Durchführungsverordnung (EU) 2025/531 der Kommission vom 24. März 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von nahtlosen Hochdruckflaschen aus Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase, unabhängig von Durchmesser und Fassungsraum, auch mit Gewinde, mit oder ohne Innenbeschichtung oder -plattierung, unabhängig von der äußeren Endbearbeitung und der Form, auch mit eingebauter Gasblase, ob mit einem Ventil, Halsring, Fußring oder Rohrverbinder versehen oder nicht, auch als Flaschenbündel, die derzeit in die KN-Codes ex73110011, ex73110013, ex73110019, ex73110030 und ex84241000 (TARIC-Codes 7311001115, 7311001180, 7311001315, 7311001380, 7311001915, 7311001980, 7311003015, 7311003080, 8424100011 und 8424100021) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, in die Union zollamtlich zu erfassen. Nicht wiederbefüllbare Flaschen mit einem Fassungsraum von bis einschließlich 120 ml, die unter die europäische Norm EN 16509:2014 und/oder die vom Sachverständigenausschuss der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter zugewiesene UN-Nummer 2037 fallen, sind aus der Warendefinition ausgeklammert.
2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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