komponenten.

Article 118 Systemsicherheit

1 Die Kommission gewährleistet die Sicherheit der gemeinsamen Komponenten. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit der nationalen Komponenten. Für diese Zwecke treffen die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um a) zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen haben, b) zu verhindern, dass Unbefugte Daten eingeben, abfragen, ändern oder löschen, c) etwaige unter den Buchstaben a und b genannte Aktivitäten aufzudecken.

2 Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über alle Aktivitäten, die zu einer Verletzung oder zum Verdacht einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Systeme führen könnten.

3 Die Kommission und die Mitgliedstaaten erstellen Sicherheitspläne für alle elektronischen Systeme.

Article 119 Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter für die Systeme

Für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Systeme und in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt Folgendes: a) Die Mitgliedstaaten handeln als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und kommen ihren Verpflichtungen aus der genannten Verordnung nach. b) Die Kommission handelt als Auftragsverarbeiterin im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725 und kommt ihren Verpflichtungen aus der genannten Verordnung nach. c) Abweichend von Buchstabe b handelt die Kommission im ICS2 zusammen mit den Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche, wenn die Daten zur Überwachung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Sicherheitsrisikokriterien und -standards sowie der Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche nach Artikel 116 Absatz 7 Buchstabe d dieser Verordnung verarbeitet werden. d) Abweichend von Buchstabe b handelt die Kommission im ICS2 bei der Verarbeitung der Daten zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung oder Analyse zusätzlicher Informationen im Zusammenhang mit summarischen Eingangsanmeldungen und zur Unterstützung der in Artikel 43 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Risikomanagementprozesse unter den in Artikel 116 Absatz 7 Buchstabe e dieser Verordnung genannten Bedingungen zusammen mit den Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche. e) Abweichend von Buchstabe b handelt die Kommission im CRMS zusammen mit den Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche. f) Abweichend von Buchstabe b handelt die Kommission im REX-System in folgenden Fällen zusammen mit den Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche: i) bei der Verarbeitung der Daten zur Synchronisierung mit einem nationalen System, ii) bei der Verarbeitung von Daten für den Zugang zu Daten zur Überprüfung der Zollanmeldungen gemäß Artikel 188 des Zollkodex oder zur Durchführung von nachträglichen Kontrollen gemäß Artikel 48 des Zollkodex, iii) bei der Verarbeitung von Daten zu Statistik- und Überwachungszwecken im Zusammenhang mit der Nutzung des REX-Systems für die Mitgliedstaaten, iv) bei der Verarbeitung von Daten zu Statistik- und Überwachungszwecken im Zusammenhang mit der Nutzung des REX-Systems für Drittländer. g) Abweichend von Buchstabe b handelt die Kommission im Überwachungssystem zusammen mit den Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche.

Article 120 Datenspeicherfristen

1 Die Datenspeicherfristen für die Systeme, für die die Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 119 dieser Verordnung fungieren, werden von diesen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der zollrechtlichen Vorschriften festgelegt. Die Mitgliedstaaten setzten die Kommission von diesen Datenspeicherfristen in Kenntnis.

2 Die folgenden Datenspeicherfristen gelten für die folgenden Systeme, für die die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam Verantwortliche sind: a) Für das ICS2 gilt zur Überwachung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Standards für die Sicherheitsrisiken, der Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche gemäß Artikel 43 Absatz 2 und zur Unterstützung der in Artikel 43 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Risikomanagementprozesse eine Speicherfrist von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten erstmals im Zentralsystem verarbeitet werden. b) Im REX-System wird eine entzogene Registrierung höchstens 10 Jahre ab dem 1. Januar des auf das Jahr, in dem die Registrierung entzogen wurde, folgenden Jahres aufbewahrt, um die Mitteilung einer Zollschuld in einem Zeitraum von höchstens 10 Jahren gemäß Artikel 103 Absatz 2 des Zollkodex zu ermöglichen; nach Ablauf dieser Frist werden die Registrierungsdaten von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats, das bzw. der die Registrierung entzogen hat, gelöscht. Wurden jedoch alle Registrierungen in einem begünstigten Land des Allgemeinen Präferenzsystems gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 entzogen und ist das begünstigte Land seit mehr als 10 Jahren kein begünstigtes Land des Allgemeinen Präferenzsystems Norwegens, der Schweiz oder der Türkei, löscht die Kommission die Registrierungsdaten. c) Für das CRMS gilt eine Speicherfrist von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten erstmals im Zentralsystem verarbeitet werden, um den Schutz der Sicherheit der Bürger sowie der finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten. d) Für das Überwachungssystem gilt eine Speicherfrist von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten erstmals im Zentralsystem verarbeitet werden, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie das Funktionieren handelspolitischer und sonstiger politischer Maßnahmen der Union, die auf den mittels Überwachung gewonnenen Daten beruhen, zu gewährleisten. Wurde jedoch im Zusammenhang mit in elektronischen Systemen gespeicherten Daten gemäß den Buchstaben a bis d ein Gerichts- oder Berufungsverfahren eingeleitet, werden diese Daten bis zum Abschluss des Berufungs- oder Gerichtsverfahrens gespeichert.

3 Die Datenspeicherfrist gilt für alle in den elektronischen Systemen erfassten Daten.

Article 121 Bewertung der elektronischen Systeme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten bewerten die Komponenten, für die sie zuständig sind, und analysieren die Sicherheit und Integrität der Komponenten sowie die Vertraulichkeit der in diesen Komponenten verarbeiteten Daten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Ergebnisse dieser Bewertungen.

Article 122 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Article 123 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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